Arzneimittel beschlagnahmt, Bußgeldverfahren nach fast 1 Jahr, verjährt?

29. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
tamery4
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Arzneimittel beschlagnahmt, Bußgeldverfahren nach fast 1 Jahr, verjährt?

Hallo,
mal angenommen Person A hat im Jahr 2017 ein Arzneimittel aus Kanada bestellt und dieses wurde vom Zoll gemäß §69 Abs. 1 AMG sichergestellt / §94 StPO beschlagnahmt.

Es handelt sich um 150 Tabletten.
Nun wird dem Besteller also eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen, zu der er sich äußern kann.
Die Beschlagnahmung erfolgre im Juni 2017, die Benachrichtigung darüber im August 2017.
Ein Anhörungsbogen hat Person A erst im April 2018 erhalten, also gut 10 Monate nach der Beschlagnahmung.

Meine Fragen wären:
1) Ist diese Ordnungswidrigkeit bereits verjährt, ja oder nein?
2) Mit welchem max. Bußgeld hat die Person A in etwa zu rechnen?
3)Wie sollte Person A sich am besten in der Sache äußern? Reue zeigen und versprechen das nie wieder zutun etc oder einfach still schweigen?

Könnt ihr hier helfen?

Vielen Dank bereits schon jetzt!

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

1. Nein, erst nach 3 Jahren [§ 31, Abs. 2, Nr. 1 OWiG iVm. § 97, Abs. 3 AMG ]

2. Das max. Bußgeld wären 25.000,00 €. So viel wird es aber natürlich nicht mal annähernd werden. Ich würde mal schlechtestenfalls mit einem Betrag im unteren 4stelligen Bereich rechnen.

3. Wenn die Tat ohnehin klar nachweisbar ist, ist Einsicht und Reue natürlich nicht verkehrt.

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#2
 Von 
tamery4
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
1. Nein, erst nach 3 Jahren [§ 31, Abs. 2, Nr. 1 OWiG iVm. § 97, Abs. 3 AMG ]

2. Das max. Bußgeld wären 25.000,00 €. So viel wird es aber natürlich nicht mal annähernd werden. Ich würde mal schlechtestenfalls mit einem Betrag im unteren 4stelligen Bereich rechnen.

3. Wenn die Tat ohnehin klar nachweisbar ist, ist Einsicht und Reue natürlich nicht verkehrt.


Okay, vielen Dank!
Zu 3) Es lag eine an Person A adressierte Briefsendung beim Zoll. Im Brief waren die Tabletten. Die Tat ist somit klar nachweisbar, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17264x hilfreich)

Die Tat ist somit klar nachweisbar, oder? Nun, hier gibt es immer mal "Experten", die in dem Fall behaupten, böse Menschen hätten ihnen die Drogen/Arzneimittel unaufgefordert bestellt - sehr glaubwürdig dürfte das nicht sein. Insofern würde ich die Nachweisbarkeit mal bejahen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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