Aus der JVA bedroht

27. September 2013 Thema abonnieren
 Von 
carmen59
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)
Aus der JVA bedroht

Hallo!

Heute habe ich einen Brief von einem ehemaligen Freund und Nachbarn unserer Wohnanlage erhalten, indem er mir einen
"gebührenden" Abschied androht, sobald er kommendes Frühjahr entlassen wird.
Zur Vorgeschichte: Er ist kein unbeschriebenes Blatt mehr, hat fast die Hälfte seines Lebens (er ist 57 J. alt) im Knast gesessen. Ich wollte ihm helfen, als er wieder übermäßig Drogen und Alkohol konsumiert hatte, half ihm bei zwei Entzügen letztes Jahr. - Er drehte danach vollends durch.
Er trat mir nachts beinahe die Wohnungstüre ein, drohte mir, mich abzustechen, auch tagsüber war es schlimm. Daraufhin erstattete ich eine Anzeige wegen Bedrohung.

Er wurde verurteilt, auch wegen anderer Delikte, und sitzt jetzt in der JVA Offenburg.

Ich habe Angst vor seiner Entlassung.
Was kann ich tun?
Zuerst habe ich in der JVA angerufen, ich schicke eine Kopie des Briefes dorthin.
Dann habe ich vor, zu einem Rechtspfleger zu gehen, der mir vielleicht weiterhelfen kann.
Kann mir die Polizei helfen?? Bringt eine Anzeige was??

Er ist auch wegen Körperverletzung vorbestraft.

Vielen Dank für Eure Antworten!!


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24 Antworten
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#1
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Die Ankündigung eines gebührenden Abschieds dürfte noch keine strafrechtlich relevante Bedrohung sein, so dass eine Anzeige nichts bringt.
Die Polizei kann bei einem Häftling auch nichts tun. Er sitzt ja schon. Wäre er draußen könnte eine Gefährderansprache erfolgen. Das heißt, er bekäme Besuch von der Polizei und würde dazu angehalten werden, so etwas zu unterlassen.

Es war völlig richtig, die JVA zu informieren.

Sie können bei der StA, eben dem Rechtspfleger, darum bitten, dass Ihnen vorab der Entlassungtermin mitgeteilt wird.

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#2
 Von 
carmen59
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Leider habe ich keine Hilfe vom Rechtspfleger erhalten - Nun ist er wieder auf freiem Fuß. Ich habe es letzte Woche "bemerkt", als es kurz nach Mitternacht Sturm klingelte, an der Wohnungstür geklopft wurde und lauthals, betrunken, krakeelt wurde, ICH BIN WIEDER DA!!!
Hab sofort die Polizei gerufen,dann war er weg.

Auch andere Nachbarn in unserer Anlage werden von seinen Klingelattakken nachts, und ab und an auch mittags heimgesucht.

Nun wohnt er natürlich nicht mehr hier, ich vermute, er ist obdachlos. Irgendjemand läßt ihn rein, er hat keinen Schlüssel mehr.
Die Hausverwaltung weiss keinen Rat.

Kann man dem Typen ein Hausverbot verhängen, und wer darf das?
Kann man ihn auf Hausfriedensbruch verklagen, und wer ist dafür zuständig? Ich als Mieter??

Was können wir tun??
Ich zumindest zerlege jeden Abend meine Gegensprechanlage, um die Klingel auszuschalten....

Ein anderes Problem: Er hat, nach der Wohnungsräumung, seine persönlichen Dinge noch beim Hausmeister eingelagert, und bisher nicht abgeholt.
Ändert das was??

Ich bitte um Hilfe, ich kann bald nicht mehr.


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-- Editiert carmen59 am 06.05.2014 19:15

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Kann man dem Typen ein Hausverbot verhängen, und wer darf das? Die Hausverwaltung.
Kann man ihn auf Hausfriedensbruch verklagen, und wer ist dafür zuständig? Ich als Mieter?? Nö. Außerhalb Ihrer Wohnung haben Sie kein Hausrecht.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
carmen59
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke muemmel, das habe ich befürchtet....


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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Na, wenn das öfter vorkommt, nennt man das schlichtweg Stalking (juristisch "Nachstellung" genannt). Das dürfen Sie natürlich anzeigen. Aber da genügt ein Vorfall nicht.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
carmen59
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

muemmel, ich glaube nicht, daß das stalking ist. Er will sich offenbar an allen, die an seiner Inhaftierung beteiligt waren, rächen. Die anderen Parteien sind fast alle weggezogen, und so belästigt er die, die jetzt hier wohnen.
Ich werde auf jeden Fall einen Termin beim Rechtspfleger machen, ich möchte endlich Ruhe.

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Klar ist das Stalking - lesen Sie doch mal den Paragraphen. Oder sucht er etwa nicht "hartnäckig Ihre räumliche Nähe auf", wie es im § steht? Siehe hier: http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__238.html

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Sie können eine gerichtliche, strafbewehrte, (Unterlassungs-)Verfügung hinsichtlich eines Annäherungs- und Kontaktaufnahmeverbotes erwirken.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#9
 Von 
seidi256
Status:
Praktikant
(838 Beiträge, 329x hilfreich)

quote:
Sie können eine gerichtliche, strafbewehrte, (Unterlassungs-)Verfügung hinsichtlich eines Annäherungs- und Kontaktaufnahmeverbotes erwirken.



richtig, mit der Folge das wenn er das ignoriert er sich strafbar macht und er deswegen angezeigt werden kann. das wird mit bis zu 1 Jahr Haft bestraft.

dazu kann er von der Wohngesellschaft Hausverbot bekommen,wenn er das missachtet macht er sich wegen Hausfriedensbruch strafbar.

welches ebenfals mit geldstrafe oder bis zu 1 Jahr Haft bestraft wird.

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#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Sie können eine gerichtliche, strafbewehrte, (Unterlassungs-)Verfügung hinsichtlich eines Annäherungs- und Kontaktaufnahmeverbotes erwirken. Nun ja - und wo soll das Gericht die Verfügung hinschicken, wenn der Mann keinen festen Wohnsitz hat?

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
seidi256
Status:
Praktikant
(838 Beiträge, 329x hilfreich)

quote:
Nun ja - und wo soll das Gericht die Verfügung hinschicken, wenn der Mann keinen festen Wohnsitz hat?


es gibt in einigen Städten öffentliche Aushänge, meinst im /am Gericht oder Rathaus

§ 185
Öffentliche Zustellung

Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn
1. der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,

da offenbar OFW (ohne festen Wohnsitz) scheint mir das eine möglichkeit zu sein, jedoch habe ich bisher bei öffentlichen Bekanntmachungen nur Sachen im Zivil oder Familiengericht erlebt, bisher auch noch nix Strafrechtlich, ob dies also hier zulässig wäre weis ich nicht.

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#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Nun ja - und wo soll das Gericht die Verfügung hinschicken, wenn der Mann keinen festen Wohnsitz hat? <hr size=1 noshade>


Ich gehe mal davon aus (damit kann ich natürl. auch falsch liegen), dass er Sozialleistungen nach dem SGB II oder XII bezieht. Dazu braucht er entweder eine sog. "Kontaktanschrift" (wird von gemeinnützigen Einrichtungen angeboten) an der auch Post empfangbar ist, oder er bezieht die Leistung als "Nichtsesshafter" per tägl. Abholung beim Sozialamt (bzw. der dort am Ort dafür zust. Stelle). Im ersteren Fall ist diese Kontaktanschrift beim EMA hinterlegt. Im letzteren Fall kann ihm die Verfügung dort zugestellt bzw. übergeben werden. Wobei das ein klein wenig komplizierter ist, da man dann die Stelle (den Ort/ggf. Stadtteil, je nach größe der Stadt) "ermitteln" müßte bei der er seine "Tagessätze" in Empfang nimmt. Letztlich bleibt auch noch die Möglichkeit der Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung oder eben die von seidi256 genannte "öffentliche Zustellung" nach § 185 ZPO

quote:<hr size=1 noshade>bisher bei öffentlichen Bekanntmachungen nur Sachen im Zivil oder Familiengericht erlebt, bisher auch noch nix Strafrechtlich, ob dies also hier zulässig wäre weis ich nicht. <hr size=1 noshade>


Bei der von mir genannten Verfügung handelt es sich um Zivilrecht. § 1004 BGB iVm. § 890 ZPO . Falls der Einwand kommen sollte, dass sich § 1004 BGB dem Wortlaut nach nur auf das "Eigentum" bezieht, ist das zwar richtig -dem Wortlaut nach-, jedoch können auch alle in § 1, Abs. 1, Nr. 1-5 GewSchG genannten Maßnahmen über § 1004 BGB angeordnet werden [vgl. z.B. OLG Celle 17 UF 3/11 ], insb. eben dann, wenn eine "orignale" GewSchG-Verfügung nicht in Frage kommt [vgl. aaO.]. Im Übrigen wäre aber auch eine "originale" GewSchG-Anordnung = Zivilrecht (zust. ist das Familiengericht), wie ja schon der Name des Gesetzes aussagt: Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen



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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"



-- Editiert !!Streetworker!! am 06.05.2014 23:22

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
carmen59
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für Eure wertvollen Tipps!
Ich werde jetzt alles tun, was Ihr mir geraten hat.
Jetzt habe ich wieder Hoffnung, daß er endlich aufhört, mich zu belästigen und sich zu rächen.
Nur die Wohnungsgesellschaft stellt sich nach wie vor quer.

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#14
 Von 
seidi256
Status:
Praktikant
(838 Beiträge, 329x hilfreich)

quote:
Nur die Wohnungsgesellschaft stellt sich nach wie vor quer.


mit welcher Begründung stellen die sich quer?

die müssten doch normal auch ein Interesse haben das ihere Mieter normal und Vernüftig Wohnen bzw der Öffentliche Frieden in iheren Zuständigkeitsbereich (also auf Grundstücken,Gebäuden usw) nicht gestört wird.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
carmen59
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Nun ja, es ist offenbar mehr Arbeit.......

Der Rechtspfleger meint, ohne genaue Adresse kann eine Verfügung nicht erlassen werden. Außerdem würde ich damit nur Feuer ins Öl gießen, er wird noch agressiver.
Das Einzige, was noch möglich ist, eine Anzeige bei der Polizei aufgeben wegen Stalkens.
Ich hoffe, wenigstens damit kann ich was ausrichten!

Und: der Rechtspfleger empfahl mir eine Selbsthilfegruppe: Frauen helfen Frauen, zum Erfahrungsaustausch. - Was soll das denn!! Ich will kein Opfer sein, sondern den Typ endlich dahin bringen, wo er hingehört.


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#16
 Von 
seidi256
Status:
Praktikant
(838 Beiträge, 329x hilfreich)

quote:
Der Rechtspfleger meint, ohne genaue Adresse kann eine Verfügung nicht erlassen werden.


das doch blödsinn.
wie Streetworker schon schrieb kann die verfügung auch bei seiner Kontaktadresse zugestellt werden.
man könnte ihn auch Ausschreiben zur Aufenthaltsermittlung

oder die Verfügung öffentlich zustellen

man könnte auch bei der JVA nachfragen welchen Adresse er bei Entlassung angegeben hat, vielleicht haben die ihn einen Wohnheim zugewiesen oder ihn einen Wohnung oder verrübergehend eine unterkunft besorgt.
dies wird oftmals bei Entlassungsvorbereitungen gemacht wenn betreffender Häftling keine Wohnung mehr in Freiheit hat.

quote:
Außerdem würde ich damit nur Feuer ins Öl gießen, er wird noch agressiver.


wie hat sich den der Herr Rechtspfleger das gedacht? soll man sich alles gefallen lassen?

wer es eben auf die normale Art nicht versteht, der muss es auf die harte tour lernen.

und die heist Polizei, Anzeigen, Gericht usw usf und zwar solange bis er ruhe gibt.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
carmen59
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Es geht weiter.....nachdem er mich noch mehrmals nachts rausgeklingelt hat, unter dem Vorwand, er sei ein Polizist, ich müsse sofort öffnen,hat ihn ein "echter" Polizist, der zufällig in der Nähe war, zur Rede gestellt. Er gab an, bei mir zu wohnen. - das wurde geklärt.
Nun hat er endlich ein Hausverbot in der gesamten Wohnanlage!!
Leider konnte ich keine Anzeige wegen stalking aufgeben, weil zu "wenig passiert" ist.

Heute erreicht mich ein Schreiben
von der Staatsanwaltschaft XY.
Text: anliegende Mitteilung über die Einstellung des Verfahrens wird Ihnen als Zustellungsbevollmächtigte für Herrn W. übersandt.


Ich habe NIE meine Bereitschaft als Zustellungsbevollmächtigte angegeben!!
Ich will diesen Mann nie wieder sehen!
Ich will KEINEN Kontakt!

Was muss ich jetzt tun? Anruf bei der Staatsanwaltschaft, und was sonst noch???

Bitte helft mir weiter!!!

Vielen Dank!!!





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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Haben Sie denn nun mal ein zivilrechtliches Kontaktaufnahmeverbot erwirkt, wie ich Ihnen schon im Mai geraten habe?

Das hier:

quote:
Der Rechtspfleger meint, ohne genaue Adresse kann eine Verfügung nicht erlassen werden.


ist -wie auch schon im Mai gesagt- Blödsinn, bzw. es muß dann halt mal nach einer zustellungsfähigen Anschrift recherchiert werden. Wenn es "so einfach" wäre, könnte man sich jedweder Zustellung entziehen, indem man sich o.f.W. meldet.

Entweder einen Anwalt einschalten und über den nochmal den entspr. Antrag stellen, und/oder mal ein wenig selbst recherchieren, wo er sich regelmäßig aufhält (Obdachlosenaufenthaltsstellen usw.), mglw. herausfinden, wie er seine Stütze ausbezahlt bekommt. So groß ist Offenburg ja nun nicht.

...wobei auch mir ist dort schon aufgefallen (ich bin 1mal pro Jahr dort, komme aus Norddeutschland), dass es für die "Größe" (und dann noch im Musterländle BaWü) dort einiges an merkwürdigen Typen hat, die dort die Straßen und Parks bevölkern :grins:

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
carmen59
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

ein zivilrechtliches Kontaktaufnahmeverbot scheitert am Rechtspfleger.
stalking-Anzeige scheitert an der Polizei.

Alles ist offenbar nicht ausreichend dafür!

Ich bin körperbehindert, arbeite und kann nicht auch noch sämtliche Parks und öffentliche Orte nach ihm absuchen.
Ich hab Angst, und will ihm nie wieder begegnen!!
Bitte kann mir jemand noch helfen, wegen der Zustellungsbevollmächtigung??



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0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>ein zivilrechtliches Kontaktaufnahmeverbot scheitert am Rechtspfleger. <hr size=1 noshade>

Dann nimmt man einen Anwalt.



quote:<hr size=1 noshade>Bitte kann mir jemand noch helfen, wegen der Zustellungsbevollmächtigung?? <hr size=1 noshade>

Schriftlich mitteilen, das man nicht Zustellungsbevollmächtigt ist.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Bitte kann mir jemand noch helfen, wegen der Zustellungsbevollmächtigung?? Na, Sie teilen der Staatsanwaltschaft einfach mit, daß Sie mitnichten die Zustellungsbevollmächtigte dieses Herrn sind. Und die "anliegende Mitteilung" schicken Sie denen auch zurück.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:
ein zivilrechtliches Kontaktaufnahmeverbot scheitert am Rechtspfleger.


Herrje, Rechtspfleger Müller-Schiessmichtot vom AG Offenburg ist doch hier nicht die "gottgleiche Instanz" mit der "unumstößlichen Kraft des letzten Wortes".

Nehmen Sie sich einen Anwalt, z.B. den hier:

http://www.kanzleihauser.de/

Der scheint Opferschutz(sachen) als Tätigkeitsschwerpnkt zu haben.

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0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
carmen59
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke, streetworker!
der Rechtspfleger aus Offenburg ist hier in Konstanz nicht zuständig.
Der Herr W. ist aus der JVA Konstanz nach Offenburg verlegt worden, wahrscheinlich wegen seiner Suchtkrankheit Alkohol und Drogen.
Nun ist er aus der JVA Konstanz wieder entlassen worden.

Ich werde wohl zu einem Anwalt müssen, der hier in Konstanz ansässig ist.

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0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:
Ich werde wohl zu einem Anwalt müssen, der hier in Konstanz ansässig ist.


Ja, das wäre anzuraten...

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0x Hilfreiche Antwort

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