Aussage gegen Aussage - Kann ich wirklich verurteilt werden wenn ich die Wahrheit gesagt habe?

2. August 2011 Thema abonnieren
 Von 
stevo84
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Aussage gegen Aussage - Kann ich wirklich verurteilt werden wenn ich die Wahrheit gesagt habe?

Ich habe letztes Jahr ein gestohlenes Handy gekauft (ohne mein Wissen).
Das Handy wurde benutzt und die Polizei stand vor der Tür.

Nach meiner Aussage(gegen den Verkäufer) erhielt ich nun ein schreiben, mir werde vorgeworfen unter uneidlicher Aussage vorm Ermnittlungsrichtung gelogen zu haben.

Anscheinend hat der Verkäufer es geleugnet.
Und es steht Aussage gegen Aussage.

Kann ich deswegen wirklich verurteilt werden (wenn ich die Wahrheit gesagt habe) bzw was für Strafen drohen mir?

Über Hilfe wäre ich sehr dankbar


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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34048 Beiträge, 17672x hilfreich)

Hi,

"Ermnittlungsrichtung" soll vermutlich "Ermittlungsrichter" heißen? Dann wäre da der § 153 StGB maßgeblich. Anzumerken ist, daß darin zwar nur Haftstrafen angedroht werden, man aber trotzdem gemäß § 47 StGB zu einer (ziemlich hohen) Geldstrafe verurteilt werden kann. Und ja, natürlich kann man in einer Aussage-gegen-Aussage-Geschichte verurteilt werden - der Volksaberglaube, hier müßte stets eingestellt/freigesprochen werden, ist schlicht Humbug.

Gruß vom mümmel

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#2
 Von 
stevo84
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Welche Geldstrafen sind da möglich?


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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
stevo84
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

habs gefunden...

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30223 Beiträge, 9558x hilfreich)

Ab 90 TS aufwärts. Hier bei uns am Gericht sind -bei unvorbestraften- 100 bis 120 üblich. Hab selbst vor fast 15 Jahren mal einen Strafbefehl wegen § 153 StGB bekommen (bin dann später -nach Einspruch- in der Hauptverhandlung freigesprochen worden). Der SB lautete auf 100 TS.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#5
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1499x hilfreich)

Dazu kommt dann, da man Ihnen anscheinend nicht glaubt, auch noch eine Hehlerei, da Sie ein gestohlenes Handy gekauft haben.

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#6
 Von 
stevo84
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antworten

Hätte noch einige Fragen:

Was passiert wenn ich die Aussage (bezichtigt der Falschaussage) jetzt verweigere ...
Gilt das als ein Schuldeingeständnis ?
Wie geht es dann weiter ?

Wenn man vorm Ermittlungsrichter eine Aussage als Zeuge gemacht hat und vor Gericht sagt er wisse es nicht mehr .
Ist dabei nach gefälltem Urteil mit Folgen zu rechnen?




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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30223 Beiträge, 9558x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>wenn ich die Aussage (bezichtigt der Falschaussage) jetzt verweigere ...
Gilt das als ein Schuldeingeständnis ? <hr size=1 noshade>


Nein

quote:<hr size=1 noshade>Wie geht es dann weiter ? <hr size=1 noshade>


Dann wird -wie sonst auch- das Ermittlungsverfahren ganz normal weitergeführt und zuendegeführt und dann über Anklage oder Einstellung entschieden. Nur halt ohne statt mit Deine(r) Aussage.

quote:<hr size=1 noshade> Wenn man vorm Ermittlungsrichter eine Aussage als Zeuge gemacht hat und vor Gericht sagt er wisse es nicht mehr . <hr size=1 noshade>


Eine -zur Überzeugung des Gerichts- falsche Aussage vor dem Ermittlungsrichter ist bereits eine "uneidliche Falschaussage" im Sinne von § 153 StGB . Was man dann später im Rahmen einer Hauptverhandlung sagt oder nicht sagt, ist dann dafür mehr oder weniger unerheblich, wenn schon die Aussage vor dem Ermittlungsrichter falsch war.

Wenn man -in einem bestimmten wesentl. Punkt- in der Hauptverhandlung das Gegenteil von dem sagt, was man in dem Punkt beim Ermittlungsrichter gesagt hat, liegt ja mehr oder weniger auf der Hand, dass eine der beiden Aussagen falsch sein muß.

Sagt man bei Ermittlungsrichter "schlüssig und in sich stimmig" dies und jenes aus, will sich aber plötzlich in der Hauptverhandlung nicht mehr an den Sachverhalt erinnern, kann das Gericht durchaus zu der Übertzeugung kommen, dass eine der Aussagen vorsätzl. falsch war. Je nach -unter anderem- erkennbarem Ent- oder Belastungseifer
halt die erste oder die zweite.

Hier hat das Gericht offensichtlich die zweite ("man wisse es nicht mehr") als "wahr" erachtet und die vorm Ermittlungsrichte gemachte als "unwahr".


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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#8
 Von 
stevo84
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

danke für die fixe mail

Was passiert wenn man bei einem Ermittlungsrichter eine andere Aussage macht als vor Gericht.
Bsp: man sagt man hat damit nix zutun und in der Verhandlung fällt einem plötzlich ein man habe doch ein Handy verkauft.
Ist das dann auch als Falschaussage zu anden bzw zu bestrafen?

danke schonmal

PS: tolles Forum

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#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30223 Beiträge, 9558x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Was passiert wenn man bei einem Ermittlungsrichter eine andere Aussage macht als vor Gericht. <hr size=1 noshade>


Das habe ich doch gerade einen Beitrag weiter oben geschrieben.

quote:<hr size=1 noshade>Bsp: man sagt man hat damit nix zutun und in der Verhandlung fällt einem plötzlich ein man habe doch ein Handy verkauft.
Ist das dann auch als Falschaussage zu anden bzw zu bestrafen? <hr size=1 noshade>


Wenn man diese Aussage vor dem Ermittlungsrichter und auch später vor Gericht als Zeuge (und nicht als Beschuldigter, bzw. Angeklagter) gemacht hat, war es ja anscheinend eine Falschaussage (weil sie eben "unwahr" war) und ist dann auch als solche zu bestrafen. Wenn man sich durch die Falschaussage selbst vor Strafe schützen wollte, liegt ein sog. Aussagenotstand vor, bei dem die Strafe gemildert werden kann.

Man hätte hier ganz einfach zum Mittel des § 55 StPO greifen können.

Wie ich oben schon sagte:

Wenn man beide Male (also vorm Ermittlungsrichter als auch in der späteren Hauptverhandlung in der "Handysache") als Zeuge und eben beide Male vor einem Richter gegenteilige Versionen erzählt, ist es ja logisch, dass eine davon falsch sein muß, wenn sie sich gegenseitig ausschliessen.

Wenn ich einmal sage:

Herr Richter, der Jörg-Mustafa P. war den ganzen Abend von 18:00 bis 24:00 Uhr bei mir und wir haben Videos geschaut

und dann später sage:

Herr Richter, der Jörg-Mustafa P. war an dem Abend auf gar keinen Fall bei mir, weil ich die ganze Zeit von 18:00 bis 24:00 Uhr alleine mit meiner Freundin in der Wohnung war, wir im Bett lagen und wilden Sex hatten


muß ja eine der beiden Aussagen falsch sein.

Nochmal (da ich das Gefühl habe, das bei Dir etwas durcheinander geht, kann mich aber auch täuschen):

Eine "Falschaussage" kann man nur als Zeuge machen (nicht als Beschuldigter oder als Angeklagter) und auch nur bei einer Vernehmung durch einen Richter


Du hast also 2 mal gegen den "anderen" als Zeuge ausgesagt? Einmal vor dem Ermittlungsrichter (als Zeuge) und dann noch mal in einer gerichtlichen Hauptverhandlung in der der "andere" der Angeklagte war und die wiederum Zeuge?

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-- Editiert am 03.08.2011 01:24

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