Auf Bewährung, und nun Strafverfahren am Hals

11. August 2009 Thema abonnieren
 Von 
AldiLidl
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)
Auf Bewährung, und nun Strafverfahren am Hals

Habe ein ganz großes Problem. Bin vergangenen Mai wg. Insolvenzverschleppung & Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten auf eine Bewährung von drei Jahren verurteilt worden.

Im Winter des letzten Jahres hatte ich eine Schlägerei, und bin nun wegen "vorsätzlicher Körperverletzung" angeklagt.

Was nun? Kann es passieren, dass meine Bewährung durch diesen Strafantrag zur Freiheitsstrafe wird?

Ich habe wirklich Panik.

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19 Antworten
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#1
 Von 
guest-12315.08.2009 08:57:45
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 14x hilfreich)

quote:
Kann es passieren, dass meine Bewährung durch diesen Strafantrag zur Freiheitsstrafe wird?


Die Strafaussetzung kann jedenfalls widerrufen werden.

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#2
 Von 
AldiLidl
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

was heißt das konkret? Ist zu befürchten, dass ich eine Freiheitsstrafe anzutreten habe?Ich habe keinerlei Bewährungsauflagen bekommen, außerdem resultiert meine erste Verurteilung aus meiner Selbstständigkeit (Wirtschaftsdelikt), hat also nicht wirklich was mit der aktuellen Sache zu tun.

Mir wird angelastet, einem anderen ein "Veilchen" verpasst zu haben. Kann eine solche Sache tatsächlich solch weitreichende Folgen haben, wenn es zur Verurteilung kommt?

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#3
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die Strafaussetzung kann jedenfalls widerrufen werden. <hr size=1 noshade>


Nein kann Sie nicht!

Im Mai 2008 sind Sie wegen der Insolvenzverschleppung verurteilt wurden, davor (also vor dem ersten Urteil) haben Sie die KV begangen richtig?

Dann kann die Bewährung deswegen allein nicht widerrufen werden, weil dies nur für neue Straftaten in der Bewährungszeit zulässig wäre.

Hier ist dann im Falle einer Verurteilung eine Nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden, (55 StGB) welche damit auch diese zur Bewährung ausgesetzt wird 2 Jahre nicht übersteigen darf. Da das ganze mit den Einsatzfreheitsstrafen und dem zusammenrechenen nicht so einfach ist, sag ich es mal so. Sie bekommen da schon einen "Rabat" Also 1,6 Jahre bisher und nun noch 9 Monate dabei sind dann nicht 2,3 Jahre sondern vermutlich so 1 Jahr und 8 Monate. Wie gesagt die Strafen werden zusammengezogen.

Dies ist zwingend vorgeschrieben.

Weiterhin wird das neue Tatgericht zu beachten haben das der Richter der über das neue Verfahren entscheidet nun an die Entscheidung des Vorgerichtes zumindest in soweit gebunden ist das er schon darlegen müsste warum er hier eine FS ohne Bewährung ausurteilt wenn der Richter im anderen Verfahren (mit welchem Sie ja gewarnt sind) zu der Meinung kommt das die Vollstreckung der FS nicht erforderlich ist.

Somit gehe ich davon aus das hier keine zu vollstreckende FS bei rauskommt.

Im übrigen sollte versucht werden das Verfahren im Hinblick auf § 154 StPO einzustellen. Werden Sie anwaltlich vertreten? Falls nicht sollten Sie die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragen.

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"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte

Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten. "

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#4
 Von 
guest-12315.08.2009 08:57:45
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 14x hilfreich)

quote:
Im Mai 2008 sind Sie wegen der Insolvenzverschleppung verurteilt wurden, davor (also vor dem ersten Urteil) haben Sie die KV begangen richtig?


Woraus sollte sich dieser zwingende Schluss ergeben?

Die Dartellung des TE liest sich erher so, dass die Körperverletzung nach der Verurteilung erfolgte.
Im Dezember 2008 war beispielsweise auch Winter.

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#5
 Von 
hundkatzemaus
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 21x hilfreich)

Hallo,
ihr habt beide den Text nicht richtig gelesen.
"Vergangener Mai" bezieht sich auf Mai 2009 und "im Winter des letzten Jahres" bezieht sich nun mal auf den Zeitraum von ca. Dez. 08 - März 09
Somit kann die Bewährung nicht widerrufen werden.


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#6
 Von 
AldiLidl
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Entschuldigung - ich habe nicht klar kommuniziert. Die Verurteilung war im Mai 2008 - die erneute Straftat im November 2008.

Zweitere befindet sich gerade im "Vorstadium". Ich habe unendlich Panik, dass meine Bewährung aufgehoben wird, hoffe aber, dass das nicht passiert.

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#7
 Von 
guest-12315.08.2009 08:57:45
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 14x hilfreich)

Es bleibt also dabei, dass die Strafaussetzung widerrufen werden kann , was ich allerdings beim hier beschriebenen Sachverhalt für relativ unwahrscheinlich halte.



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#8
 Von 
AldiLidl
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

weshalb halten Sie das für relativ unwahrscheinlich? Ich stütze mich ein wenig darauf, dass beide Delikte, bei zweiten, der KV, bin ich noch nicht verurteilt worden, aus ganz unterschiedlichen Bereichen kommen.

Ist das relevant?

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#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:
Ist das relevant?


Ja

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(Sozialarbeiter, Straffälligenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
AldiLidl
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

wow - das erleichtert mich ein wenig, wenn auch nur ein wenig. Wird diese Meinung, wegen der Aufhebung der Bewährung, durch weitere Personen in diesem Forum geteilt?

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#11
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Grunsätzlich schließe ich mich Streetworker an. Grundsätzlich kann eine Bewährung wegen JEDER neuen Straftat widerrufen werden. Es ist aber in diesem Fall nicht besonders wahrscheinlich. Es sei denn, es kommt bei der Verurteilung wegen KV eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung bei raus, was aber wohl auch unwahrscheinlich sein dürfte.
Allerdings wird es totsicher eine Konsequenz bezüglich der Bewährung wegen der neuen Straftat geben. In der Regel wird dann die Bewährungszeit um 6 Monate oder ein Jahr verlängert.

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"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
AldiLidl
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

der Vorwurf läuft auf "vorsätzliche KV" - in den Akten (Akteneinsicht) wird dann von "gefährlicher KV" gesprochen. Ist ein "Veilchen" gefährliche KV?

Was ist das max. Strafmaß für diesen Delikt?

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#13
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32832 Beiträge, 17250x hilfreich)

Hi,

ah, ich liebe diese Frage, aber die Antwort wird nicht zu Ihrer Beruhigung beitragen: 10 Jahre Knast.
Massive Schläge ins Gesicht können durchaus gef. KV sein. Das kommt auf den Einzelfall an.

Gruß vom mümmel

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" "

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Häufiger ist allerdings, daß mehrere Personen an der Schlägerei beteiligt waren. Und gemeinschaftliche KV = gefährliche KV. Mindeststrafe beträgt 6 Monate, es gibt aber auch den minderschweren Fall, dann wirds weniger.

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"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
AldiLidl
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

ah, okay ich verstehe. Es waren mehrere Personen beteiligt. Deshalb also. In der mir vorgelegten Anklageschrift heißt es "vorsätzliche KV" - in den Akten wird dann von "gefährlicher KV" gesprochen. Wie erklärt sich das?

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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
AldiLidl
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

habe erfahren, dass es sich um eine Klage der Staatsanwaltschaft handelt, dass es sich um "öffentliches Interesse" handelt. Aufgeführt sind ca. sieben Zeugen, die beiden "Geschädigten" eingeschlossen.

Ich habe mir alle Aussagen durchgelesen, und vom Tenor sagt jeder, dass er was getrunken hatte, und nicht genau gesehen hat, wer, was, wie gemacht hat.

Da ich angezeigt bin, wurde den Zeugen immer ein Bild von mir vorgelegt, zu welchem viele sagen, dass Sie glauben, dass ich dabei war.

Fakt ist, dass ich angegriffen wurde, und mich gewehrt habe. Es gibt allerdings nur einen Zeugen, der das bestätigt.

Was heißt das in der Konsequenz? Sieben Zeugen gegen einen? Wie wird das vor Gericht bewertet?

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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32832 Beiträge, 17250x hilfreich)

Hi,

dass es sich um eine Klage der Staatsanwaltschaft handelt, ist nicht sehr aufregend - das ist fast in jedem Strafverfahren so. Im Uebrigen kommt es nicht auf die Zahl von Pro- und Contraaussagen an, sondern auf deren Bewertung durch das Gericht. Und diese kann Ihnen nun wirklich keiner vorhersagen...

Gruss vom muemmel


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" "

0x Hilfreiche Antwort


#19
 Von 
AldiLidl
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

ein Freund von mir ist Rechtsanwalt - kennt sich aber im Strafrecht nicht aus. Dennoch hat er Akteneinsicht gefordert. Er meint, es ist essentiell zu wissen, was genau angeklagt wird.

Was mich tatsächlich noch immer beschäftigt, ist die Frage weshalb in der Anklageschrift von "nur" vorsätzliche Körperverletzung die Rede ist, wohingegen in den Akten plötzlich von "gefährlicher Körperverletzung" gesprochen wird.

Hat jemand eine Ahnung? Verschlimmert die Veränderung die Situation?

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