Aussage oder Vernehmung?

26. November 2005 Thema abonnieren
 Von 
Jolle
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Aussage oder Vernehmung?

Hallo!

Vor ein paar Jahren habe ich bei der Kripo eine Aussage gemacht, weil mein damaliger Mann dies wollte. Er wurde wg. Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verhaftet. Von den vorgeworfenen Handlungen wusste ich nichts.

Unter einer selbst gewünschten Aussage stellte ich mir vor, dass man Dinge zu Protokoll gibt, die man selbst sagen möchte.

Leider wurde daraus eine Vernehmung, die sich über 3 - 4 Tage á ca. 2 Stunden erstreckte. Auf meinen Wunsch damit aufzuhören wurde nicht eingegangen. Es wurde Druck ausgeübt, "guter und böser" Polizist gespielt usw. Am Ende unterschrieb ich die seitenlange Aufzeichnung nach Durchlesen (und ändern der unter anderem von mir nie so gesagten) Aussagen.

Ich sagte, dass ich psychische Probleme hätte...dies wurde zur Kenntnis genommen und ich konnte in Folge z. B. nicht mehr alleine zur Toilette gehen etc.

Ich frage mich nun, (nachdem ich immerhin nach weiterem privaten Stress einen Monat nach der "Aussage" eine Psychose erlitten habe, mit der ich auch noch heute, 3 Jahre später zu tun habe), ob dies normal und rechtens ist. Was sagen Sie dazu?

Grüße
Jolle

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Eine Vernehmung/Aussage ist kein Wunschkonzert, bei dem ein Zeuge nur das sagen kann, was ihm passt. Wenn ein Anfangsverdacht besteht müssen Zeugen befragt werden. Daran ändert sich nichts, wenn der Zeuge den Anfangsverdacht durch eine Anzeige erst selbst in die Welt setzt. Zeugen haben nunmal die Pflicht (!), eine wahrheitsgemäße, vollständige Aussage zu machen und diese ggf. zu beeiden.

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#2
 Von 
Jolle
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo!

Danke für die Antwort.

Okay, dann werde ich mich damit abfinden müssen, dass ich als Ehefrau eines Verbrechers den Fehler gemacht habe, etwas zum Fall sagen zu wollen, obwohl ich es nicht musste.

Ich habe den Kripobeamten unbewusst sehr geholfen. Ich denke schon, dass sie mit ihrer Vernehmung zu weit gegangen sind. Sie wollten ihren Fall lösen, koste es was es wolle....aber ja, es ist halt ihre Arbeit.

Als ich einmal einen Diebstahl angezeigt habe wurde daraus nicht so ein Aufheben gemacht. Woher sollte ich also wissen, dass ich aus dieser Mühle nicht so schnell wieder (heil) rauskomme.

Trotz allem bin ich den Kripobeamten dankbar, dass ich so von meinem Ex-Mann losgekommen bin....und er durch den Gefängnisaufenthalt hoffentlich zur Besinnung gekommen ist....aber eine Aussage werde ich nie und nimmer mehr freiwillig machen, hoffentlich wird nie jemand darauf angewiesen sein!

Gruß
Jolle

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#3
 Von 
Michael447
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 5x hilfreich)

Als Angeklagter oder dessen Verwandter muss man doch nicht aussagen.

Hat man denn dieses Recht auf Aussageverweigerung verwirkt, sobald man die erste Frage beantwortet hat? Ich hätte gedacht, man kann sich jederzeit wieder darauf berufen?!

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#4
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Bei der Polizei muß aber ohnehin niemand irgendetwas aussagen. Und Zeugnisverweigerungsrechte kann man meines Wissens nach in jeder Phase des Verfahrens geltend machen.
@wastl: Darf man denn nicht auch unter Berufung auf Zeugnisverweigerungsrechte eine Aussage abbrechen?

Ansonsten: Die Polizei darf Zeugen auch nicht beliebig unter Druck setzen, sowas kann durchaus auch strafrechtliche relevanten Größenordnungen einnehmen, zum einen sicherlich Nötigung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel und zum anderen auch Aussageerpressung nach §343 STGB, zum Beispiel indem eine Zeugin seelisch gequält wird um eine Aussage zu erhalten. Ich denke, da Sie die Polizei auf psychische Probleme hingewiesen werden, kommt hinsichtlich einer darauf zurückzuführenden Verschärfung unter Umständen auch Körperverletzung im Amt in Betracht. Körperverletzung im Amt wird mit Freiheitsstrafe ab 6 Monaten bestraft, Aussageerpressung ist ein Verbrechen (Mindeststrafe ein Jahr Haft).

-- Editiert von danielB am 27.11.2005 01:56:05

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#5
 Von 
Jolle
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo!

Danke für die Antworten, die mir sinnvoll erscheinen.

Ich kann mir diesen Stress nicht erlauben, dem nachzugehen, zumal es wohl auch schon zu lange her ist....hoffe nur, dass diese Methoden, wie sie sicher oft nötig sind, nicht die Falschen treffen, die sich wie ich, nicht zu wehren wissen.

Ich habe mich quasi versehentlich schon gerächt, indem ich den Beamten eine SMS geschickt habe, die ihnen am Telefon von einer Computerstimme vorgelesen wurde und sie nun Angst hatten, das wäre eine Drohung gewesen, hihi.

Grüße
Jolle

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#6
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Die Aussagepflicht besteht auch bei der Polizei. Nur bleibt es ohne Konsequenzen, wenn sich der Zeuge nichts daran hält.

Ein Zeuge kann jederzeit von seinem Zeugnisverweigerunsrecht Gebrauch machen.

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#7
 Von 
holiday357
Status:
Praktikant
(739 Beiträge, 114x hilfreich)

Also kann man in einer polizeilichen Vernehmung abbrechen wann man will, auch bevor man irgendwas sagt, in einer Vernehmung durch StA oder Richter, wenn man Zeugnisverweigerungsrecht hat, ebenfalls wann man will?

Könnte wetten, dass man darüber kaum aufgeklärt wird...
Zumindest kenn ich das so.

Gruß Holger

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#8
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Also kann man in einer polizeilichen Vernehmung abbrechen wann man will, auch bevor man irgendwas sagt, in einer Vernehmung durch StA oder Richter, wenn man Zeugnisverweigerungsrecht hat, ebenfalls wann man will?
Richtig. Handelt es sich um eine richterl. Vernehmung ist das bis dahin Gesagte aber dennoch verwendbar.

Könnte wetten, dass man darüber kaum aufgeklärt wird...
Zumindest kenn ich das so.

Das kenne ich anders. Es wird immer belehrt, und zwar so, dass der Zeuge es auch versteht.

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#9
 Von 
Jolle
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hello again!

Also vom Gericht weiss ich, dass ich darauf hingewiesen wurde, dass ich ein Zeugnisverweigerungsrecht habe. Davon habe ich Gebrauch gemacht und meine Aussagen bei der Polizei durften damit nicht mehr zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden.

Bei der Kripo kann ich mich an die Verweisung auf das Zeugnisverweigerungsrecht nicht erinnern (aber sie werden es sicher gemacht haben), sonst wäre ich ja nicht tagelang hingedackelt. Ich mache nunmal fast immer was man mir sagt und fühlte mich gezwungen weiterzumachen. Ich habe gesagt, dass ich nicht mehr "möchte"....aber das war wohl zu leise.

Nachdem ich mir Vernehmungstaktiken der Polizeibeamten im Netz durchgelesen habe, scheinen sie es auch lieber im Nebensatz zu sagen, um eine Aussage nicht zu gefährden.

Eine Aussage vor Gericht erscheint mir im Übrigen doch tausendmal angenehmer zu sein, wird man dort meines Wissens nach nicht so unter Druck gesetzt wie bei der Kripo. Hier wird ein Zeuge mit Respekt behandelt.

Schönen 1. Advent
Jolle

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

@wastl:
Bei der Polizei ist man meines Wissens als Zeuge überhaupt nicht verpflichtet irgendetwas auszusagen (außer die Angaben zur eigenen Person, wenn die der Polizei noch nicht bekannt sind). Man braucht nicht einmal hinzugehen. (Wie ist das eigentlich bei Straftaten nach §§138,139, zu welchen Angaben ist man verpflichtet um sich nicht strafbar zu machen?).

-- Editiert von danielB am 27.11.2005 20:32:50

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#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

RA Hans-Jürgen Kotz, Hamm (Zitat)

Vernehmung durch die Polizei:

Für die Vernehmung durch die Polizei gilt für den Zeugen ebenso wie für den Beschuldigten, daß keine Pflicht zum Erscheinen und zur Aussage besteht (BGH in NJW 1962, 1020 f.). Bei der Vorladung eines Zeugen durch die Polizei handelt es sich lediglich um eine unverbindliche Aufforderung. Deshalb hat die Polizei mangels gesetzlicher Grundlage keine Zwangsmittel (also z.B. polizeiliche Vorführung etc.), um eine Anwesenheit des Zeugen zu Aussagezwecken zu erzwingen.


Hinsichtlich § 138 StGB ist die Anzeige in der Form zu erstatten, daß die Anzeige die Möglichkeit bietet, die Ausführung der Tat
zu verhindern. Insoweit ist auch der Name des Täters zu nennen. Der eigene Name (des Anzeigers) muß nicht zwingend genannt werden. Die Anzeige kann also auch anonym erfolgen [vgl. Tröndle/Fischer 50. Auflg., Seite 894, Rn. 11]


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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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