B wurde beim Ladendiebstahl erwischt

4. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
guest-12317.01.2010 12:05:36
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
B wurde beim Ladendiebstahl erwischt

Hallo,

eine Bekannte wurde heute vormittag beim Ladendiebstahl erwischt.
Sie darf ein Jahr nicht mehr in diesen Laden, schämt sich fürchterlich und wird eine Geldstrafe bezahlen müssen.

Nun meine Frage: ist sie damit vorbestraft? Es ging nur um einen Pulli. Was passiert mit den Daten dieser Anzeige? Kommt das in ihre Polzeiführungsakte oder wie muß man sich das vorstellen? Was passiert nach einem Jahr, bleibt die Eintragung bei der Polzei für immer gespeichert oder wird das gelöscht?

Wo überhaupt gehen solche Daten hin? Von zukünftigen Arbeitgebern abrufbar? Welche Karteien gibt es

Danke für Infos Gerda

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

Die Frage ist zunächst wurde Anzeige erstattet, wenn ja.

Werden Die Daten zunächst bei der Polizei des Bundeslandes, und ggf. auch beim BKA gespeichert. Bei einem Ladendiebstahl halte ich eine Meldung an das BKA (INPOL) für arg unwarscheinlich.

Weiter werden die Daten im IVBP der die Sache bearbeiteten Dienststelle sowie im POLAS (INPOL-Land) gespeichert.

Auf diese Daten hat nur die Polizei in Ausnahmefällen auch die Bundeswehr oder die Geheimdienste Zugriff.

Im Anschluss wird das Verfahren an die zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben, und somit in das Länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister eingetragen. Auf dieses haben nur Staatsanwaltschaften und Gerichte Zugriff. Vorgänge werden dort i.d.R. 2 Jahre gespeichert.

Wird Ihre Freundin angeklagt und dann vom Gericht auch verurteilt, wird das Verfahren in das Bundeszentralregister eingetragen, und erscheint somit im sog. polizeilichen Führungszeugniss, für "einfache" Arbeitgeber nur dann wenn die Strafe über 90 TS liegt. Oder eine FS von mehr als 3 Monaten verhängt wird. In der Belegart 0 z.b. für den öffentlichen Dienst ist die Verurteilung grundsätzlich zu sehen. Unabhängig von der Höhe

Es wäre daher ratsam daraufhinzuwirken das das Verfahren nach §153 StGB mit oder ohne Auflagen eingestellt wird. Dabei ist es sinnvoll Einsicht zu zeigen, und die Tat zu bedauern, also quasi seine Schuld einzuräumen.

Dazu hat Sie in einer möglicherweise schriftlichen oder mündlichen polizeilichen Vernehmung Gelegenheit. Bei dieser Gelegenheit macht es Sinn der StA anzubieten das Verfahren nach § 153a mit Auflage einzustellen. Da erfolgen nähmlich nur Einträge bei der Polizei und im Verfahrensregister, auf die wie oben gesagt nur wenige zugreifen können. Arbeitgeber in der Regel eben nicht.



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"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte

Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten. "

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12330.06.2010 10:53:46
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 4x hilfreich)

"Weiter werden die Daten im IVBP der die Sache bearbeiteten Dienststelle sowie im POLAS (INPOL-Land) gespeichert"

Was ist denn IVBP ?

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