Aussageverweigerung zulässig?

4. Juli 2011 Thema abonnieren
 Von 
ksrecords
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 8x hilfreich)
Aussageverweigerung zulässig?

Guten Abend, liebe Forenmitglieder,

ich bin auf der Suche nach der Frage, ob man eine Aussage "bei der Polizei" verweigern kann?

Nehmen wir an:
Jemand wurde von der Polizei aufgefordert, eine Aussage als Zeuge zu machen. Dieser selbst ist nicht im "Strafverfahren" beteiligt und der "Beschuldigte" in diesem "Strafverfahren" ist kein Familienangehöriger o.ä.

Ich würde mich freuen, wenn Ihr mir antworten könntet.

Liebe Grüße und vielen Dank im Voraus




9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42101 Beiträge, 14676x hilfreich)

Bei der Polizei muss niemand aussagen, auch nicht erscheinen. Bei der Staatsanwaltschaft muss man erscheinen, muss aber nichts aussagen. Bei Gericht muss man erscheinen, ob man ein Aussageverweigerungsrecht hat, das kommt auf die Konstellation an.

wirdwerden

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9550x hilfreich)

quote:
Bei der Staatsanwaltschaft muss man erscheinen, muss aber nichts aussagen.


Das (fettgedruckte) gilt für Beschuldigte, aber nicht für Zeugen.

Als Zeuge muß man bei der StA aussagen, es sei denn, man kann sich auf ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht befrufen. Für Zeugen gelten bei der StA insoweit dieselben "Bedingungen" wie bei Gericht.

quote:
ich bin auf der Suche nach der Frage, ob man eine Aussage "bei der Polizei" verweigern kann?


Ja, ohne weiteres.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

-- Editiert am 05.07.2011 10:06

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#3
 Von 
ksrecords
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 8x hilfreich)

Als Erstes vielen Dank für die wirklich guten und hilfreichen Antworten!

Doch stellt sich nun mir die Frage, welche Folge die Aussageverweigerung bei der Polizei haben könne?
Was denkt ihr? Lieber als Zeuge aussagen oder Aussage verweigern (wegen der wohlmöglichen Auswirkungen)?

Vielen Dank nochmals

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9550x hilfreich)

quote:
Doch stellt sich nun mir die Frage, welche Folge die Aussageverweigerung bei der Polizei haben könne?


Für wen? Den Zeugen? Keine!

Außer, dass er evtl. zur StA geladen wird, wenn man seine Aussage schon im Vorverfahren für unabdingbar hält. Dort müßte er -wie gesagt- erscheinen und grds.(!) auch aussagen.



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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1499x hilfreich)

Wenn ein Zeuge bei der Polizei nicht erscheint muss die StA prüfen, ob sie seine Aussage für den Verfahrensabschluss, in welche Richtung auch immer, benötigt. Dann kann sie ihn anschreiben und auffordern, zur Polizei zu gehen, verbunden mit der Drohung, ihn sonst selbst zu laden, oder ihn gleich laden. Das hat für den Zeugen den Nachteil, dass er sich den Termin nicht mehr aussuchen kann. Er ist verpflichtet, auf Ladung der StA zu erscheinen und auszusagen. Erscheint er nicht, kann er vorgeführt werden und es ergeht ein Ordnungsgeld. Gleiches gilt, wenn er die Aussage ohne Rechtsgrund verweigert.

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#6
 Von 
bitteumhilfe1
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 4x hilfreich)

Ich möchte dazu auch etwas wissen:
Was ist nun, wenn ich als Zeuge erscheine und aussagen muss und dies trotzdem nicht tue?
Ich denke dann gibt es ein Ordnungsgeld. Und was dann? Ich weigere mich einfach irgendetwas auszusagen. Werde ich dann so lange weggesperrt bis ich zur Vernunft gekommen bin?

Gruß

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#7
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1499x hilfreich)

Gerne nochmal:
Nicht-Aussage bei der Polizei: Nichts passiert.
" " " StA: Ordnungsgeld.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9550x hilfreich)

Zitat:
Werde ich dann so lange weggesperrt bis ich zur Vernunft gekommen bin?


Genau! ;) Und wenn Sie nicht zur Vernunft kommen, muß man Sie trotzdem -spätestens- nach 6 Monaten wieder entlassen :)

Aber im Ernst: Theo. ist eine sog. "Beugehaft" bis zu maximal 6 Monaten tatsächlich möglich, vgl. § 70 StPO .

Die Haft kann aber nur durch einen Richter angeordnet werden.

Weiterhin können Ihnen die "durch die Weigerung verursachten (Verfahrens-)Kosten" auferlegt werden.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"



-- Editiert am 05.07.2011 20:50

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#9
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1499x hilfreich)

Und das kann so herrlich teuer werden! Nicht nur der Spaß, 6 Monate (bei Anordnung durch das Gericht) absitzen zu dürfen, sondern auch die max. 1000 € Ordnungsgeld abzudrücken und dann noch die Kosten.
Und das Schönste ist: Die, die durch die Nicht-Aussage geschützt werden sollen, glauben das sowieso nicht, sondern ziehen ihre Konsequenzen im Zweifel trotzdem.

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