Auflagen nicht erfüllt, Wiederaufnahme

4. Oktober 2010 Thema abonnieren
 Von 
spo78
Status:
Beginner
(69 Beiträge, 16x hilfreich)
Auflagen nicht erfüllt, Wiederaufnahme

Hallo,
angenommen, jemand wurde vor einiger Zeit angezeigt wegen Betruges.
Das Verfahren wurde eingestellt mit der Auflage, einen gewissen Geldbetrag in Raten zu zahlen.
Die Zahlung ist nur teils erfolgt und der Beschuldigte hat nun Post bekommen, dass das Verfahren wieder aufgenommen wird wegen Nichtleistung der Auflagen. Nun hat er schnell gezahlt, aber einen Termin hat er schon erhalten.
Wird dieser Termin nun aufrechterhalten? Was droht überhaupt bei einer Wiederaufnahme?
Kenne mich mit Strafrecht nicht so aus, ist nicht mein Gebiet, aber ich wurde eben gefragt, was ich denke und konnte keine Antwort geben :-)
Vielleicht kennt sich von Euch da jemand aus?
Gruß

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Was für einen Termin hat er bekommen? Eine Ladung zur Hauptverhandlung?

Und nach welcher Vorschrift wurde das Verfahren vorläufig eingestellt? § 153a, Abs. 1 oder Abs. 2 StPO? Oder eine aus dem Jugendrecht, §§ 45 , 47 JGG ?

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
spo78
Status:
Beginner
(69 Beiträge, 16x hilfreich)

Hi!
Kläre ich gleich mal, habe auch keine Details. Jugendrecht ist es jedenfalls schonmal nicht.
Gruß

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17282x hilfreich)

Hi,

bei einem wirklich gravierenden Fall hätte das Gericht das Verfahren erst gar nicht eingestellt. Insofern ist hier höchstwahrscheinlich mit einer Geldstrafe zu rechnen.
Übrigens wird der Geldbetrag, der da gezahlt wurde, nicht erstattet - insofern war die nachträgliche Erfüllung der Auflage völlig sinnfrei.

Gruß vom mümmel

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