Ausgeben als andere Person

11. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
Twixy
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Ausgeben als andere Person

Person A hat ein Account in einem Chatportal erstellt mit Bildern von Person B. Person A hat nicht direkt mit Personen dort gechattet lediglich die Handynummer von Person B weiter gegeben. Mit was hat Person A sich strafbar gemacht?

-- Editiert von Moderator am 11.12.2016 21:56

-- Thema wurde verschoben am 11.12.2016 21:56

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120077 Beiträge, 39828x hilfreich)

Mit oder ohne Wissen der anderen Person?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Twixy
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ohne Wissen der Person B

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat:
Mit was hat Person A sich strafbar gemacht?

§22 KunstUrhG
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. ...

Das dürfte aber eher das geringere Problem von A sein. Wenn B sich mit Hilfe eines Anwalts wehrt (z.B. Unterlassungserklärung), dann wird A die Anwaltskosten von B tragen müssen. Und das könnte teuer werden.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13735 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

die Frage ob sich A strafbar gemacht hat lässt sich nur beantworten wenn bekannt ist um was genau es ging. Nur eine Handynummer veröffentlichen ist - im privaten Bereich - meist keine Straftat. Und sich als jemand anderes ausgeben auch nicht.
Erst wenn man damit etwas strafbares erreichen will (oder bereits hat) sieht es anders aus.

Zitat:
Wenn B sich mit Hilfe eines Anwalts wehrt (z.B. Unterlassungserklärung), dann wird A die Anwaltskosten von B tragen müssen.
Und wie will B beweisen, dass A der Täter war?

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

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