X hat sich von Y insgesamt 20.000 € geliehen und das Geld nicht zu vereinbarten Terminen zurückgezahlt. Bei Aufnahme des Darlehens hat X seine desolate finanzielle Situation verschwiegen. Letztlich wurde X vom Amtsgericht rechtskräftig wegen Betruges zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Auflage: monatlich 400,00 € an den Geschädigten zurückzahlen. X hat gerade mal ein Einkommen von 900,00 € netto und muß Unterhalt an seine Tochter zahlen. Ist diese Vorgehensweise des Gerichts nicht angreifbar?? Im Zivilrecht (bspw.bei Pfändungen) gibt es doch einen Selbstbehalt. Ist dies im Strafrecht unrelevant??
Auflage / Bewährung
Ja, denn es geht hier nicht um den zivilrechtlichen Selbstbehalt, sonder um eine Buße im Rahmen eines Strafverfahrens.
Üblicherweise sind solche Auflagen entweder an die Staatskasse zu leisten oder an eine gemeinnützige Einrichtung.
Die eigentliche zivilrechtliche Verpflichtung kommt dann noch obendrauf.
Von daher sollten Sie froh sein, daß Sie durch die Auflage 2 Fliegen mit einer Klappe schlagen können.
Vielen Dank für Ihre Einschätzung. Trotzdem erscheint mir die Maßnahme zu hart, da in diesem Falle X die komplette Lebensgrundlage entzogen wird. Ich denke, eine gerichtliche Entscheidung sollte auch nachvollziehbar sein. In diesem Fall blieben von 900,00 € netto abzüglich Strafe, Unterhalt und Miete noch 50,00 € zum Leben. Wem ist damit geholfen, einen Verurteilten dermaßen in die Enge zu treiben und seine Phantasie zu beflügeln, wie er der Auflage nachkommen kann??? Das eine Auflage einschneidend sein soll und nicht mit Leichtigkeit übergangen werden sollte, das ist schon klar.
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Ja, das ist sicher richtig.
Ich wunder mich auch, warum es zu dieser hohen Auflage kam. Der Selbstbehalt spielt zwar im Strafprozess keine Rolle, trotzdem verhängt das Gericht üblicherweise nur solche Auflagen, die auch tatsächlich erfüllt werden können.
Ist das gericht wirklich von 900 Euro pro Monat ausgegangen? Gibt es wirklich keine sonstigen Einkünfte?
Das Gericht ging tatsächlich von den 900,00 € aus. Zugunsten der Entscheidung muß allerdings angeführt werden, daß X zum Zeitpunkt der Verurteilung noch bei seinen Eltern wohnte, folglich keine Mietzahlungen tätigen mußte.
Na, dann haben wir ja schon den Grund !
Setzen Sie sich mit der StA und dem Gericht in Verbindung und schildern Sie denen, daß sich die finanzielle Situation erheblich verschlechtert hat. Vielleicht findet sich ja eine lösung. Aber das kann keiner versprechen.
Im Strafrecht muß dem Verurteilten lediglich ein Selbstbehalt in Sozialhilfe höhe belassen werden. Ohne Miete sind das 345,00. Wenn ihm 500,00 belassen wurden, hat er diese 345,00 zzgl. 155,00 für den Unterhalt. Es ist somit alles in Ordnung.
Wie justice schon sagte, kann man sich nun aufgrund der geänderten Bedingungen ans Gericht mit der Bitte um Auflagenänderung wenden.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
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