Aussageverweigerung bei Taten für die man schon verurteilt wurde

27. April 2025 Thema abonnieren
 Von 
Sandstein
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)
Aussageverweigerung bei Taten für die man schon verurteilt wurde

Guten Tag.
Habe eine Frage zum Aussageverweigerungsrecht als Zeuge in einem Strafverfahren.

X hat vor einigen Jahren aus bestimmten Gründen eine falsche Verdächtigung gegen A begangen. Das flog auf. X wollte die Sache schnell vom Tisch haben, hat die Tat zugegeben und gesagt, sie hätte sich über A geärgert. X wurde per Strafbefehl zu einer Geldstrafe verurteilt.
Jetzt hat X aber bei der Motivation nicht wirklich die Wahrheit gesagt, in Wirklichkeit war die Sache komplizierter und es waren noch andere Personen, sagen wir jetzt mal vereinfacht Y und Z, involviert. X wollte aber kein Fass aufmachen, hat damals gesagt, sie hätte sich über A geärgert und damit war es dann auch gut. Sie hat die Tat ja auch wirklich begangen und nur darauf kam es dem Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft an.

Nun hat sich die Sache ohne Zutun von X weitergesponnen und jetzt wurde plötzlich gegen Y und Z Anklage erhoben, einen Gerichtstermin gibt es im Juni 2025 beim Schöffengericht. Auch hier geht es um Taten gegen A, aber begangen von Y und Z.
X wurde schon von der Polizei in der Sache vernommen, als Zeugin, und da ging es auch um die damalige Sache für die X den Strafbefehl bekommen hat. Jetzt hat X auch eine Ladung zum Hauptverhandlungstermin gegen Y und Z bekommen, auch als Zeugin.

Lange Rede kurzer Sinn:
Muss X vor Gericht, abweichend von ihrem Geständnis damals in eigener Sache, nun die eigentlich schon abgeurteilte Tat nochmal neu erklären? Oder steht ihr da ein Aussageverweigerungsrecht zu, obwohl sie schon verurteilt wurde? Es geht ja nur darum, dass sie ihre wirkliche Motivation erklären würde/müsste, wobei auch Y und Z eine Rolle spielten.
Rechtlich würde sich an der Tat, für die X bestraft wurde, nichts ändern, es bleibt eine falsche Verdächtigung




16 Antworten
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#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41969 Beiträge, 14655x hilfreich)

Das Verfahren gegen X ist rechtskräftig abgeschlossen. Damit entfällt dann auch das Zeugnisverweigerungsrecht. Sie musste auch seinerzeit der Ermittlungsbehörde nicht bei der Aufklärung helfen. Wenn nicht andere Gründe vorliegen, die X ein Verweigerungsrecht einräumen, muss sie aussagen.

Es ist übrigens durchaus üblich, Verfahren gegen einen geständigen Täter abzutrennen und schnell zu beenden, um dann einen Zeugen gegen die Mittäter zu haben.

wirdwerden

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#2
 Von 
Sandstein
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Es ist übrigens durchaus üblich, Verfahren gegen einen geständigen Täter abzutrennen und schnell zu beenden, um dann einen Zeugen gegen die Mittäter zu haben.


Hmmmm es geht aber schon um ganz andere Sachen. X hat ihre Tat schon 2018 begangen. Das Verfahren gegen A dauerte dann ein Jahr, bis rauskam, dass X eine falsche Verdächtigung begangen hatte. Es hat dann nochmal fast ein Jahr gedauert, bis das Strafbefehlsverfahren gegen X abgeschlossen war, da hatten wir Sommer 2020.
Es war so, dass sich X von Y und Z hat aufstacheln lassen, bei der Polizei eine Falschaussage gegen A zu machen und A eines Sittlichkeitsverbrechens zu beschuldigen. A hatte sich tatsächlich in einem Chat gegenüber u.a. Y und Z so geäußert, allerdings nur in Form eines Gedankenspiels, wo man aber den Eindruck bekommen konnte, dass A so eine Tat wirklich begangen hatte. Y und Z haben sich darüber mit X ausgetauscht. X hat dann als Zeugin bei der Polizei eine Aussage gemacht und das Geschehen (das wusste sie auch), ganz anders geschildert. Also zum Beispiel nicht gesagt, dass A eine "Gedankenspiel" durchgeführt hat, sondern dass A die Tat tatsächlich im Chat "gestanden" und detailliert geschildert hat.

X hat als es rausgekommen war sofort eingesehen, dass Leugnen nichts bringt. Aber sie hat Y und Z aus dem Spiel gelassen, weil sie mit denen gut befreundet ist und die beiden nicht verpfeifen wollte. X hat auch erst später erfahren, dass Y und Z ihrerseits hinsichtlich des Chats mit A nicht ganz die Wahrheit gesagt haben, als sie X gebeten haben, bei der Polizei eine Aussage zu machen. Darüber hat sich X mit Y und Z aber ausgesprochen und man ist im Reinen.

Dieses neue Verfahren kommt jetzt daher, dass Y und Z den A weiter gepiesackt haben. Sie haben ihn mehrfach erneut online in den Kontext des oben genannten Sittlichkeitsverbrechens gesetzt. Deshalb wurde auch die alte Akte gegen X hinzugezogen, wegen "des offensichtlichen Sachzusammenhangs". Dass die Sache gegen Y und Z jetzt beim Schöffengericht ist, liegt daran, dass Y und Z jemanden (der nicht angeklagt ist weil er sich gleich bei der Polizei gemeldet hat) beauftragt haben, die Wohnung vom A mit Molotow-Cocktails anzugreifen. Auch dieser Person haben sie die Geschichte mit dem Chat erzählt, deshalb der Sachzusammenhang.

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#3
 Von 
Despi
Status:
Student
(2512 Beiträge, 548x hilfreich)

Die Antwort auf die Frage hat wirdwerden doch schon gegeben.

Woraus sollte sich ein Zeugnisverweigerungsrecht denn ergeben?

Jedenfalls nicht dadurch, dass man mit Schwerkriminellen befreundet ist und deren Taten decken will.

Ich behaupte mal, dass Sie sich mit Ihrem Verhalten schon so weit auf die falsche Seite bewegt haben, dass man Ihnen wohl in jeder erdenklichen Konstellation eine Straftat unterstellen kann und werde das Gefühl nicht los, dass ein Anwalt hilfreich sein kann, um sich auf die Aussage vorzubereiten.

-- Editiert von User am 27. April 2025 21:22

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

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#4
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3176 Beiträge, 1271x hilfreich)

X hat trotzdem kein Zeugnisverweigerungsrecht, da Y und Z anscheinend nicht verwandt oder verschwägert sind. Das Aussageverweigerungsrecht existiert nicht, weil Strafklageverbrauch bzgl. der früheren Tat eingetreten ist.

Damit muss X aussagen und würde wieder Probleme bekommen, wenn sie sich weigert, notfalls bis hin zur Erzwingungshaft.

-- Editiert von User am 27. April 2025 21:27

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41969 Beiträge, 14655x hilfreich)

Das hat doch aber nichts mit der Verpflichtung zu tun, jetzt auszusagen.

wirdwerden

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#6
 Von 
Roboter3000
Status:
Schüler
(233 Beiträge, 41x hilfreich)

Ich denke auch das man hier Aussagen muss.

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#7
 Von 
Sandstein
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Despi):
Die Antwort auf die Frage hat wirdwerden doch schon gegeben.

Ich hatte ihn so verstanden, dass er denkt, dass es um die gleiche Tat geht, für die X damals verurteilt wurde.

Noch eine Frage: Kann X jetzt eigentlich wegen Strafvereitelung belangt werden, weil sie damals die Rolle von Y und Z verschwiegen hat? Deren Tat, also das Setzen falscher Informationen um X aufzustacheln, fand ja eigentlich schon 2018 statt. Das wäre jetzt verjährt oder nicht?

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#8
 Von 
Sandstein
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Despi):
Ich behaupte mal, dass Sie sich mit Ihrem Verhalten schon so weit auf die falsche Seite bewegt haben, dass man Ihnen wohl in jeder erdenklichen Konstellation eine Straftat unterstellen kann und werde das Gefühl nicht los, dass ein Anwalt hilfreich sein kann, um sich auf die Aussage vorzubereiten.


Das liegt zurück. X ist zwar noch mit Y und Z befreundet, beteiligt sich aber nicht mehr an Mobbingaktionen. Wenn da jemand was anderes behaupten sollte, kann X auch durch Chatverläufe in der Whatsapp-App beweisen, dass sie mehrmals versucht hat, beschwichtigend auf Y und Z einzuwirken.

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#9
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3176 Beiträge, 1271x hilfreich)

Zitat (von Sandstein):
Ich hatte ihn so verstanden, dass er denkt, dass es um die gleiche Tat geht, für die X damals verurteilt wurde.

So sieht's aus. Das denkt nicht nur sie, sondern (offenbar) wir alle hier.

Zitat (von Sandstein):
Noch eine Frage: Kann X jetzt eigentlich wegen Strafvereitelung belangt werden, weil sie damals die Rolle von Y und Z verschwiegen hat?

Mal im StGB nachsehen. Dann siehst du, dass das nicht einschlägig ist. Damals war das falsche Verdächtigung / Vortäuschen einer Straftat. Solange nichts gemeingefährliches geplant ist, musst man nichts anzeigen.

Aussagen musst du aber schon. Tatsächlich kommt Strafvereitelung durch Unterlassen in Frage, wenn du nicht aussagst. Natürlich zusätzlich zum Ordnungsgeld / Ordnungshaft zur Erzwingung der Aussage.

Das Problem der Strafvereitelung ist also eher noch dann gegeben, wenn du nicht aussagst...

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

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#10
 Von 
Sandstein
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
So sieht's aus. Das denkt nicht nur sie, sondern (offenbar) wir alle hier.


X wird aber doch jetzt gar nicht beschuldigt. Im Eingangsbeitrag steht doch, dass sie als Zeugin geladen ist und als solche auch schon bei der Polizei aussagen sollte (und es getan hat).
In die neuen Mobbingaktionen und diese Brandstiftungsgeschichte ist X gar nicht involviert. Sie wurde in dieser Sache als Zeugin befragt, weil sich die Vorwürfe, die sie damals bei der Polizei zu Protokoll gegeben hat, sehr mit den Online erhobenen Vorwürfen ähneln, die Y und Z nachgewiesen wurden und für die sie jetzt vor Gericht müssen. Da hat X schon gesagt, wie es war, weil sie Angst hatte, jetzt auch wieder von der Polizei beschuldigt zu werden. Aussage war schon letztes Jahr, da kam nichts weiter bis jetzt, wo die Ladung zur Hauptverhandlung als Zeugin zugestellt wurde.
Die Frage hier war eben, ob es eine Möglichkeit gibt, ich sags ganz ehrlich, sich vor der gerichtlichen Aussage zu drücken und / oder die bei der Polizei vom letzten Jahr zu relativieren.
Das Verhältnis zwischen X, Y und Z ist schon sehr langjährig und es fühlt sich für X ziemlich komisch an, den beiden mit einer Aussage vor Gericht auf die Füße zu ka...en.

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#11
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3176 Beiträge, 1271x hilfreich)

Zitat (von Sandstein):
X wird aber doch jetzt gar nicht beschuldigt


Du hast das treffend zusammengefasst. Weil X wegen der Tat bereits verurteilt wurde, hat X auch kein Aussageverweigerungsrecht und muss aussagen. Erzwingungshaft ist sehr unangenehm und kann bis zu 6 Monate gehen (und erhebliche Kosten verursachen!) ...

Zitat (von Sandstein):
Die Frage hier war eben, ob es eine Möglichkeit gibt, ich sags ganz ehrlich, sich vor der gerichtlichen Aussage zu drücken und / oder die bei der Polizei vom letzten Jahr zu relativieren.
Das Verhältnis zwischen X, Y und Z ist schon sehr langjährig und es fühlt sich für X ziemlich komisch an, den beiden mit einer Aussage vor Gericht auf die Füße zu ka...en.


Kurz und knapp: Ohne sich selbst strafbar zu machen nein. Die Strafbarkeit kommt zum Ordnungsgeld / Erzwingungshaft zusätzlich dazu!
Und ich bin ziemlich sicher, dass eine eventuelle Strafvereitelung oder gar Falschaussage (ggf. sogar Meineid, Mindeststrafe 1 Jahr) in diesem Fall auffallen und verfolgt werden würde.
Wenn plötzlich die polizeiliche Aussage revidiert wird, dann kann auch der Polizist aus Zeuge (vom Hörensagen) geladen werden und aussagen, helfen würde das X, Y und Z nicht, im Gegenteil. X würde dadurch an Glaubwürdigkeit verlieren, sich ggf. strafbar machen. Y und Z würden ggf. der Zeugenbeeinflussung verdächtigt werden, was denen auch nicht helfen würde.

X sollte sich dringend andere Freunde suchen. Diese asozialen Verhaltensweisen von Y und Z haben X bereits in der Vergangenheit geschadet und könnten X in Zukunft sogar selbst widerfahren! Y und Z sind offenbar Schwerkriminelle, damit auch eine Gefahr für X!!

-- Editiert von User am 27. April 2025 23:51

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

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#12
 Von 
Despi
Status:
Student
(2512 Beiträge, 548x hilfreich)

Zitat:
Kann X jetzt eigentlich wegen Strafvereitelung belangt werden, weil sie damals die Rolle von Y und Z verschwiegen hat?


Die Strafvereitlung von damals dürfte verjährt sein - und je nach dem, was damals tatsächlich vorgefallen ist und was Sie davon wussten, vielleicht auch gar nicht einschlägig sein, wie schon geschrieben wurde.

Was man ggf. konkret gegen Sie rausholen könnte, wissen Sie besser, als jeder andere hier. Auf jeden Fall scheinen Sie tiefergehendes Wissen zu haben. Das haben Sie ja wohl kaum aus der Glaskugel.
In manchen Fällen reicht „beschwichtigen" auch nicht, sondern eine Anzeige ist vorgeschrieben.
Die Molotowcocktail-Sache zum Beispiel.

Überlegen Sie, was man Ihnen zur Last legen könnte (auch, wenn Sie vielleicht glauben, man könnte Ihnen dieses oder jenes nicht nachweisen - darum geht es nicht) - und wenn da was bei ist, was strafrechtlich relevant sein könnte, würde ich zum Anwalt gehen, bevor ich mich im Gerichtssaal um Kopf und Kragen rede und mit einer Anzeige aus dem Gerichtssaal gehe.

Zitat:
es fühlt sich für X ziemlich komisch an, den beiden mit einer Aussage vor Gericht auf die Füße zu ka...en.

Was meinen Sie, wie es sich für das Opfer anfühlt, seit nun bald einem Jahrzehnt offenbar laufend den Verbrechen Ihrer Freunde ausgesetzt zu sein.

Sie haben dabei teils aktiv mitgemacht, teils schweigend zugesehen.
Verantwortung haben Sie nicht übernommen, das macht dann jetzt eben das Gericht.

Mitleid wird es für Sie nicht geben, wegen Ihrer armen Freunde, eher noch ne extra intensive Befragung, wenn jemand merkt, dass Sie noch immer mit denen unter einer Decke stecken.

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

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#13
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3176 Beiträge, 1271x hilfreich)

Zitat (von Despi):
eher noch ne extra intensive Befragung, wenn jemand merkt, dass Sie noch immer mit denen unter einer Decke stecken.

Und die dann wahrscheinlich eher als Beschuldigte, denn als Zeugin...

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

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#14
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41969 Beiträge, 14655x hilfreich)

Nun ja, das passiert aber im Ermittlungsverfahren, nicht vor Gericht.

Und, die Verurteilte ist nicht verpflichtet, irgend etwas was auch immer anzuzeigen. Ausnahme sind geplante schwere Verbrechen (ich bringe morgen meine Schwiegermutter um). Also, in den Termin gehen, aussagen, was man weiß und das wars.

wirdwerden

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#15
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12895 Beiträge, 4645x hilfreich)

Zitat (von Sandstein):
Muss X vor Gericht, abweichend von ihrem Geständnis damals in eigener Sache, nun die eigentlich schon abgeurteilte Tat nochmal neu erklären?

Um die damalige Tat geht es ja nun ganz offensichtlich nicht.

Es werden die "aktuellen" Taten von Y & Z verhandelt.
Und hier liegt eine nicht unbedeutende Gefahr, denn bei der weiterhin engen und guten Freundschaft mit Y & Z, in Verbindung mit der eigenen Vorgeschichte, kann man durchaus im Gerichtssaal den Status Zeuge verlieren und zum Beschuldigten werden.

Und dann hoffen, dass die guten Y & Z einen nicht mit in die Schei.. reiten wollen.
Man sollte also besser dieses Material->
Zitat (von Sandstein):
Wenn da jemand was anderes behaupten sollte, kann X auch durch Chatverläufe in der Whatsapp-App beweisen, dass sie mehrmals versucht hat, beschwichtigend auf Y und Z einzuwirken.
"griffbereit" halten.
Zumindest hat man dann ein Indiz....

Zitat (von Sandstein):
Die Frage hier war eben, ob es eine Möglichkeit gibt, ich sags ganz ehrlich, sich vor der gerichtlichen Aussage zu drücken und / oder die bei der Polizei vom letzten Jahr zu relativieren.

Zu drücken, Nein.
Relativieren.... dann ist man ganz schnell dort -> "....kann man durchaus im Gerichtssaal den Status Zeuge verlieren und zum Beschuldigten werden."

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#16
 Von 
MAVIRUS
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)

X kann sich NICHT auf § 55 StPO berufen, um ihre Beteiligung an der falsch verdächtigten Tat, für die sie bereits verurteilt wurde, zu verschweigen.
Wenn X durch eine wahrheitsgemäße Aussage neue strafrechtlich relevante Taten von sich selbst oder anderen offenlegt, kann sich doch ein Aussageverweigerungsrecht ergeben – aber nur insoweit.
neue Risiken:
Anstiftung oder Beteiligung an Straftaten von Y und Z
Falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB) oder uneidliche Falschaussage bei Polizei
Strafvereitelung (wenn X bewusst Details verschwiegen hat, um Y/Z zu schützen)
falsche Angaben gegenüber Polizei oder Staatsanwalt (neue Tat!)
Das bedeutet - X könnte durch ihre Aussage neue Taten begehen oder eingestehen, die nicht durch die frühere Verurteilung erfasst sind.
Nach § 55 StPO ist es nicht "alles oder nichts" – X darf:
zu einzelnen Fragen schweigen, wenn sie sich dadurch neu belasten könnte
zu bereits abgeurteiltem Sachverhalt aussagen, aber zur Motivation oder Mitwirkung Dritter schweigen
Das Gericht muss X belehren, dass sie das Recht hat, die Aussage teilweise zu verweigern.
Gerichtstermin: Was muss X tun / sagen?
Thema Aussagepflicht
„Haben Sie damals A falsch verdächtigt?" Ja, da abgeurteilt
„Was war Ihre Motivation damals wirklich?" Verweigerung möglich, wenn andere belasten oder neue Straftaten offenbaren
„Waren Y und Z beteiligt?" Nein, X darf schweigen, wenn sie sich oder andere belasten würde

Strategie für X:
Vor Gericht auf § 55 StPO berufen, soweit neue Aussagen nicht durch den Strafbefehl abgedeckt sind
Nur das sagen, was bereits Gegenstand des Strafbefehls war
Nicht zu angeblicher Mitbeteiligung von Y und Z äußern, ohne anwaltlichen Beistand
Ggf. Rechtsanwalt mitnehmen oder vorab konsultieren – der Richter muss § 55-StPO-Sachverhalt sauber eingrenzen

Signatur:

Rechtshilfe zur Selbsthilfe

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