Aussage zur Person

10. Februar 2009 Thema abonnieren
 Von 
Jan Ohlson
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 4x hilfreich)
Aussage zur Person

hallo,

folgendes Problem.

Sie möchte in einem Ermittlungsverfahren gegen ihn keine Aussage zu ihrer eigenen Person machen außer

Name
Vorname
Geburtsdatum
Ort der Geburt

der Punkt Familienstand ist heikel da beide verheiratet sind was aber niemand weiß,
und sie sich unter umständen selbst mindestens einer Owi schuldig machen würde.

Sie möchte aber auch nicht aussagen da sie ja seine ehefrau ist.
was nun ?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Folgendes (fett gedrucktes) sind die (Pflicht-)angaben zur Person. Darum wird sie -letzendlich- nicht herumkommen. Neben dem OWi-Tatbestand des § 111 OWiG , kann die Aussage mit Zwangsmitteln (Ordnungsgeld, Beugehaft) erzwungen werden.

Zitat:

§ 111 OWiG
Falsche Namensangabe
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.
(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Behörde, der Amtsträger oder der Soldat zuständig ist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.


Im Ermittlungsverfahren (also wenn/solange Polizei oder Ordnungsbehörde die "Gesprächspartner" sind) ist es in der Regel ausreichend, wenn man Namen, Anschrift und Geburtsdatum angibt. Die anderen Dinge werden dort in der Regel nur abgefragt, wenn sie für das Verfahren selbst von Bedeutung sind.

Vor Gericht werden dann jedoch iaR. die kompletten Angaben verlangt.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 10.02.2009 20:46

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#2
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Als Zeugin ist "sie" zur Aussage verpflichtet. Ein Zeugnisverweigerungsrecht steht ihr nur als Ehefrau zu (abgesehen von Verwandtschaftsverhältnissen).

Der Familienstand muss angegeben werden, wie der Streetworker schon ausgeführt hat. Vor Gericht wird gefragt, ob der Zeuge mit dem Angekl. verwandt, verheiratet oder verschwägert ist. Das muss beantwortet werden und unterliegt der Wahrheitspflicht. Soll heißen: Wer an dieser Stelle lügt begeht eine Falschaussage.

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