Hallo liebes Forum,
ein Freund von mir wurde Anfang des Jahres zu einer Freiheitsstrafe wegen gewerbsmäßigen Betruges verurteilt. Sein Anwalt hat ihm damals geraten, Revision (entschuldigt bitte falls es das falsche Wort ist, ich kenne mich nicht aus, aber ich denke man weiß was gemeint ist) einzulegen, da er gute Chancen für eine Bewährung gesehen hat, wenn er sich "ändert" (Job suchen, Rückzahlungen leisten).
Kurz nach dem Urteil hat mein Freund angefangen sich zu bewerben und es hat scheinbar "klick" gemacht. Es ist dann schlussendlich im Ausland (EU) gelandet und wollte dort "neu anfangen", er hat sich von allem negativem gelöst und hat tatsächlich einen Vollzeit Job mit 40 Stunden Woche. Vorher war er lange arbeitslos und faul, doch die Angst vor dem Gefängnis hat ihn wohl zu einem anderen Menschen gemacht, da er diesen Job nun auch schon seit einem halben Jahr durchzieht.
Nun soll Ende diesen Monat die "neue Verhandlung" stattfinden. Da er keinen Reisepass hat und sein Ausweis kurz vor der Verhandlung abläuft, hat er nun bei der deutschen Botschaft des Landes, in dem er sich aufhält einen neuen Reisepass beantragt. Diese teilten ihm nun jedoch mit, dass Sie nur einen "Reiseausweis als Passersatz" ausstellen können, da er sich auf der Fahndungsliste befinden würde und sie zunächst das okay aus Deutschland benötigen würden, um einen Reisepass ausstellen zu können.
Dazu wurden ihm zwei Aktenzeichen durchgegeben, die er aktuell von seinem Anwalt prüfen lässt. Er hat seinem Anwalt und dem Gericht seinen neuen Wohnsitz vor einigen Monaten bekannt gegeben und jeder sollte Bescheid wissen.
Nun zu meinen Fragen:
Wie kommt es, dass er auf der Fahndungsliste steht?
Was bedeutet das konkret für ihn wenn er "gefunden" wird?
Wird er festgenommen? Und wenn ja, wieso wurde er nicht gleich bei der Botschaft festgenommen?
Und wieso wird er gesucht bzw. nach ihm "gefahndet" wenn das Gericht seine neue Adresse bereits kennt und er bereits zugesichert hat, dass er beim Gerichtstermin erscheinen wird?
Danke für alle hilfreichen Antworten!
Auf der Fahndungsliste trotz laufendem Verfahren?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Wahrscheinlich besteht ein Haftbefehl, der momentan außer Vollzug ist.
Nicht auf der Fahndungsliste trotz laufendem Verfahren, sondern weil ein Verfahren läuft. Lebt nicht mehr in Deutschland, hat keine Papiere. Was erwartest Du?
wirdwerden
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Die für ihn günstigste Variante: Er ist nur zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben.
Die ungünstigste: Es beseht Haftbefehl.
ZitatDazu wurden ihm zwei Aktenzeichen durchgegeben :
Zwei Aktenzeichen = 2 Vorgänge.
ZitatNun zu meinen Fragen: :
Wie kommt es, ...
Was bedeutet ...
Wird er ...?
Und wieso...?
Das alles können wir von hier aus nicht sehen/wissen
ZitatUnd wenn ja, wieso wurde er nicht gleich bei der Botschaft festgenommen? :
Weil der Botschaft dazu die Befugnis fehlt.
Also er ist nun nach Deutschland geflogen und wurde am Flughafen von der Polizei abgefangen. Diese wollten jedoch nur seine Adresse von ihm, also war mit Fahndungsliste (glücklicherweise) nur die Aufenhaltsfahndung gemeint, richtig? Wenn es einen Haftbefehl gegeben hätte, wäre er dort direkt festgenommen worden oder?
Weitere frage: Sollte sich beim Berufungsverfahren keine Bewährung ergeben, dürfte er dann trotzdem bis zum haftantritt nochmal zurück ins EU Ausland? Fluchtgefahr besteht hier ja eigentlich nicht, da er ja nun auch freiwillig zur Verhandlung gereist und erschienen ist? Und es gibt ja auch noch die Möglichkeit der Revision (kenne jetzt den Unterschied =) ) , die sich nochmal Monate ziehen könnte? Er hat Frau und Job im EU Ausland. Meint ihr, er kann egal wie die Verhandlung ausgeht nochmal zurück?
ZitatSollte sich beim Berufungsverfahren keine Bewährung ergeben, dürfte er dann trotzdem bis zum haftantritt nochmal zurück ins EU Ausland? :
Öhm, ich denke eher nicht.
ZitatFluchtgefahr besteht hier ja eigentlich nicht, da er ja nun auch freiwillig zur Verhandlung gereist und erschienen ist? :
Das könnte ein Gericht durchaus anders sehen.
ZitatDiese wollten jedoch nur seine Adresse von ihm, also war mit Fahndungsliste (glücklicherweise) nur die Aufenhaltsfahndung gemeint, richtig? :
Aufenthaltsermittlung, ja
ZitatWeitere frage: Sollte sich beim Berufungsverfahren keine Bewährung ergeben, dürfte er dann trotzdem bis zum haftantritt nochmal zurück ins EU Ausland? :
Wenn das Gericht keinen Haftbefehl erlässt, ja.
Was hat er denn für eine Staatsangehörigkeit? Deutsch?
Falls nein: die Staatsbürgerschaft des EU-Landes in dem er lebt? Oder eines anderen EU-Landes? Oder eines nicht EU-Landes?
Hat er in Deutschland noch einen Wohnsitz?
ZitatFluchtgefahr besteht hier ja eigentlich nicht, da er ja nun auch freiwillig zur Verhandlung gereist und erschienen ist? :
Ja, das spricht erstmal gegen Fluchtgefahr. Völlig ausschließen kann man sie dennoch nicht. Das kann man so gut wie nie.
ZitatMeint ihr, er kann egal wie die Verhandlung ausgeht nochmal zurück? :
Wenn es keine Gründe für einen Haftbefehl gibt, ja. Ob es welche gibt können wir nicht wissen. Hellsehen können wir leider nicht.
Danke Streetworker für deine Antworten!
Also er ist deutscher Staatsbürger, hat hier aber keinen Wohnsitz mehr und die neue Adresse im EU Ausland hat er bzw sein Anwalt dem Gericht mitgeteilt.
Hellsehen natürlich nicht, aber was wären denn zb. Gründe für einen Haftbefehl der erst nach der Verhandlung und nicht schon jetzt ausgesprochen worden wäre?
Und sollte es eine Freiheitsstrafe geben aber man geht in Revision, kann er dann noch zurück an seinen 'Wohnsitz', bis das endgültige Urteil gesprochen wurde?
Zitataber was wären denn zb. Gründe für einen Haftbefehl der erst nach der Verhandlung und nicht schon jetzt ausgesprochen worden wäre? :
Prinzipiell eine sehr hohe Strafe (wobei das alleine, im Gegensatz zu früher, nach neuerer Rechtsprechung nicht mehr reicht) gepaart mit weiteren Fluchtanreizen. Tendenziell kämen die z.B. bei non-EU-Bürgern in Frage, die über soziale Strukturen und Vermögen im Heimatland verfügen.
Da hier ja aber wohl nur der Angeklagte Berufung eingelegt hat und nicht auch die Staatsanwaltschaft, ist eine höhere Strafe als die aus der ersten Instanz ja nicht möglich.
Hat man schon herausgefunden, was es mit dem zweiten Aktenzeichen auf sich hat?
Wenn das nicht ein zweites, unabhängiges Strafverfahren ist, ist der Erlass eines Haftbefehls in diesem Fall schon extrem unwahrscheinlich.
ZitatUnd sollte es eine Freiheitsstrafe geben aber man geht in Revision, kann er dann noch zurück an seinen 'Wohnsitz', bis das endgültige Urteil gesprochen wurde? :
Das hatte ich bereits beantwortet. Wenn kein Haftbefehl erlassen wird, kann man das.
Davon abgesehen hast du aber offenbar auch falsche Vorstellungen von der Revision. Eine Revision ist keine "Super-Berufung", die man einfach so einlegen kann, weil er einem die Strafe nicht gefällt. Für eine erfolgreiche Revision müssen Verfahrensfehler der Berufungsinstanz geltend gemacht werden. Und dann muss die Revision vorm Oberlandesgericht zugelassen werden, sonst gibt es überhaupt gar kein endgültiges, neues Urteil das gesprochen werden könnte, sondern es wird schlicht das aus der Berufungsinstanz rechtskräftig.
-- Editiert von !!Streetworker!! am 14.10.2020 17:30
Wie würdest du sehr hohe Strafe denn definieren? Es geht hier um eine Freiheitsstrafe von ca 2 jahren (weiss es leider nicht genau) wegen Betrugs (ca. 2500-3500€ schaden). Er ist leider vorbestraft wegen genau des selben Deliktes, hatte damals aber Bewährung erhalten. Der Richter und auch der Anwalt hatten ihm bei der damaligen Verhandlung zum Schluss noch gesagt, dass er sein Leben auf die Reihe kriegen soll (Arbeit suchen, etc) und dann stünden die Chancen gar nicht so schlecht, nochmal Bewährung zu bekommen.
Sorry, ich bin leider zu blöd um die zitierfunktion zu nutzen.
Nein, das hat man leider noch nicht herausgefunden. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um ein weiteres, erst später bekannt gewordenes Betrugsdelikt handelt.
Danke für die Infos zu Revision. Es wird aber dennoch einige Wochen dauern, bis dies von allen Instanzen geprüft wurde und er kann sollte kein Haftbefehl erlassen werden auf jeden fall nach Hause nach der Verhandlung?
-- Editiert von Nick2234 am 14.10.2020 17:17
Nochmals ganz klar: es gibt keine Garantie, dass er den Gerichtssaal als freier Mann verlässt. Das kann man bei Auslandsbezug nie vorab einschätzen. Ich kenne Fälle, in welchen Ausländer seit ca. 10 Jahren + x in Deutschland lebten, hier Familie und Immobilieneigentum hatten, trotzdem nur wegen des Auslandsbezuges in Haft genommen wurden.
wirdwerden
ZitatWie würdest du sehr hohe Strafe denn definieren? :
(Weniger als) 2 Jahre sind keine sehr hohe Strafe. Wenn es aber noch eine lfd. Bewährung gibt (die dann ja gegebenenfalls widerrufen würde) und zusätzlich noch ein neues Verfahren, kann es ja noch deutlich mehr werden, insgesamt.
Wie schon gesagt reicht aber nach neuerer Rechtsprechung eine hohe Strafe(-erwartung) alleine nicht mehr um Fluchtgefahr zu begründen. Die Tatsache, dass er aus dem Ausland zur Verhandlung anreist, ist schon ein wichtiger Punkt der für ihn spricht. Eine Garantie gibt es trotzdem nicht. Die gibt es fast nie.
Zitatund er kann sollte kein Haftbefehl erlassen werden auf jeden fall nach Hause nach der Verhandlung? :
Ja. Wer oder was sollte ihn dann daran hindern?
Allenfalls eine Einreisesperre für Ausländer in dem Land wegen Covid-19 vielleicht.
-- Editiert von !!Streetworker!! am 14.10.2020 17:46
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