Hallo, darf die Polizei einen ausländischen Zeugen, evtl. Mittäter, bei einem Mordfall für 1 Woche festhalten oder nicht? Der Zeuge wohnt im Nicht-EU-Ausland und die Polizei kann ich nicht wieder herholen, wenn noch Fragen sind!
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Ausländische Bekannte darf nicht ausreisen ....
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Als Zeugen nicht, da gibt es aber die richterliche Vernehmung, als Mittäter mit Haftbefehl schon.
wirdwerden
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Beleuchten wir das dochmal genauer: Zeuge oder eventueller Mittäter?
Sprechen wir bei dem mutmaßlichen Tatbestand der §§211
, 212 StGB
i.V.m §25(2) StGB
von einem Mittäter und besteht dringender Tatverdacht + z.B. Fluchtgefahr gem §112 StPO
, könnte ein "Festhalten" i.S.v U-Haft gerechtfertigt sein. (Richterliche Entscheidung)
Besteht ein Status als "Zeuge", werden u.a. §§163b(2)StPO, 52
,53 StPO angewandt oder wurden bereits. Ein Festhalten auf unbestimmte Zeit ist hierbei nicht definiert, allerdings gilt auch §48 StPO
, welcher besagt, dass Zeugen bei der richterlichen Vernehmung Anwesenheitspflicht haben, ausser bei Ausnahmen. Bei Fernbleiben können Ordnungsmittel gem. §51 StPO
auferlegt werden, jetzt wirds Interessant: Ist dies auch bei NICHT-EU- Ausländern mit Wohnsitz im Ausland so?
Dazu müsste man den Aufenthaltsstatus der Person wissen, aus welchem Grund ist er hier, aus welchem Land kommt er und seit wie lange schon in der BRD?
Einen ausländischen Zeugen aus dem Ausland zwangsvorzuführen ist demnach nicht möglich. Hatte er aber einen Wohnsitz in D, ihn aufgegeben um sich als Zeuge zu entziehen gilt §51 StPO
MEINER MEINUNG nach dennoch.
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-- Editiert Polarwolf am 02.03.2015 22:20
-- Editiert Polarwolf am 02.03.2015 22:21
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Sie ist nur hier besuchsweise. Ist nur seit 2 Wochen hier. Hat Staatsbürgerschaft eines anderen Staates, wo keine Auslieferung mit Deutschland besteht. Polizei untersucht noch, so dass man nicht Zeuge oder Täter sagen kann.
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Die Polizei weist einer Person normalerweise einen Status zu... also zeitnah, da verschiedene Formvorschriften zu beachten wären, so zB Zeuge, Verdächtiger, Beschuldigter.
Die Angaben sind viel zu gering bisher.
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Hallo,
wie bereits von Polarwolf erwähnt wäre es wichtig nun den tatsächlichen Status der oder des ausländischen Bekannten zu erfahren.
Da Sie hier schon von einer eventuellen Mittäterschaft bei einem Tötungsdelikt sprechen sehen die Ermittlungsbehörden die Person sehr wahrscheinlich als Verdächtigen an und somit wäre die Verhängung von Untersuchungshaft gem. § 112 StPO
wahrscheinlich, inbesondere da hier ein Tötungsdelikt zu Grunde liegt.
Selbst ohne dem Vorliegen der sonst erforderlichen Haftgründe nach § 112 Abs. 2 StPO
darf Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn die Person einer Straftat entsprechend den §§ 211
, 212
, 226
, 306b
oder 306c
des StGB dringend verdächtigt ist. Da hier von Mord (§ 211 StGB
) die Rede ist wäre diese Vorgehensweise statthaft.
Obgleich dieser Tatsache würde hier sowieso eine Fluchtgefahr bestehen angesichts der hohen zu erwartenden Strafe im Fall der Verurteilung und dem ständigen Wohnsitz im Nicht-EU-Ausland, was einen Zugriff der Behörden auf diese Person erheblich erschweren oder gar unmöglich machen würde.
In der Praxis wird gegen Personen, die solch schwerwiegenden Delikten dringend verdächtig sind regelmäßig Untersuchungshaft angeordnet.
Das (längere) Festhalten von Zeugen, unabhängig von Ihrem ständigen Wohnsitz ist eher unüblich in der Praxis, obgleich es rechtlich zulässig wäre. Daher drängt sich in der Gesamtbetrachtung des Sachverhalts auf, dass die Person nicht als Zeuge sondern als Beschuldigter bzw. dring Tatverdächtiger angesehen wird.
Grüße
PP
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-- Editiert PP9325 am 04.03.2015 15:44
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