Aussage unter Eid - Zulässigkeit

12. Juni 2010 Thema abonnieren
 Von 
guest-12317.02.2015 14:28:10
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 4x hilfreich)
Aussage unter Eid - Zulässigkeit

Gibt es für das unter Eid stellen gewisse Anforderungen, damit dieses unter Eid stellen zulässig ist? Ist es bspw. so, dass die Wahrheitsfindung der Zweck dieser Maßnahme sein MUSS? Umgekehrt wäre dann bspw. die Maßnahme unzulässig, wenn das Urteil für das Gericht bereits vorher feststand und der Eid nur dazu dienen sollte um den Prozess und das Urteil "sauberer" aussehen zu lassen, in dem man den Zeugen mit Konsequenzen droht um ihn somit zum einknicken zu bewegen (was man natürlich beweisen müsste).

Gibt es solche Anforderungen?

Danke für die Antworten!

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4 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>§ 59 StPO

(1) Zeugen werden [color=red]nur[/color] vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. Der Grund dafür, dass der Zeuge vereidigt wird, braucht im Protokoll nicht angegeben zu werden, es sei denn, der Zeuge wird außerhalb der Hauptverhandlung vernommen.

(2) Die Vereidigung der Zeugen erfolgt einzeln und nach ihrer Vernehmung. Soweit nichts anderes bestimmt ist, findet sie in der Hauptverhandlung statt. <hr size=1 noshade>


quote:<hr size=1 noshade>§ 60

Von der Vereidigung ist abzusehen
1. bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung vom Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben;
2. bei Personen, die der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig oder deswegen bereits verurteilt sind.
<hr size=1 noshade>


quote:<hr size=1 noshade>§ 61

Die in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern; darüber sind sie zu belehren.
<hr size=1 noshade>


quote:<hr size=1 noshade>
Umgekehrt wäre dann bspw. die Maßnahme unzulässig, wenn das Urteil für das Gericht bereits vorher feststand und der Eid nur dazu dienen sollte um den Prozess und das Urteil "sauberer" aussehen zu lassen, in dem man den Zeugen mit Konsequenzen droht um ihn somit zum einknicken zu bewegen (was man natürlich beweisen müsste). <hr size=1 noshade>


Was heißt "drohen"? Natürlich kann das Gericht den Zeugen eindringlich darauf hinweisen, dass er im Falle einer Falschaussage, die er unter Eid ablegen würde, eine Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr zu erwarten hat. Dieser Hinweis ist ja de facto noch keine Vereidigung. In der Praxis würde wohl kein Richter, der der festen, zweifelsfreien Überzeugung ist, dass der Zeuge bereits falsch ausgesagt hat, diesen noch vereidigen um aus der uneidlichen Falschaussage einen Meideid zu machen. Aber wie Sie selbst schon sagten: Im Zweifel wäre es nie nachzuweisen.

Ist er nach der uneidlichen Aussage nicht zweifelsfrei von Wahrheit oder Unwahrheit überzeugt, kann er den Zeugen -zur Überzeugungsfestigung- vereidigen. Stellt sich dann bei dem/den nächsten Zeugen heraus, dass Zeuge 1 die Unwahrheit gesagt hat (eben auch unter Eid) hat Zeuge 1 Pech gehabt. Dem Richter ist in dem Fall nichts vorzuwerfen.

Im übrigen hat ein Zeuge, der uneidlich falsch ausgesagt hat, immer die Möglichkeit die weitere Aussage (und somit den Eid) unter Berufung auf § 55 StPO zu verweigern, da er de facto nur die Wahl hätte, eine weitere Straftat zu begehen (die Lüge unter Eid zu wiederholen) oder aber sich selbst einer Straftat (der uneidlichen Falschaussage) zu belasten, indem er -nun- unter Eid die Wahrheit sagt.




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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

-- Editiert am 12.06.2010 04:29

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12317.02.2015 14:28:10
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 4x hilfreich)

Ich nehme an,dass man mit einer aktennotitz mehr erfolg hätte, als mit 3-4indizien, die das verhalten der richterin beschreiben.oder?

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12317.02.2015 14:28:10
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 4x hilfreich)

Ich werde jetzt mal etwas konkreter. Angenommen eine person gibt vor gericht an, die person b über einen bestimmten zeitpunkt ständig im blick gehabt zu haben und kann somit ausschliessen das b eine ihm vorgeworfene tat begang. In der aussage gibt er aber auch an, zwischenzeitlich eine sms geschrieben zu haben, das dies aber in seinen augen nicht dazu geführt haben kann, das er die tat von b übersehen hat. Ca 5 minuten später gibt er selbige aussge unter eid ab, aber ohne den zusatz mit dem handy, da einerseits davon ausgeht das gericht wüsste das und andererseits die meinung vertritt dass ein blick aufs handy keine auswirkungen gehabt hat.er sagt also, dass er b ständig im blick hatte und die tat ausschließen kann.


Kann das allein person a als falschaussage ausgelegt werden, wenn b verurteilt wurde und zwar nur deshalb weil 3 andere zeugen sich wage an einen b ähnlich sehenden errinnern. Ich würde mal die subjektive theorie in den raum werfen, nach der man "nach besten wissen und gewissen" aussagen muss.

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-- Editiert am 12.06.2010 11:21

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>nach der man "nach besten wissen und gewissen" aussagen muss. <hr size=1 noshade>


Richtig, wobei beim Meineid schon Fahrlässigkeit ausreicht um zur Strafbarkeit zu kommen. § 161 StGB .

Im übrigen ist die Wertung einer konkreten Aussage (hinsichtlich eines Aussagedelikts) in einem konkreten Verfahrenszusammenhang von hier aus, einem Forum, nicht seriös möglich.


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