Auswandern/Ummelden von D nach ES (komplizierter Fall)

14. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
Baleasun
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 4x hilfreich)
Auswandern/Ummelden von D nach ES (komplizierter Fall)

Hallo,

folgendes Fallbeispiel:

A hat Jahrelang gearbeitet und gespart. Das ersparte hat A auf verschiedene Konten und Depots verteilt (EU sowie nicht EU). Nach Scheidung und Rosenkrieg wurde A verurteilt. A wurde nach §170 StGB verurteilt. Wegen weiterer kleinen Delikte und Vorstrafen wurde Haft gegen A angeordnet. Seit der Scheidung ist A auch OFW.

A tritt die Haft nicht an und es wird Haftbefehl erlassen. Nachdem A fast verhaftet wurde und erfolgreich flüchten konnte setzt sich A in den Zug nach Frankreich. Bucht sich dort ein Flugticket und reist nach Spanien.

A verfügt über ausreichend finanzieller Mittel um dort einige Jahre zu leben. A wollte sich nun in Spanien anmelden, eine Wohnung mieten und eine Arbeit suchen. Jedoch möchte Spanien eine "Abmeldung" von Deutschland haben. Ebenso beglaubigte und übersetzte Kopien von Geburtsurkunde und weitere Dokumente.

A kontaktiert B in Deutschland und bittet ihn die Dokumente zu besorgen.

Kann B die Dokumente für A in Deutschland beschaffen? Gibt es für derartiges Vollmachten? Welche Dokumente werden benötigt das B die erforderlichen Dokumente für A beschaffen kann. Macht B sich Strafbar? (beihilfe zur Flucht oder sowas)

Was passiert wenn A sich "umgemeldet" hat. Gilt dieser dann als spanischer Staatsbürger auf wenn "Deutsch"? Auch wenn A in D nicht mehr auffindbar ist. Läuft die Verjährungszeit der Haftstrafe weiter? Das wären ab Rechtskraft das doppelte der Höchststrafe also 10 Jahre, 2 sind schon vorbei bleiben noch 8 Jahre.

Da A das Geld verschieden angelegt hat, wie ist das mit der "Einfuhr"? Das Geld wird ja nicht eingeführt. Es bleibt ja weiter in den anderen Ländern. Von dort wird dann via Online Banking überwiesen oder via VISA/Mastercard abgehoben/bezahlt. Somit kommt es niemals zu einer Einfuhr von mehr als "10.000" Euro, richtig?

-- Editiert von Baleasun am 14.10.2018 12:45

-- Editiert von Moderator am 14.10.2018 14:47

-- Thema wurde verschoben am 14.10.2018 14:47

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39752x hilfreich)

Eventuell sollte sich A erst mal damit beschäftigen, das in Deutschland per Haftbefehl gesuchte auch in Spanien verhaftet und nach Deutschland ausgeliefert werden können? Das scheint ihm nicht bekannt zu sein ...?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Und spanische Gefängnisse sollen sehr ungemütlich sein...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#3
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Zitat (von Baleasun):
Was passiert wenn A sich "umgemeldet" hat. Gilt dieser dann als spanischer Staatsbürger auf wenn "Deutsch"?
Natürlich nicht! Wenn das so einfach wäre, würden sich hunderttausende Flüchtlinge einfach in Spanien anmelden und wären sofort spanische Staatsangehörige..... :bang:

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Wenn das so einfach wäre, würden sich hunderttausende Flüchtlinge einfach in Spanien anmelden und wären sofort spanische Staatsangehörige..... Allerdings könnte selbst ein spanischer Staatsangehöriger recht problemlos nach D ausgeliefert werden - EU-Bürger können innerhalb der EU ziemlich unkompliziert ausgeliefert werden.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
Ironside
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Warum sich gleich "sichtbar" machen? Eine Anmeldung ist erst erforderlch wenn man Rechtsgeschäfte machen will und/oder Einkommen erwirtschaftet. Aufenthalte bis zu 6 Monate sind sowieso für die Behörden uninterssant, und sowas wird auch so gut wie gar nicht kontrolliert, wenn man nicht "auffällt". Wer es richtig anstellt, kann sich hier jahrelang unbehelligt aufhalten.

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von Baleasun):
Macht B sich Strafbar? (beihilfe zur Flucht oder sowas)


Strafvereitelung

Zitat (von Baleasun):
Gilt dieser dann als spanischer Staatsbürger


Selbstverständlich nicht

Zitat (von Baleasun):
Läuft die Verjährungszeit der Haftstrafe weiter?


ja

Zitat (von Baleasun):
Das wären ab Rechtskraft das doppelte der Höchststrafe also 10 Jahre


Diese Rechnung (bzw. der Rechenweg) wäre selbst bei der Verfolgungsverjährung falsch, mal ganz davon abgesehen dass es in diesem Fall um Vollstreckungsverjährung geht. da ist es gleich doppelt falsch. Es kommt auf die Höhe der tatsächlich ausgeurteilten Strafe an und hinsichtlich des Beginns der Verjährung darauf, ob die Strafe zunächst zur Bewährung ausgesetzt war.

Dass A sich fortwährend weiterhin der Unterhaltspflichtverletzung schuldig macht (insoweit er weiterhin zum Unterhalt verpflichtet ist und nicht zahlt) ist ihm aber schon klar, oder?! Insofern nützt es ihm recht wenig, wenn die bisher ausgeurteilte Strafe verjährt ist, er jedoch wegen der Folgetaten erneut verurteilt wird.

Dass deutsche Haftbefehle/Freiheitsstrafen auch in Spanien vollstreckt werden können, ist ihm auch klar?!

Ebenso, dass Deutschland seine Auslieferung aus Spanien erreichen kann?!

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

@ Streetworker: Da hat jemand einen Thread von 2018 ausgebuddelt...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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