Hallo,
ich hab mal ne prinzipielle Frage:
Meines Wissens muss man als Zeuge vor Gericht aussagen - nicht jedoch, wenn man sich dadurch selbst belasten würde.
Aber wie funktioniert denn das in der Praxis?
Mal angenommen, man ist z.B. in Wirklichkeit der Täter, aber alle anderen glauben, man ist nur Zeuge. Man wird ja sicherlich einen Grund angeben müssen, warum man die Aussage verweigern will. Muss man dann sagen: "Ich verweigere die Aussage, weil ich sonst zugeben müsste, dass ich eigentlich der Täter bin."
Michael.
Aussage als Zeuge verweigern
Interessantes Thema. Das würde mich auch mal interessieren.
Und ergänzend noch eine weitere Frage:
§52 StPO
besagt:
Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:
1. der Verlobte einer Partei oder derjenige, mit dem die Partei ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen.
Das heißt, der feste Freund, der zwar noch nicht mit seiner Freundin zusammen gezogen ist, dies aber für die Zukunft plant, hat genauso Zeugnisverweigerungsrecht wie der Ehegatte oder die Mutter?
Interessiert mich auch!
Denke mal, dass mal als fester Freund mit Plänen für eine gemeinsame Zukunft das auch überzeugend belegen muss, um das Zeugnisverweigerungsrecht zu bekommen, ansonsten dürfte der Staatsanwalt darauf pochen, dass eine Zweckverlobung o.ä. voliegt und auf Vernehmung bestehen.
Bitte um weitere Info!
Gruß Holger
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im konkreten fall könnten die eltern und auch die schwester der angeklagten bezeugen, dass konkrete zusammenzugspläne bestehen, genauso wie freunde des zeugen.
in der dauerbesuchserlaubnis steht drin -freund- da dies als begründung für den antrag auf dauerbesuchserlaubnis vom freund genannt wurde.
und in vielen privaten briefen, die das paar sich geschrieben haben, steht auch, dass sie sich auf ihre gemeinsame zukunft und das zusammenziehen freuen, noch gemeinsame kinder planen usw.
Pläne und dergleichen sind irrelevant. Der § 52 wird ja zitiert: Verlobte oder angehende Lebenspartner (das sind die Gleichgeschlechtlichen). Verlobt bedeutet, dass man sich die Ehe versprochen hat. Und in den betreffenden Fällen wird das dann auch ordentlich hinterfragt.
Mit dem § 55 = Ausgangsfrage ist das nícht ganz so einfach. Müsste der Zeuge, der Täter ist, mit der wahrheitsgemäßen Beantwortung einer Frage einräumen, selbst der Täter zu sein, müsste er unter Hinweis darauf, dass er sich mit der wahrheitsgemäßen Beantwortung der Frage strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde, die Antwort verweigern. Wenn er natürlich sagt, dass er nichts sagt, weil ich sonst zugeben müsste, dass ich eigentlich der Täter bin
, hat er die Frage ja beantwortet.
>Müsste der Zeuge, der Täter ist, mit der wahrheitsgemäßen Beantwortung einer Frage einräumen, selbst der Täter zu sein, müsste er unter Hinweis darauf, dass er sich mit der wahrheitsgemäßen Beantwortung der Frage strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde, die Antwort verweigern.
Genau das meinte ich ja: Aber wenn ein Zeuge sagt, er kann nicht aussagen, weil er sich sonst selbst belastet, dann wird doch sicherlich nach dem Hintergrund gefragt!?
Sonst könnte ja JEDER Zeuge auf ALLE Fragen antworten, dass er sich nicht selbst belasten wolle.
Er muss es schon plausibel erklären. Aber halt so, dass er nicht sagt, dass er der Täter ist. Es gibt eben Zwickmühlen, auch für Zeugen.
"-derjenige, mit dem die Partei ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen-"
...
bezieht sich nur auf gleichgeschlechtliche?
nicht auf heterosexuelle, die zwar eine lebenspartnerschaft eingehen bzw. eingegangen sind, aber nicht unbedingt gleich heiraten wollen?
wenn herr x und frau y, wie geschildert, fest planen zusammen zu ziehen (es schon getan hätten, wäre nicht zum beispiel eine verhaftung dazwischen gekommen oder müsste nicht einer der beiden zunächst noch in einer anderen stadt sein studium beenden), ihr leben bis zum ende miteinander verbringen möchten, zunächst aber eine eheähnliche lebensgemeinschaft führen möchten, im laufe der zeit ein kind zeugen und erst irgendwann später heiraten möchten, dann sind sie ja nicht wirklich verlobt. aber sie haben sich das versprechen gegeben, zusammen alt zu werden.
gilt da der § 52?
> Er muss es schon plausibel erklären. Aber halt so, dass er nicht sagt, dass er der Täter ist. Es gibt eben Zwickmühlen, auch für Zeugen.
Gibt es denn als Ausweg vielleicht die Möglichkeit, dass man z.B. nur dem Richter die Begründung nennt. Jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der das dann nicht gegen einen selbst verwendet werden kann?
Ich meine in den Gerichtssendungen holt sich der Richter ja auch immer irgendjemanden zu sich um mit ihm zu tuscheln
MfG.
zum § 52
Ja, die dortige Lebenspartnerschaft bezieht sich nur auf Homosexuelle.
zum § 55
Es ist ja nicht gesagt, daß man sich -wenn man die Aussage verweigert- einer Straftat belasten müßte, die mit der verhandelten Sache in Zusammenhang steht. Es kann ja auch um was anderes gehen. Und das weiß das Gericht eben nicht.
Zum Beispiel wenn ich die Tat, die ich bezeugen soll, als Autofahrer wahrgenommen habe (ggf. nur als solcher wahrgenommen haben kann, z.B. auf der Autobahn) aber ohne Führerschein unterwegs war.
Dann würde ich mich durch eine wahrheitsgemäße Aussage selber einer Straftat (Fahren ohne FS) bezichtigen. Würde ich sagen, daß ich nur Beifahrer war, wäre es eine Falschaussage (und die ist ja verboten). Somit könnte ich in der Situation den § 55 ziehen.
Ansonsten muß man ja auch nur glaubhaft machen, daß
man sicher selber belastet, und nicht warum
[vgl. § 56 StPO
]. Die Frage nach dem warum würde ja dem Sinn der Vorschrift zuwider laufen [vgl. dazu auch Kleinknecht/Meyer-Goßner zu § 55
, 56 StPO
]
-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
@Bob:
So ähnlich hatte ich das vermutet:
In deinem Beispiel würde man also sagen, dass man zur fraglichen Zeit über keinen Führerschein verfügt hat und deshalb nun nichts mehr sagen möchte. Und wohl auch nicht muss.
Nach der Gerichtsverhandlung hat der Staatsanwalt dann quasi automatisch einen Fall mehr. Und für den sucht er sich jetzt neue Zeugen, die gesehen haben, dass man Auto gefahren ist...
In deinem Beispiel würde man also sagen, dass man zur fraglichen Zeit über keinen Führerschein verfügt hat und deshalb nun nichts mehr sagen möchte.
Nein, daß sagt man natürlich nicht.
Man sagt, daß man sich selber belasten würde (aber nicht weswegen!)
Schrieb ich doch auch oben:
'Ansonsten muß man ja auch nur glaubhaft machen, daß
man sicher selber belastet, und nicht warum
[vgl. § 56 StPO
]. Die Frage nach dem warum würde ja dem Sinn der Vorschrift zuwider laufen [vgl. dazu auch Kleinknecht/Meyer-Goßner zu § 55
, 56 StPO
]'
In vielen Fällen kann sich die StA vielleicht denken, um was es gehen könnte, aber um ein Ermittlungsverfahren einleiten zu können, braucht sie ja nun immer noch einen Anfangsverdacht. Ausschliesslich
die Aussageverweigerung gibt den nicht her. Da müßte schon noch was dazu kommen. Außerdem muß das Ermittlungsverfahren ja konkret benannt werden. Die StA kann kein Verfahren einleiten, nach dem Motto: 'irgenwas hat er gemacht, deswegen verweigert er ja, und wegen dem 'irgendwas' leite ich jetzt ein Verfahren ein.' 'Irgendwas' ist kein Straftatbestand.
Nochmal: Es kann natürlich sein, daß die Aussageverweigerung des X genau das Puzzleteil ist, daß dem StA noch fehlt. Dann ist es natürl. möglich, daß er gegen X ein Verfahren einleitet, aber eben nicht nur aufgrund der Verweigerung.
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Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
Zur Ergänzung: Mit "Lebenspartnerschaft" ist nicht eine "wilde Ehe" gemeint, sondern die förmliche Verpartnerung, also das Pendant zur Ehe.
Kann man denn nicht so was ähnliches sagen ?:
"da ich kein Meineid leisten will, kann ich beim besten Willen die Frage nicht beantworten. Sie werden verstehen, dass meine Aussage wichtig ist, und wohl der Wahrheitsfindung dient, und da ich nicht sicher bin, würde ich eventuell eine unschuldige Person durch meine unbeabsichtigte Falschaussage belasten".
was wäre dann ?
Das würde die Justiz so nicht gelten lassen. Soweit man etwas weiß, muss man das aussagen. Wenn man etwas nicht so genau weiß, dann sollte man auch darauf hinweisen. Uneidliche Falschaussage oder Meineid liegt erst dann vor, wenn man wider besseren Wissens den Sachverhalt falsch schildert. Das Zeugen zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung sich nicht mehr an alle Details erinnert oder gewisse Dinge falsch in Erinnerung haben (z.B. ob ein Auto nun grün oder rot war) dürfte für die Justiz keine neue Erkenntnis sein.
Warum kann man denn nicht einfach IMMER sagen, dass man die Aussage verweigert, um sich nicht selbst zu belasten?
Wenn man den Grund für die angebliche Selbstbelastung nicht preisgibt, dann ist einem ja auch kaum nachzuweisen, dass die Begründung erlogen ist?
*confused*
Deswegen akzeptiert es die Justiz in der Regel ja auch längst nicht immer, dass man umfassend die Aussage verweigert. Dann soll man eben zu allem aussagen, was einen nicht belastet. Erst wenn zum Beispiel eine Strafverfolgung wegen §129a STGB wenigstens theoretisch vorstellbar erscheint (wie in diesem Castor-Blockade-Prozess in dem sich ein Brief des BKA Abteilung Terrorismusbekämpfung in den Akten fand) sind ja Aussagen darüber, inwieweit man als schon verurteilter Mittäter den/die Angeklagten kennt zur Selbstbelastung geeignet.
Uneidliche Falschaussage oder Meineid liegt erst dann vor, wenn man wider besseren Wissens den Sachverhalt falsch schildert.
Und es liegt auch vor, wenn Teile verschwiegen werden. Der Zeuge ist zur wahrheitsgemäßen und auch vollständigen Aussage verpflichtet. Weiß er also, dass A und B dabei waren, und er sagt auf die Frage, wer dabei war, A, dann ist das falsch.
Aber wie sieht das dann in der Praxis aus ? Es wird doch sehr schwer zweifelsfrei zu beweisen sein ob denn nun der Zeuge was vergessen hat, oder ob er was verschweigt ? Kommt es überhaupt vor, dass Zeugen wegen nicht-Aussagens bestraft werden ?
Immerwiederstaunend,
meharis
Kommt es überhaupt vor, dass Zeugen wegen nicht-Aussagens bestraft werden ?
Natürlich.
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