Auffahrunfall / Strafbefehl

6. September 2007 Thema abonnieren
 Von 
noangel25
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Auffahrunfall / Strafbefehl

Hallo!

Ich hatte im Juni einen typischen Auffahrunfall, hab einfach nicht gesehen, daß mein Vordermann bremst und bin hintendrauf gefahren. Haben dann auch die Polizei gerufen, weil wir alle Beteiligten Nackenschmerzen äußerten (also ich als Fahrer, gegenpartei fahrer und beifahrerin). Es wurden bei allen Beteiligten (auch bei mir) HWS Syndrom und bei dem Fahrer Thoraxprellung und der Beifahrerin Schulterprellung diagnostiziert (jedoch kein sanka vor ort und auch kein KH-Aufenthalt, beide gingen nächsten tag wieder zur arbeit). Ich hab dabei den größten wirtschaftlichen Schaden erlitten, weil bei ihm die Anhängerkupplung viel abgefangen hat. Strafantrag haben beide nicht gestellt und dann flatterte mir ein Strafbefehl (Geldstrafe 750 Euro, 25 TS zu je 30 Euro) ins Haus, in dem steht, daß beide einen antrag gestellt hätten und öffentliches Interesse von Amts wegen bestünde. Hab die Beteiligten nochmal angerufen und die konnten mir glaubhaft versichern, daß sie nie einen Antrag gestellt hätten (kenne die Personen, wohnen in der gleichen straße). Hab dann auch bei der Polizei angerufen, diese konnten mir das auch bestätigen, daß KEIN Antrag von den Geschädigten gestellt wurde. So hab ich auf Anraten des Polizisten Widerspruch eingelegt, da erstens das mit dem Antrag stellen falsch ist und 2. die Verletzungen nur leicht sind, ist eben ein typischer Auffahrunfall und er sich das nicht erklären kann, wieso die Staatsanwalt da öffentliches Interesse bejahen würde. Und jetzt ist heute der Brief mit dem Verhandlungstermin ins Haus geflattert. Hab dann nochmal bei der Polizei angerufen und die können es sich nach wie vor nicht erklären. Wie stehen die Chancen daß das Verfahren doch noch eingestellt wird?! Hat damit jemand Erfahrung? Sind die Chancen gut, daß ich durch dieses Verfahren besser wegkomme, als mit den 750 Euro? Brauche ich einen Anwalt oder kann ich mich auch selbst vertreten? Bin alleinerziehend und hab nicht das Geld einen Anwalt zu bezahlen.
Danke im Voraus :)

LG Doro

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Ein Strafantrag ist zwar erforderlich, aber die Staatsanwaltschaft kann auch ohne Strafbefehl tätig werden, eben wenn anstatt eines Strafantrags das besondere öffentliche Interesse bejaht wird. Trotzdem ist die Sache in der Tat sehr merkwürdig. Wegen was wurden Sie denn überhaupt bestraft? Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB ) oder etwas anderes ?

Ob sich die Verhandlung für Sie lohnt, kann man nicht seriös vorhersagen. Es ist denkbar, dass das Verfahren eingestellt wird, aber da müßte die Staatsanwaltschaft zustimmen. Und offensichtlich will diese ja die Bestrafung unbedingt. Ehrlich gesagt kann ich mir das bei der geschilderten Sachlage auch nicht erklären.

Gruß Justice



-- Editiert von justice005 am 06.09.2007 21:54:51

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#2
 Von 
noangel25
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort! Also ich werde beschuldigt, fahrlässige Körperverletzung in 2 tateinheitlichen Fällen gemäß § 223 Abs. 1, 229, 230 Abs. 1, 52 STGB begangen zu haben.
In der Tat ist es wie gesagt, auch den Polizisten nicht erklärlich, wie das alles hier abläuft. Mich stört eben auch der Satz, daß die Geschädigten Antrag gestellt hätten, es in der Tat nachweisbar aber nicht so ist. Wär nur der satz dabei, öffentliches interesse, gut, dann könnt ich mir das eher noch vorstellen...

Würden Sie mir zu einem Anwalt raten oder kann man das ganze auch ohne einen anwalt durchziehen? Nicht daß ich im endeffekt mehr bezahlen muß, als wenn ich gleich die 750 euro bezahlt hätte.

LG Doro

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Wie schon gesagt, das läßt sich nicht voraussagen. Ein Anwalt kostet auch 500 Euro.

Ein Freispruch ist ohnehin nicht zu erwarten.

Ich denke, es macht Sinn alleine hinzugehen und den Richter zu bitten, das Verfahren einzustellen. Bieten Sie als Auflage 200 oder 300 Euro an, vielleicht läßt er sich darauf an. Streng genommen liegt der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung auch tatsächlich vor. Die Strafe ist von daher grundsätzlich erstmal in Ordnung. Aber wie schon gesagt, trotzdem ungeöhnlich, dass es überhaupt angeklagt wurde. Vielleicht klappt es ja mit der Einstellung. Allerdings muß - wie schon gesagt - die Staatsanwaltschaft zustimmen. Da aber bei der Gerichtsverhandlung nicht der sachbearbeitende Staatsanwalt da sein wird, sonder irgendein x-beliebiger Staatsanwalt, besteht durchaus Hoffnung auf eine Zustimmung.

Weisen Sie vor Gericht auch auf die Merkwürdigkeiten bzgl dem Strafantrag hin !

Mehr können Sie nicht machen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Wenn es um die rein rechnerische Angelegenheit geht, ist der von justice vorgeschlagene Weg der beste. Alleine machen. Um Einstellung nach § 153a StPO bitten. 250,00 € Spende an die Verkehrswacht oder die Drogenberatung :) anbieten und hoffen, daß Gericht und StA da mitmachen.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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