Person A hat ein Account in einem Chatportal erstellt mit Bildern von Person B. Person A hat nicht direkt mit Personen dort gechattet lediglich die Handynummer von Person B weiter gegeben. Mit was hat Person A sich strafbar gemacht?
-- Editiert von Moderator am 11.12.2016 21:56
-- Thema wurde verschoben am 11.12.2016 21:56
Ausgeben als andere Person
11. Dezember 2016
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Frage vom 11. Dezember 2016 | 21:08
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
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#1
Antwort vom 11. Dezember 2016 | 21:15
Von
Status: Unbeschreiblich (120077 Beiträge, 39828x hilfreich)
Mit oder ohne Wissen der anderen Person?
#2
Antwort vom 11. Dezember 2016 | 21:19
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Ohne Wissen der Person B
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#3
Antwort vom 12. Dezember 2016 | 08:09
Von
Status: Weiser (16510 Beiträge, 9299x hilfreich)
Zitat:Mit was hat Person A sich strafbar gemacht?
§22 KunstUrhG
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. ...
Das dürfte aber eher das geringere Problem von A sein. Wenn B sich mit Hilfe eines Anwalts wehrt (z.B. Unterlassungserklärung), dann wird A die Anwaltskosten von B tragen müssen. Und das könnte teuer werden.
#4
Antwort vom 12. Dezember 2016 | 12:32
Von
Status: Philosoph (13735 Beiträge, 4362x hilfreich)
Hallo,
die Frage ob sich A strafbar gemacht hat lässt sich nur beantworten wenn bekannt ist um was genau es ging. Nur eine Handynummer veröffentlichen ist - im privaten Bereich - meist keine Straftat. Und sich als jemand anderes ausgeben auch nicht.
Erst wenn man damit etwas strafbares erreichen will (oder bereits hat) sieht es anders aus.
Und wie will B beweisen, dass A der Täter war?Zitat:Wenn B sich mit Hilfe eines Anwalts wehrt (z.B. Unterlassungserklärung), dann wird A die Anwaltskosten von B tragen müssen.
Stefan
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