Aussage gegen Aussage KV § 223/224

21. Februar 2007 Thema abonnieren
 Von 
lawyercake
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)
Aussage gegen Aussage KV § 223/224

HI folgender Sachverhalt

A un B verlassen gut gelaunt eine Faschingsfeier sie bemerken nicht das ihnen der betrunkene exfreund der A, nämlich der C folgt. Nach einer kurzen pause an einer Bank gibt sich der C zu erkennen reisst von hinten an der Hand der A so dass dieser der Finger bricht und tetuliert sie als Nute und Schlampe. Der B hier total per plex stellt sich zwischen Die A und den C worauf der C hier den B am Hals atakiert. Es kommt zum Handgemenge und letztlich auch zu einer schlägerei. Nachdem der C unterlag und die situation geklärt schien zückte dieser ein Messer und bedrohte den B mit den Worten:" Ich bringe dich um" Der B hier schockiert weißt die A an nach hause zu rennen um Hilfe zu holen und diese aus dem Gefahrenbereich zu wissen. Nachdem der C immer weiter auf den A zuging, trat dieser ihn zweimal so fest er konnte in den Bauch so dass der C hinviel und das Messer dabei verlor, es kam erneut zu einer Prügelei, auch diemal unterlag der C. Der B lies von dem C ab und rannte so schnell er konnte zurück zu der Veranstaltung um bei der dortigen Security um Hilfe zu ersuchen.



Der C wurde von seiner´Mutter ins Krankenhaus gefahren wo er stationär ca. 1 Woche behandelt wurde ( Privatpatient ). Er hat mehrere Hämatome, klagt über starke schmerzen im Gesichts und Bauchbereich. Gesicht ist stark verfärbt und angeschwollen so wie kleiner platz un schürfwunden.


Bei der Polizei sagen A und B wahrheitsgemäß aus. Der C jedoch erzähzlt eine andereversion, in der er das Messer nicht erwähnt und sich als Opfer darstellt, dem aufgelauert wurde. Weitere Zeugen sind nicht ersichtlich.


Wie ist die Rechtslage ?


Dieser Fall hat sich exakt so zugetragen, eine Hauptverhandlung gibt es bis dato auch noch nicht. Wer muss denn nun mit welcher Strafe rechnen? bzw. Wird das verfahren eingestell. ?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Der B sollte sich einen Anwalt nehmen und diesem die Verteidigung überlassen.
Ich denke nur ein guter Anwalt ist hier in der lage, eine Notwehr dazulegen, sodaß der B straffrei bleibt. Wenn man das selber versucht redet man sich grade im Notwehrrecht um Kopf und Kragen.

Die A ist natürlich die wichtigste Zeugen und wenn diese vor Gericht das Geschehene so bestätigt, sieht es gut aus bzgl Notwehr.

C hat sich natürlich massiv strafbar gemacht und sollte selbstverständlich angezeigt werden.

Gruß Justice

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#2
 Von 
lawyercake
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Sollte sich der B einen Anwalt nehmen ?, hm trotz offensichtlicher Notwehr und Nothilfe ? Welche von der A bestättigt wird. Fraglich erscheint mir auch wie es sich auswirkt , dass es ausser der A hier keine Zeugen gab und diese zugunsten des B die Geschichte bestätigt hat.


Da es noch keine Hauptverhandlungstermin gibt, scheint wohl die Beauftragung eines Anwalts verfrüht oder ?

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#3
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Mag sein, daß die Notwehr vorgelegen hat, aber jenachdem was man sagt, sieht das schon wieder anders aus.

Beispiel:

Notwehr darf man nur anwenden, um sich zu verteidigen.

Wenn Sie vor Gericht sagen: Ich war sauer und habe ihm daher nochmal erst recht eine verpaßt... dann ist das keine notwehr mehr und schon sind Sie selbst wegen körperverletzung dran.

und das ist nur ein kleines Beispiel. Notwehr sollte man wirklich einem Anwalt überlassen.

der Anwalt ist auch nicht zu früh, denn möglicherweise kann das verfahren gegen Sie bereits eingestellt werden, so daß es gar nicht erst zu einer Anklage bzw hauptverhandlung kommen muß.

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#4
 Von 
lawyercake
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Ein Anwalt kann doch da im moment doch auch gar nichts tun die einlaßungen bei der Polizei wurden gemacht und die Akte liegt schon bei der Staw. oder ?

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#5
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Klar kann der was tun. zuerst wird er sich die Akte anschauen, dann einen Schriftsatz entwerfen und versuchen, die StA von der Einstellung des Verfahrens zu überzeugen.

Natürlich können Sie auch abwarten und im Falle einer Anklage erst dann einen Anwalt hinzuziehen. Meistens macht es aber Sinn, bereits im Vorfeld zu versuchen, eine Anklage zu vermeiden.

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#6
 Von 
Psychopath
Status:
Beginner
(76 Beiträge, 10x hilfreich)

Wenn A aussagt geht es darum ob A oder C geglaubt wird. Das ist klare Notwehr wo war die Bullerei ? Wieso wurde das Messer nicht als Beweismittel einbehalten ?

:bang:

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#7
 Von 
lawyercake
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Polizei kam überhaupt gar nicht ins spiel, das Messer wurde nicht Sichergestellt, also zumindest nicht gefunden.

Die Mutter des C hat hier in der Nacht Anzeige erstattet, auf die Aussage ihres Sohnes hin.

Der B hat auf anraten eines befreundeten Juristen ebenfalls anzeige erstattet.

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