Artikel zu Deal-Absprachen

19. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)
Artikel zu Deal-Absprachen

Interessanter Artikel zur Strafrechtspraxis der 'Deal-Absprachen':

http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,460710,00.html

-- Editiert von Cand. jur. Hr. J. Rönner am 19.01.2007 02:26:55

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6 Antworten
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#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8408 Beiträge, 3771x hilfreich)

Dazu (Ackermann)hat der Kabarettist Richling vor kurzem eine schöne Formulierung gefunden:
Wenn Verbrecher einen kleinen Teil ihrer Beute zurückgeben, dürfen sie den ganzen Rest behalten.
So sinnig ist die Rechtsprechung manchmal in der Praxis.

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#2
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Oh mann... ;)

Der Kabarettist verwechselt aber ebenso wie viele Bürger den Unterschied zwischen Strafrecht und Zivilrecht.

Die Tatsache, daß die Strafe geringer ist als die Beute, bedeutet doch nicht daß ich den Rest behalten kann !!

Beispiel: Ich begehe einen Diebstahl und klaue Dir 1000 Euro. Gegen Zahlung einer Geldbuße von 500 Euro wird das Strafverfahren wegen Diebstahls eingestellt.

Frage: habe ich jetzt 500 Euro gewonnen ?

Antwort: Natürlich nicht !

Begründung: Zivilrechtlich muß ich die 1000 Euro dem Eigentümer zurückzahlen. Strafrechtlich wird mir für die Tat eine Geldbuße von 500 Euro auferlegt.

Ich habe demzufolge kein 'gutes Geschäft' gemacht.

Der Ackermann-Prozess war ein reiner Strafprozess. Mit einem eventuellen zivilrechtlichen Schadensersatz hat das nichts zu tun.

Gruß justice

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#3
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8408 Beiträge, 3771x hilfreich)


Nicht verzweifeln:
Das war nur eine ironische Anmerkung. Ganz egal, ob x- oder y-Recht. Kabarett ist immer überspitzt......und jetzt halte ich mich als Laie zurück und die Fachleute können den Umstand diskutieren.



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#4
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

-BGH 4 StR 240/97 - Urteil vom 28. August 1997 (LG Dortmund)
BGHSt 43, 195 ; Rechtsstaatsprinzip (Recht auf ein faires Verfahren); Zulässigkeit von Absprachen im Strafverfahren (Deal);

1. Eine Verständigung im Strafverfahren, die ein Geständnis des Angeklagten und die zu verhängende Strafe zum Gegenstand hat, ist nicht generell unzulässig. Sie muss aber unter Mitwirkung aller Verfahrensbeteiligten in öffentlicher Hauptverhandlung stattfinden; das schließt Vorgespräche außerhalb der Hauptverhandlung nicht aus. (BGHSt)

Was mir gerade ins Auge fällt:
Deal in öffentlicher Hauptverhandlung - also im Gerichtssaal und nicht unter Ausschluss der Öffentlichkeit im Beratungszimmer, oder sehe ich das falsch?



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#5
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#6
 Von 
C.Konert
Status:
Praktikant
(663 Beiträge, 92x hilfreich)

Das ist wieder so eine typisch amerikanische Erscheinung, da stehen diese Deals (Plea bargain) an der Tagesordnung, ist aber gesetzlich geregelt und bei der Auslastung der dortigen Gerichte wohl auch sinnvoll.

Aber ich muss hier Frau Harms zustimmen, diese Absprachen sind Verrat am deutschen Strafprozess, und auch in den prominenten Fällen, die zur Zeit verhandelt werden vollkommen unangebracht.

Anstatt das ganze per Gesetz zu legalisieren, sollten die Regierungen besser drüber nachdenken der Justiz mehr mittel einzuräumen, dann wären solche Absprachen nicht nötig.

-----------------
"stud.iur Hr. C.Konert
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg"

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