Nur mal aus purem Intersse gefragt. Wie ist eigentlich der Werdegang, wenn man von seinem Recht die Aussage (bei Vorladung zur Polizei-Anzeige) zu verweigern, Gebrauch macht? Das gilt dann auch, bei weiteren, eventuellen, Anhörungen (Staatsanwalt, Richter).
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-- Editiert von mutterheimat am 17.12.2007 18:26:23
Aussageverweigerung
Hallo,
das kommt darauf an. Als Beschuldigter, Angeschuldigter und Angeklagter hast Du ein solches Recht; als Zeuge jedoch nicht. Da bist Du zur Aussage verpflichtet (Ausnahmen: Zeugnisverweigerungsrechte von Angehörigen und bestimmten Berufsgruppen).
Liebe Grüße.
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Als Zeuge besteht bei der Polizei nur in Ausnahmefällen eine Aussagepflicht.
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Nur als Ergänzung zu meiner Frage. Man gehe vom Begriff Beschuldigter aus und man würde gern den weiteren Werdegang wissen wollen. Was passiert, wenn man nichts sagt.
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Kurz Vorweg:
Bei den Zeugnisverweigerungsrechten wurde noch das des § 55 StPO
vergessen.
@ Stefan S.
In z.B. was für einem Ausnahmefall müßte man denn bei der Polizei als Zeuge aussagen?
@ Mutterheimat
Dann geht die Akte ohne die Aussage des Beschuldigten zur StA und die entscheidet ob Einstellung oder Anklage. Wenn Anklage hat der dann 'Angeschuldigte' und später (wenn das HV eröffnet wird) 'Angeklagte' erneut die Wahl, ob er vor Gericht aussagen will, oder nicht.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
!Streetworker!,
eine Ausnahme ist insbesondere (zumindest in Hessen), wenn die Vorladung bzw. die Aussage zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person dient.
Die Verfolgung vergangener Straftaten als tatsächlicher Hauptfall einer Vorladung/Aussage fällt nicht darunter.
Genau, eine zwangsweise Aussage zur Sache kommt nur bei Gefahrenabwehr (nicht bei Strafverfolgung) in Frage und dann auch nur in diesem einen Fall, der von Ihnen genannt wurde (wobei natürl. die Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrechte aus §§ 52 ff. StPO
zu berücksichtigen sind):
zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person dient.
Ich war etwas irritiert, da Sie von Ausnahmefällen (also der Mehrzahl) sprachen.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
In z.B. was für einem Ausnahmefall müßte man denn bei der Polizei als Zeuge aussagen?
Ja das ist mir auch aufgefallen, nach LPolG.
'(wobei natürl. die Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrechte aus §§ 52 ff. StPO
zu berücksichtigen sind)'
Zumindest in Hessen ist man ohne Ausnahme zur Aussage verpflichtet.
Zumindest in Hessen ist man ohne Ausnahme zur Aussage verpflichtet.
O.K. stimmt (unter den genannten Voraussetzungen), man muß dann aber vollständigkeitshalber auch den § 12, Abs. 2, Satz 4 HSOG erwähnen, wonach die Auskünfte zu keinen anderen Zwecken als den dort genannten genutzt werden dürfen. Also z.B. nicht
in einem späteren Strafverfahren gegen den Zeugen oder einen Angehörigen. Wäre dem nicht so, wäre § 12, Abs. 2, Satz 3 HSOG verfassungswiderig. Ist er m.M. auch so, da er die bundesrechtlichen Vorschriften der §§ 52 ff. StPO
aushebelt, bzw. wäre die zwangsweise -rechtmäßgige- Durchsetzung einer Aussage m.E. ein Verstoß gegen Art. 31 GG
. Aber in Hessen hat man ja bereits gute Erfahrungen damit, wenn es darum geht -auch unrechtmäßige Aussagen- zu erzwingen
...
Würde mich wirklich interessieren, ob solch eine Aussage bereits einmal -legal- auf dieser Vorschrift (insb. Satz 3) fußend durchgesetzt wurde und der Betroffene vors BVerfG gezogen ist und -wenn ja- wie dort entschieden wurde.
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Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
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