Aussage verweigern als Zeuge

23. August 2006 Thema abonnieren
 Von 
improviser
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Aussage verweigern als Zeuge

Guten Tag,

nehmen wir mal an, jemand ist von der Polizei in der …ffentlichkeit dabei von der Polizei beobachtet worden, wie er eine geringe Menge Cannabis gekauft hat. Kurz danach wurde er von der Polizei aufgegriffen, hat ohne Aufforderung der Polizei das Gras ausgehŠndigt und gesagt "Ich habe grad Gras gekauft" und des weiteren keine Aussage gemacht.

Nehmen wir weiterhin an, eine Person, die beschuldigt wird, an eben jenem Tag und Ort Gras verkauft zu haben steht vor Gericht. Der KŠufer ist geladen als Zeuge, ist nicht vorbestraft. Der KŠufer ist aber keine Petze und mšchte niemanden verpfeifen. Was wŸrde er am besten sagen? "Ja, ich habe dort Gras gekauft aber bei jemand anderem?" Oder besser: "Ich habe Gras gekauft, kšnnte aber nicht beschwšren dass es diese Person war?" Oder einfach garnichts sagen?

besten Dank im Vorraus!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
C.Konert
Status:
Praktikant
(663 Beiträge, 92x hilfreich)

Wenn noch ein Strafverfahren wegen des BTM Deliktes läuft kann sich der Zeuge auf § 55 StPO berufen und gar nichts sagen. Wenn das Verfahren bereits abgeschlossen ist sollte die Wahrheit gesagt werden, alles andere wäre eine Falschaussage mit mindestens 3 Monaten Freiheitsstrafe.

-----------------
"stud.iur Hr. C.Konert
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg"

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#2
 Von 
improviser
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke Herr Konert!

Wenn der Zeuge 3 Monate nach dem Vorfall noch nichts von der Staatsanwaltschaft gehšrt hŠtte dass er beschuldigt wird kšnnte er daraus wohl schliessen dass kein Verfahren gegen ihn lŠuft?

Wenn der Zeuge nicht beschwšren kšnnte den VerkŠufer wiederzuerkennen, ist das denn eine Falschaussage?

Danke nochmals

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#3
 Von 
C.Konert
Status:
Praktikant
(663 Beiträge, 92x hilfreich)

Soweit ich weiß, erlisch das Recht nach § 55 nur, wenn ein Verfahren abgeschlossen ist. Wenn noch nichts angeklagt wurde besteht dieses Recht fort.
Der Zeuge kann sich in der Tat so einlassen wie sie es schreiben WENN dies der Wahrheit entspricht, er sich also wirklich nicht sicher ist.

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"stud.iur Hr. C.Konert
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg"

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#4
 Von 
improviser
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

danke!

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Soweit ich weiß, erlisch das Recht nach § 55 nur, wenn ein Verfahren abgeschlossen ist. Wenn noch nichts angeklagt wurde besteht dieses Recht fort.

So ist es.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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