Aussage gegen Aussage / bzw. verweigern

28. Mai 2006 Thema abonnieren
 Von 
Michael447
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 5x hilfreich)
Aussage gegen Aussage / bzw. verweigern

Hallo,

mal wieder eine allgemeine Frage:

Falls bei einer Hauptverhandlung Aussage gegen Aussage steht, dann entscheidet der Richter ja u.U. zugunsten derjenigen Person mit der höheren Glaubwürdigkeit.

Falls beide Personen gleich glaubwürdig sind (und neben den Aussagen keine Beweise/Indizien vorliegen), müsste der Richter m.E. zugunsten des Angeklagten entscheiden.

So nun die eigentliche Frage:
Identische Glaubwürdigkeit vorausgesetzt: Hätte der Angeklagte die Aussage verweigert statt seine Unschuld zu beteuern, wäre er dann verurteilt worden?



Mal ein Beispiel..

Die Bekannten Herr Gut und Herr Böse streiten sich. Anschließend erstattet Herr Gut Anzeige, dass Herr Böse ihn am Ende des Streits mit einer Pistole bedroht hätte, bevor man auseinanderging.

Es existieren keinerlei sonstige Zeugen, und bei Herrn Böse wird später keine Waffe gefunden, bzw. er besitzt offiziell auch keine und wurde auch früher nie mit einer Waffe gesehen. Beide Personen sind nicht vorbestraft o.ä.

Bei den Vernehmungen und der Gerichtsverhandlung wegen der Bedrohung stimmen die Aussagen von Herrn Gut und Herrn Böse komplett überein, lediglich die Bedrohung mit der Pistole zum Abschluss des Streits wird von Herrn Böse abgestritten.

Da für die Bedrohung nur die beiden widersprüchlichen Aussagen vorhanden sind, spricht der Richter Herrn Böse frei.

Wäre er ebenfalls freigesprochen worden, wenn Herr Böse in seiner Aussage den Streit und alle restlichen Angaben des Herrn Gut zwar bestätigt hätte, jedoch für die letzten 2 Minuten des Streits (wo die Bedrohung stattgefunden haben soll), als Angeklagter die Aussage verweigert hätte?

Sollte man evtl. die folgende Fälle unterscheiden?
-Beide sehr glaubwürdig
-Beide mäßig glaubwürdig
-Beide wenig glaubwürdig


(Falls sich jemand wundert, um was es mir eigentlich geht: Eigentlich sollten einem Angeklagten bei Verweigerung der Aussage ja keine Nachteile entstehen. Jetzt frage ich mich halt, ob einem unschuldigen Herrn Böse in der Praxis bei der Verweigerung nicht doch Nachteile entstehen..)

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

In Ihrem Beispiel lässt sich der Angeklagte ja ein und macht nur zu einem bestimmten Teil des Geschehens keine Angaben. So ein Aussageverhalten kann gewürdigt werden, auch zu seinem Nachteil.
Würde er sich überhaupt nicht einlassen und es gäbe (nur) die Bekundungen des Zeugen spräche, sofern es keinen Grund gibt, an deren Wahrheitsgehalt zu zweifeln, nichts gegen eine Verurteilung. Der Angekl. hat ja die Möglichkeit, sich zu äußern. Es gibt keinen Grund, ihm gewissermaßen zu seinen Gunsten eine bestreitende Einlassung und damit eine Aussage gegen Aussage'-Konstellation zu unterstellen, wenn keine vorliegt.
Es liegt ja am Angekl. wie er sich verteidigen will.
Damit, dass ihm keine Nachteile entstehen dürfen, ist etwas anderes gemeint: Schweigt ein Angekl., wird aber durch die Beweisaufnahme überführt, darf ihm sein Schweigen und damit das fehlende Geständnis nicht strafschärfend angelastet werden. Allerdings wäre ein Geständnis ein Strafmilderungsgrund gewesen, der er sich durch sein Schweigen eben selbst verhagelt hat.

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#2
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Falls beide Personen gleich glaubwürdig sind (und neben den Aussagen keine Beweise/Indizien vorliegen), müsste der Richter m.E. zugunsten des Angeklagten entscheiden. <hr size=1 noshade>


Es gibt hier keinen Automatismus nach dem Motto: Aussage gegen Aussage/Zweifelsregelung zugunsten des Angeklagten/Freispruch.

Wenn es eben nur zwei Aussagen gibt (im Regelfall Geschädigter und vermeintlicher Täter), entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Das bezeichnte man als freie Beweiswürdigung (nachlesbar in § 261 StPO ).

Hinsichtlich der Aussageverweigerung gilt das, was Wastl gesagt hat. Den Hinweis

quote:<hr size=1 noshade>das fehlende Geständnis nicht strafschärfend angelastet werden. <hr size=1 noshade>


könnte man vielleicht noch insoweit ergänzen, als auch das bloße Leugnen der Tat weder als Indiz für die Schuld des Angeklagten noch strafschärfend verwertet werden darf.

Nicht unheikel ist natürlich eine Aussageverweigerung insweit, als dies auf das Gericht in psychologischer Hinsicht wie ein Geständnis wirken kann, weil es auf den ersten Anschein jeder vernünftigen Lebenserfahrung widerspricht, daß ein Mensch, der zu Unrecht einer strafbaren Handlung bezichtigt wird, sich zur Wehr setzt. Insbesondere bei Beteiligung von Laienrichtern, weniger bei Berufsrichtern, vermag dies bei der Aussageverweigerung eine Rolle spielen. Das Thema `Ressentiments von Schöffen gegen Angeklagte´ ist aber sicher ein Thema für sich.

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#3
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

@ thosim
Nur Ressentiments von Schöffenseite? Sowas soll es ja gelegentlich bei ALLEN Verfahrensbeteiligten geben ;)

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#4
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

@ wastl

Das Problem ist eben nur, daß der Verteidiger im Lager des Angeklagten (dessen Verurteilung droht schließlich) steht, wenigstens dessen Interessenvertreter ist, deshalb bei erkennbarer Negativeinstellung der übrigen(!) Verfahrensbeteiligten gelegentlich auch eine konfliktbereite, harte Verteidigungslinie, die sich natürlich nicht auf Theaterdonner und Lautstärke beschränkt, gefahren werden sollte. Auch hier wird der Verteidiger sich fragen müssen:`nützt es dem Mandanten?´


:)

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#5
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Gegen eine 'harte' Verteidigung ist ja nichts einzuwenden, wenn es für den Mandanten gut sein kann. Wenn sowieso alles negativ eingestellt ist hat er ja auch nichts mehr zu verlieren. ;)

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#6
 Von 
Miad
Status:
Lehrling
(1195 Beiträge, 181x hilfreich)

einigen anschlussfragen:

A) wenn ein zeuge aussagt, ab einem bestimmten punkt aber seine aussage abbricht und sich darauf beruft, dass er sich möglicherweise selbst belasten könnte, kann ihm das negativ ausgelegt werden? oder müsste er die aussage dann ganz verweigern wie bei Angeklagten?

b) muss sich der obige zeuge auf einen grund für seine aussageverweigerung berufen? angenommen es geht um eine trunkenheitsfahrt bei der seine Frau als Fahrerin beschuldigt wird, er als beifahrer kann ja jetzt schlecht sagen: ich verweigere die aussage weil ich kein familienmitglied belasten will ...
Wenn er ohne grund die aussage verweigert besteht zumindest die möglichkeit, dass er selbst gefahren ist und deshalb schweigt ...

... war das undeutlich genug? ...


m.

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#7
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Ein Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO bezieht sich grundsätzlich nur auf einzelne Fragen, nicht auf die gesamte Aussage - im Unterschied zu § 52. Es kann natürlich Fälle geben, wo das Auskunftsverweigerungsrecht aber so weit gehen muss, dass es der Verweigerung der Aussage gleich kommt. Anders als beim Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52, das sich aus der Nähestellung zum Angekl. herleitet, muss begründet werden, warum ein AuskunftsverweigerungsR vorliegt. Allerdings kann dies natürlich auch nicht so weit gehen, dass damit die Frage, die nicht beantwortet werden soll, durch die Hintertür dennoch beantwortet wird.

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#8
 Von 
Michael447
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 5x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten - habs jetzt weitgehend verstanden ;)

Ein paar Fragen trotzdem noch zu wastls Antwort:

1.
>>In Ihrem Beispiel lässt sich der Angeklagte ja ein und macht nur zu einem bestimmten Teil des Geschehens keine Angaben. So ein Aussageverhalten kann gewürdigt werden, auch zu seinem Nachteil.

Was bedeutet das? Heißt das, es dürfen nur keine Nachteile entstehen, wenn man komplett schweigt? sobald man als Beschuldigter EINE Teilaussage gemacht hat, muss man dann ALLE Fragen beantworten für die 'Nachteilsfreiheit'?

2.
>>Würde er sich überhaupt nicht einlassen und es gäbe (nur) die Bekundungen des Zeugen spräche, sofern es keinen Grund gibt, an deren Wahrheitsgehalt zu zweifeln, nichts gegen eine Verurteilung.

Gilt das so auch für besonders schwere Verbrechen, z.B. ein Mord mit verschwundener Leiche, kein erkennbares Motiv, aber eine detaillierte Aussage eines seriösen Augenzeugen des Mordes?

3. Falls der Richter am Ende von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist wird der ja schuldig gesprochen. Was ist, wenn trotzdem noch ganz kleine Restzweifel übrig geblieben sind: Kann das die Strafe mildern?

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#9
 Von 
Oettinger
Status:
Schüler
(280 Beiträge, 20x hilfreich)

@wastl

Wie wird dies denn eigentlich in der Praxis gehandhabt?

quote:<hr size=1 noshade>Anders als beim Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52, das sich aus der Nähestellung zum Angekl. herleitet, muss begründet werden, warum ein AuskunftsverweigerungsR vorliegt. Allerdings kann dies natürlich auch nicht so weit gehen, dass damit die Frage, die nicht beantwortet werden soll, durch die Hintertür dennoch beantwortet wird. <hr size=1 noshade>

Der Zeuge beruft sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht und gibt an, durch eine wahrheitsgemäße Beantwortung der Frage würde er sich selbst einer Straftat bezichtigen.

Wird eine solche Einlassung in der Regel ohne weitere Nachfragen akzeptiert, da -wie Sie ja bereits angemerkt haben- weiteres 'Nachbohren' dazu führen würde, dass der Zeuge plausibel machen müsste, warum er tatsächlich eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit beging (also Details hinsichtlich der rechtswidrigen Tat nennen müsste, die den Strafverfolgungsbehörden die Ermittlungen gegen ihn erleichtern, wobei aber ja niemand gezwungen werden kann, an seiner eigenen Überführung mitzuwirken), was wiederum dem Zweck von § 52 StPO entgegenstehen würde?

Gruß
Oettinger

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

@ Michael447
zu 1.
Ja. Wenn er sich teilweise einlässt ist das eben seine Einlassung. Dann kann gewürdigt werden, zu welchen Themen er sich wie verhält.

zu 2.
Wieso denn nicht? Ansonsten dürften schwerere Delikte ja nur verurteilt werden, wenn der Angekl. geständig ist.

zu 3.
Nein. Zweifel an der Schuld sind kein Strafzumessungsgrund. Wenn das Gericht vernünftige Zweifel an der Schuld hat muss es freisprechen. Aber so ein Verfahren "Wir glauben ja, dass ers war, aber falls doch nicht geben ihm etwas weniger", das geht nicht.

@ Oettinger
Das lässt sich so pauschal nicht beantworten. Es gibt ja Umstände, in denen von vornherein klar ist, dass der Zeuge sich u.U. belasten kann. Das kommt aber immer auf den Einzelfall an.

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#11
 Von 
Michael447
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 5x hilfreich)

Danke ;)

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

quote:
3. Falls der Richter am Ende von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist wird der ja schuldig gesprochen. Was ist, wenn trotzdem noch ganz kleine Restzweifel übrig geblieben sind: Kann das die Strafe mildern?


Das BVerfG hat es schön formuliert:

quote:
Die Entscheidungsregel `in dubio pro reo´ ist nicht schon dann verletzt, wenn der Richter nicht zweifelte, obwohl er hätte zweifeln müssen, sondern erst dann, wenn er verurteilt, obwohl er zweifelt.


Im Rahmen der Strafzumessung ist der Zweifelssatz allenfalls indirekt zu berücksichtigen und zwar insoweit, als natürlich auch die Feststellung von Strafzumessungstatsachen Zweifeln zugänglich ist.

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