Auswandern trotz Bewährung?

12. Februar 2013 Thema abonnieren
 Von 
LilliPop
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Auswandern trotz Bewährung?

Hallo ihr Lieben,

bei mir kam wegen eines Falles von vor einem Jahr nun der Beschluss ins Haus geflogen. eine Geldstrafe die auf Bewährung ausgesetzt wird (25 Tagessätze á 10 Euro, also 250 Euro). Die Bewährungsdauer wurde auf 2 Jahre angesetzt....bedeutet das, dass ich wegen dieser blöden Geldstrafe und der dazu verhängten Bewährungsdauer jetzt nicht auswandern kann? Ich wollte Ende diesen Jahres nach Südafrika...

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Bewährung heißt nur, dass Sie keine Straftaten begehen dürfen, weil sonst die vorbehaltene Geldstrafe festgesetzt wird. Wo Sie keine Straftaten begehen ist Ihre Sache, also wandern Sie ruhig aus.

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Anders sähe es ggf. aus, wenn Sie Bewährungsauflagen zu erfüllen hätten, die vom Ausland nicht erfüllbar wären. Auch bei der Unterstellung unter die Bewährungshilfe ginge es nicht so ohne Weiteres.

Aber bei einer "Verwarnung mit Strafvorbehalt" (darum handelt es sich ja) wurden Ihnen sicherlich keine Auflagen aufgegeben, zumindest keine die nicht auch aus dem Ausland erfüllbar wären.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#3
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Und auch wenn es Auflagen gäbe wäre das kein Auswanderungsverbot. Wenn Auflagen aus irgendwelchen Gründen nicht mehr erfüllt werden können, werden sie eben aufgehoben oder entsprechend abgeändert. Gäbe es z.B. die Auflage, binnen eines Jahres 100 Stunden gemeinnützige Arbeit zu verrichten könnte die Frist auf einen Termin, der vor der Ausreise liegt, verkürzt werden.

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:
werden sie eben aufgehoben oder entsprechend abgeändert


Ist das so zwingend?

Wenn ich für 3 Jahre der BWH unterstellt werde und 3 Wochen nach dem Urteil auswandern will, ist das Gericht dann verpflichtet , die Unterstellung aufzuheben?

Oder insb. die Weisung nach § 56c(2)1, wo gerade(!) Weisungen bzgl. "Aufenthalt" erteilt werden. Ist diese Weigung zwingend aufzuheben, wenn der Verurteilte das möchte, bzw. er auswandern möchte?

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

-- Editiert !!Streetworker!! am 12.02.2013 18:00

-- Editiert !!Streetworker!! am 12.02.2013 18:08

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#5
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Wenn die Unterstellung sinnlos wird bleibt dem Gericht nichts anderes übrig. Ansonsten müsste eine entsprechende Weisung erteilt werden, dass der Verurteilte nicht ausreisen darf. Ob sowas zulässig wäre weiß ich nicht. Das würde ja auch niemand machen, weil das Gericht froh wäre, von dem VU nichts mehr zu hören.
Übrigens würde, was die Verurteilten erfreulicherweise meistens nicht wissen, der bloße Verstoß, mit dem BW-Helfer Kontakt zu haben, nicht für einen Widerruf reichen.

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#6
 Von 
LilliPop
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke schonmal für die vielen hilfreichen Beiträge. Die einzige Auferlegung, die ich bekommen habe ist:

1. sich straffrei zu führen,
2. jeder Änderung des Wohnsitzes und des tatsächlichen Aufenthaltes dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

mehr wurde nicht aufgeführt.

Könnte das Gericht, sobald ich mitteile dass ich nach Afrika auswandern möchte, was dagegen haben und dem nicht zustimmen?

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ansonsten müsste eine entsprechende Weisung erteilt werden, dass der Verurteilte nicht ausreisen darf. <hr size=1 noshade>


Alles klar, damit hast Du meinen Nachtrag oben schon beantwortet, denn das kam mir als nächstes in den Sinn, die Weisung nach § 56c(2)1 StGB . Ich hab gerade im Fischer nachgeschlagen. Sie ist zulässig, selbst Art. 11 GG (also Freizuügigkeit innerhalb(!) Deutschlands darf eingeschränkt werden)

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

@LilliPop

Nein, bei Ihnen gibt es kein Problem. Wastl und ich unterhielten uns über grundsätzliche Dinge bei Freiheitsstrafen zur Bewährung

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

@Streetworker
Den Nachtrag hatte ich noch nicht gesehen.
Wenn eine Weisung hinsichtlich des Aufenthaltes ergeht und zulässig ist, z.B. in einer bestimmten Stadt zu wohnen, impliziert das ja auch, dass damit eine Auswanderung nicht möglich wäre.
Aber wenn es nur um Auflagen geht, müssten die halt angepasst werden.

@LilliPop
Teilen Sie dem Gericht einfach - der Weisung enstprechend - mit, wohin Sie ihren Wohnsitz verlegen.

Könnte das Gericht, sobald ich mitteile dass ich nach Afrika auswandern möchte, was dagegen haben und dem nicht zustimmen?
Natürlich kann es etwas dagegen haben, aber es kann nichts machen und vor allem muss es nicht zustimmen. Es wird sich freuen, bis zum Ablauf der Bewährungszeit nichts mehr von Ihnen zu hören und dann gem. § 59b Abs. 2 StGB feststellen, dass es bei der Verwarnung sein bewenden hat.

0x Hilfreiche Antwort

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