Person A ist als Zeuge im Gerichtsverfahren gegen die Personen B, C, D & E vorgeladen,
Ihnen wird Bildung einer kriminellen Vereinigung vorgeworfen.
Person A musste hierzu bereits nach staatsanwaltschaftlicher Vorladung bei der Polizei aussagen,
diese hat dann gegen Person A ein Ermittlungsverfahren wegen versuchter Strafvereitelung eingeleitet.
Wie stehen die Chancen von Person A die Aussage zuverweigern?
Person A steht ja nun in der Klemme, da der einerseits bei seiner Aussage bleiben möchte, jedoch Angst hat, sich wegen Falschaussage nochmals strafbar zu machen.
Andererseits ist es ja doch so, wenn er nun die Aussage ändert,
belastet er sich ja im Verfahren gegen sich selbst.
Aussageverweigerung - Nach vers. Strafvereitelung
4. März 2015
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Frage vom 4. März 2015 | 17:57
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Aussageverweigerung - Nach vers. Strafvereitelung
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#1
Antwort vom 4. März 2015 | 18:48
Von
Status: Unbeschreiblich (30226 Beiträge, 9522x hilfreich)
Die Antwort, die Sie in dem anderen Forum bekommen haben, war schon vollkommen richtig.
Solange das Ermittlungsverfahren gegen Sie noch läuft, haben Sie als Zeuge ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO
.
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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"
#2
Antwort vom 4. März 2015 | 20:27
Von
Status: Frischling (49 Beiträge, 46x hilfreich)
Da ich den Hintergrund nicht kenne , kann ich nur folgendes sagen:
quote:<hr size=1 noshade>Andererseits ist es ja doch so, wenn er nun die Aussage ändert,
belastet er sich ja im Verfahren gegen sich selbst. <hr size=1 noshade>
Zunächst hat der Zeuge wahrheitsgemäße Angaben zu machen gem. § 57 StPO ,
wie Streetworker schon geschrieben hat muss er sich selbst aber nicht belasten oder beschuldigte Verwandte.
In der Praxis bedeutet das, dass der Zeuge die Beantwortung einzelner Fragen bei oben genannten Voraussetzungen verneinen kann.
Dass er nun versucht, die Aussage gänzlich zu verweigern, weil er mit Absicht was anderes ausgesagt hat und nun durch die versuchte Strafvereitelung gänzlich zu schweigen halte ich für nicht zielführend.
Hier gilt mit einem Anwalt beraten, ansonsten teilt das Gericht schon mit, welche Rechte und Pflichten der A hat.
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-- Editiert Polarwolf am 04.03.2015 20:28
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#3
Antwort vom 5. März 2015 | 11:15
Von
Status: Unbeschreiblich (30226 Beiträge, 9522x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>In der Praxis bedeutet das, dass der Zeuge die Beantwortung einzelner Fragen bei oben genannten Voraussetzungen verneinen kann. <hr size=1 noshade>
Bestimmte Situationen ziehen ein vollumfängliches Auskunftsverweigerungsrecht nach sich.
Klassicher Fall:
X begeht bei der Polizei eine "falsche Verdächtigung" gegen Y. Y wird angeklgt, X als Zeuge geladen. Nun kann er entweder das wiederholen,was er bei der Polizei gesagt hat, somit zum § 164 auch noch einen § 153 StGB verwirklichen oder er sagt nun vor Gericht die Wahrheit. Damit gestände er aber den § 164 ggü. der Polizei. Klassiker für vollumfänglichen § 55 StPO .
Und in genauso einer Situation befindet sich der Fragesteller, nur dass es bei ihm nicht um "falsche Verdächtigung" (Polizeiaussage) geht, sondern um "vers. Strafvereitelung" was aber grds. nichts ändert.
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#4
Antwort vom 5. März 2015 | 12:03
Von
Status: Frischling (49 Beiträge, 46x hilfreich)
In der speziellen Situation hat der Zeuge sich da hineinmanövriert, ja. Danke nochmal für die Erklärung.
@ TE, das Ergebnis würde mich interessieren.
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Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#6
Antwort vom 5. März 2015 | 13:11
Von
Status: Unbeschreiblich (30226 Beiträge, 9522x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Ein Zeuge muß bei einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft aussagen, die Vernehmung muß ein Staatsanwalt machen, er darf dies nicht der Polizei überlassen. <hr size=1 noshade>
Richtig, wobei bei dieser Vernehmung aber natürl. auch PolB anwesend sein dürfen und Fragen stellen. "Geführt" werden muß die Vernehmung aber von der StA, das stimmt.
Unser Fragesteller hier war aber zum Zeitpunkt der Vernehmung (lt. Sachverhalt) nur Zeuge und hatte zum damaligen Zeitpunkt auch kein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO . Bei einer regulären, durch die StA veranlasste und geführte, Zeugenvernehmung hätte er also wahrheitsgemäß aussagen müssen. Das -nun bestehende- Auskunftsverweigerungsrecht ist erst durch die (wohl zu Gunsten der Beschuldigten wahrheitswidrige) Aussage bei der Polizei überhaupt entstanden
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