BTM Eintrag Führungszeugnis 0 löschen

18. Mai 2007 Thema abonnieren
 Von 
Antipatros
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Frischling
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BTM Eintrag Führungszeugnis 0 löschen

Hallo,

ich würde gerne wissen wie ich einen BTM Eintrag im BZR löschen lassen kann, bzw. ich bin mir nicht 100% sicher ob da überhaupt was drinsteht. Ich bin im Jahr 2000 zu 60 Tagessätzen wg. unerlaubten Besitzes von Ectasy und Amphetamin verurteilt worden. Dies war mein erster und bis jezt auch letzter Verstoss gegen das Gesetz. Im normale Führungszeugnis steht nichts drin, aber ich will mich jetzt beim Flughafen bewerben und mein Anwalt hat damals zu mir gesagt, dass es dort auf jeden Fall vermerkt ist und auch nicht mehr gelöscht wird(dem 11.09.) sei Dank. Für eine Antwort wäre ich echt dankbar, da meine Recherche im Nezt nicht so aufschlussreich für mich ist.




15 Antworten
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#1
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guest123-1156
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#2
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justice005
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Im Ergebnis schließe ich mich an, daß der Eintrag im BZR bereits gelöscht ist.

Jeodch WAR er im Führungszeugnis 0 sichtbar.

Karl.may hat das polizeiliche (private) Führungszeugnis mit dem behördlichen Führungszeugnis verwechselt, und nach dem wurde ja gefragt.

Gruß Justice

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#3
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guest123-1178
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#4
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KarlMay hat hier Recht. Es war nie im FZ. Weder in Belegart N, noch in 0. Im BZR war es 5 Jahre + 1 Jahr überliegefrist (insofern hat der Anwalt tatsächlich Unsinn erzählt, wie so viele Anwälte, wenn es um das BZRG geht - mein 'Lieblingsaufregerthema' ;) )

Bei der Polizei (Datensystem der Landespolizei, z.B. 'POLAS' (in Niedersachsen) und ggf. beim BKA geführte Dateien 'INPOL' und FDR = Falldatei Rauschgift) wird es idR. für 10 Jahre gespeichert. Auskunft darüber wird nur im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung nach dem SÜG erteilt, der sich Flughafenmitarbeiter m.W. unterziehen müssen.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#5
 Von 
guest123-1156
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Lehrling
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#6
 Von 
!!Streetworker!!
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Ich denke, der Flughafen ist keine Behoerde

Der 'Flughafen' nicht, aber das Luftfahrtbundesamt, daß die Aufsicht über viele Bereiche (z.B. Technik, Instandsetzung, flugtechnisches Personal) hat. 7 LuftSiG kommt aber ebenso in Frage, schon richtig.

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#7
 Von 
guest123-1156
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#8
 Von 
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Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9550x hilfreich)

Er will ja nicht beim LBA sondern im Flughafen arbeiten,

Das ist mir schon klar. Trotzdem werden Mitarbeiter bestimmter Teilbereiche im Flughafen durch das LBA gecheckt.

Jemand der im Bewachungsgewerbe arbeitet, wird auch durch die entspr. Aufsichtsbehörde per BZR-Vollauskunft gecheckt, obwohl er nicht bei der Behörde arbeitet, sondern bei einer privaten Firma.

Ich selbst wurde -da ich auch in der JVA arbeitete- vom Justizministerium NDS gecheckt, obwohl ich weder beim Ministerium, noch bei der JVA angestellt bin, sondern bei einem Träger der freien Wohlfahrtspflege, also ebenfalls keiner 'Behörde'.

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#9
 Von 
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Ja genau die juristischen personen haben oft keine Ahnung,

Ich glaube, ich darf nicht mehr bei FAE reingucken, sonst kriege ich irgendwann einen Herzinfarkt ;)

Hier:

http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=23574

teilt der RA dem Fragesteller (für den diese Frage sehr wichtig ist) mit, daß er ein sauberes FZ hätte, auch wenn der dort in Rede stehende SB rechtskräftig wird.

Die Antwort ist falsch!

Der Fragesteller erkennt dies anscheinend und fragt deswegen noch mal explizit nach.

Der RA beruhigt ihn wiederum unter zuhilfenahme der falschen Frist (näml. der des § 34 statt des § 46 BZRG ).

Der Fragesteller ist beruhigt und wird aus allen Wolken fallen, wenn er sein FZ in Händen hält. Denn dort hat er noch einen Eintrag bis 2010.

***grrrr****


PS: Falls der RA hier mitlesen sollte:

Hase, Kommentar zum BZRG, Aufl. 2003, Rn. 9, Satz 3 zu § 32



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-- Editiert von !streetworker! am 20.05.2007 11:11:24

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#10
 Von 
guest123-1156
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#11
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Dann ist die Erschleichung, die einzigste, die gem 32 II Nr. 5 BZRG nicht aufgefuerht wird.

(Fast) der gleiche Fehler wie der RA.

Im BZR stehen alle Verurteilungen bis 2012, da zwischen den einzelnen Verurteilungen in keinem Fall 6 Jahre (5+1) lagen, der Mindesttilgungsfrist des § 46. Somit tritt die Hemmwirkung des § 47(3) BZRG ein.

Was das FZ betrifft: Die beiden ersten fallen jeweils nach 3 Jahren aus dem FZ raus, weil unter 90, daß ist richtig [§ 38(2)3].

Insofern ist nur die letzte (Erschleichung/Strafbefehl)
im Führungszeugnis als Einzige übrigig

Darauf kommt es aber nicht an. 'Einzige' bezieht sich darauf, daß im BZR(!!) keine weitere Strafe eingetragen sein darf.

Zitat aus § 32(2)5: 'Wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist'

Mit 'Register' ist hier das BZR gemeint, nicht das FZ.

Da aber im BZR alle Sachen noch bis 2012 stehen, werden die 70 TS aus 2007 (und nur diese) ganz normal für 3 Jahre (also bis 03/2010) im FZ aufgenommen.

Zitat aus dem o.g. Kommentar zu § 32(2)5: 'Die Priveligierung gilt in beiden Fallgestaltungen (5a und 5b) nur dann, wenn im Zentralregister keine weitere Strafe eingetragen ist.'

************************

Das Ding ist einer der Standartfehler. Bei nicht-juristischen Personen (wie Ihnen) ;) ist das ja auch nicht weiter schlimm. Aber bei einem RA, der Geld dafür kassiert, finde ich es durchaus schlimm, zumal sich der Fragesteller in einer falschen Sicherheit wiegt...

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#12
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#13
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46 I 1 a BZRG beschreibt ja eine Sonder-Tilgung obwohl ja die Ablaufhemmung des 47 III 1 BZRG vorliegen.

Sorry, aber das ist Unfug. § 46 wird durch § 47 eingeschränkt.

Hase aaO. Rn. 3 zu § 47:

'Gemäß Abs. 3 wird die Tilgung einer Eintragung gehemmt, wenn mehrere Eintragungen im Bundeszentralregister eingetragen sind und die Tilgungsreife bei einer anderen(!!!) Eintragung noch nicht erreicht ist '

Da ist nix mit Sondertilgung.

Wäre ja auch Schwachsinn sonst. Was sollte § 47, Abs. 3 denn hemmen, wenn nicht Eintragungen, die eigentl. schon nach den § 46er Fristen ablaufen wären? Innerhalb des § 46 werden auch keine Unterschiede gemacht, insofern daß für 46(1)1a etwas anderes gilt, als etwa für 1b, c, d, usw.

werde demnaechst mal im Rebmann/Uhlig

Tun Sie das.

Sie haben das Problem nicht verstanden, denn es geht um die Tilgung und nicht um Nichtaufnahme FZ.

Doch, ich schon. Dem Fragesteller dort ging es um die Nichtaufnahme. Und die PREVILIEGIERUNG betrifft, die Nichtaufnahme nach § 32. § 46 enthält keine Previliegierung, bzw. nur diese (Ihr 'eindeutiger Wortlaut'), daß die 5 Jahresfrist nur bei einer weiteren(!) Geldstrafe gilt, aber nicht bei Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe (dort ist die Frist dann 10 Jahre nach (1)2a). Bei dem in Rede stehenden Fall wäre aber auch die kürze 5 Jahres-Frist nicht erreicht, da es 2003 eine Verurteilung gab, und 2007 eine. Also weniger als 5 Jahre und somit Hemmwirkung für die 2003er gem. § 47, Abs. 3


Mit diesem Thema habe ich mich nun wirklich eingehendst beschäftigt. Was glauben Sie, wieviele Führungszeugnisse ich schon gesehen habe, wo es 2 Straftaten unter 90 TS gab, die mehr als 3 aber weniger als 5, bzw. 6 Jahren auseinanderlagen, und wo die 2te Tat noch eingetragen war. Das dürfte es Ihrer Ansicht dann ja nicht geben...

Aber gut, ich habe meine Aussagen mit 2 Kommentarquellen belegt. Nun sind Sie mit Belegen am Zuge...

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-- Editiert von !streetworker! am 20.05.2007 16:48:43

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#14
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#15
 Von 
!!Streetworker!!
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Wenn Sie sicher sind, dass in meiner konstellation die Eintraege nur gesamt getilgt werden

1000%ig. Im BZR bleibt jeder vorhandene Eintrag solange, bis auch für den zeitlich am längsten im BZR vorhandenen die Löschfrist erreicht ist.

Im Führungszeugnis ist es anders, da es dort die Ausnahme des § 38 BZRG für unter 90 TS gibt (die aber eben nicht fürs BZR gilt)

Solange aber (in dem Fall um den es geht) zum Zeitpunkt(!) der 2007er Verurteilung ein weiterer(!) Eintrag im BZR ist (wie hier der 2003er) gilt für den 2007er der § 32(2)5 nicht, und er wird nach § 34 für 3 Jahre im FZ aufgenommen. Da der 2007er natürlich darüberhinaus auch im BZR steht, blockiert er dort(!) den 2003er (und den davor) solange mit, bis auch für den 2007er die 5 Jahresfrist des § 46(1)1a erreicht ist, also 2012.

Das FZ ist in dem Fall also 2010 sauber (3 Jahre nach § 34), daß BZR 2012 (5 Jahre nach § 46)

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