BTM Strafverfahren wegen Bannbruch eingeleitet (13g Marihuana)

10. Februar 2022 Thema abonnieren
 Von 
RogerRaabe
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
BTM Strafverfahren wegen Bannbruch eingeleitet (13g Marihuana)

Guten Tag, jemand hat plötzlich Post vom Hauptzollamt im Kasten. Es wurde eine Warensendung aus Holland kontrolliert im Jahr 2020, die an diese Person adressiert war. Dort waren wohl 13g BTM Marihuana drin. Sie wurde sichergestellt. Nun besteht der Verdacht das dies bestellt wurde von dieser Person. Im Auftrag der Staatsanwaltschaft wird ihm vom Hauptzollamt in dem Brief Gelegenheit gegeben sich schriftlich zu äußern und er soll einen Personalbogen ausfüllen und zurück schicken. Auch soll er ankreuzen ob er mit der formlosen Einziehung der beschlagnahmten Tatgegenstände einverstanden ist oder nicht. Sollte nichts zurück kommen, wird der Vorgang nach Sachstand abgeschlossen und der zuständigen Staatsanwaltschaft vorgelegt.

Was sollte er nun machen? Muss er ins Gefängnis falls sie ihn schuldig sprechen sollten? Oder muss er tausende Euros bezahlen? Muss er nichts machen? Muss er den Personalbogen ausfüllen und zurückschicken?
Er hat keine Straftaten, keine Einträge, auch noch nie mit Drogen in Verbindung gebracht worden.
2020 Warensendung kontrolliert&sichergestellt und erst Februar 2022 Ermittlungsverfahren?
Kennt sich jemand aus? Was ist zu erwarten falls schuldig gesprochen oder eher eine Einstellung?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von RogerRaabe):
Was sollte er nun machen? Muss er ins Gefängnis falls sie ihn schuldig sprechen sollten? Oder muss er tausende Euros bezahlen? Muss er nichts machen? Muss er den Personalbogen ausfüllen und zurückschicken?


1. das muss er selbst entscheiden
2. nein
3. kommt drauf an
4. nein, muss er nicht, wenn er nicht will.
5. nein, seine Personalien sind ja bekannt. Er kann ihn aber zurück schicken, und gleichzeitig ankreuzen, dass er nichts zur Sache aussagen will. Wenn er möchte kann er aber auch was aussagen.

Zitat (von RogerRaabe):
2020 Warensendung kontrolliert&sichergestellt und erst Februar 2022 Ermittlungsverfahren?


Tja, die Mühlen der Justiz...

Zitat (von RogerRaabe):
Was ist zu erwarten falls schuldig gesprochen


Geldstrafe

Zitat (von RogerRaabe):
oder eher eine Einstellung?


Nach § 31a BtMG sicher nicht bei 13g. Wenn dann ggf. § 170, Abs. 2 StPO

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16536 Beiträge, 9306x hilfreich)

Zitat:
Muss er ins Gefängnis falls sie ihn schuldig sprechen sollten?

Nein.

Zitat:
Oder muss er tausende Euros bezahlen?

Tausende wohl nicht - aber eine Geldstrafe könnte schon herauskommen. (Vorausgesetzt, Sie waren im Jahr 2020 mindestens 21 Jahre alt.)

Zitat:
Muss er nichts machen?

Nein, es ist keine Pflicht zu reagieren.

Zitat:
Muss er den Personalbogen ausfüllen und zurückschicken?

Wenn Ihre persönlichen Daten nicht vorliegen, müssten Sie dazu Angaben machen. Aber da das Zollamt Ihnen einen Brief schicken konnte, werden Ihre persönlichen Daten dort ja wohl schon vorliegen ...

Zitat:
2020 Warensendung kontrolliert&sichergestellt und erst Februar 2022 Ermittlungsverfahren

Die Mühlen mahlen halt langsam ...

Zitat:
oder eher eine Einstellung?

13 g sind in NRW zu viel für eine Einstellung.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
RogerRaabe
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
13 g sind in NRW zu viel für eine Einstellung.

Wird nicht der ThC Gehalt in g gemessen? Und dieser thc g wert darf nicht höher als 7-10g thc sein?

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#4
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2022 Beiträge, 533x hilfreich)

Zitat (von RogerRaabe):
Wird nicht der ThC Gehalt in g gemessen? Und dieser thc g wert darf nicht höher als 7-10g thc sein?


Um die "nicht geringe Menge" von der "geringen Menge" zu unterscheiden kommt es auf das enthaltene THC an, das ist richtig.

Die Aussage von drkabo war aber nicht darauf bezogen, dass es eine "nicht geringe Menge" wäre, sondern dass die Menge (erfahrungsgemäß) einfach zu viel für eine Einstellung ist.

Wäre es ein nicht geringe Menge, wäre auch nicht mehr nur eine Geldstrafe im Raum.

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#5
 Von 
RogerRaabe
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Dirrly):
Wäre es ein nicht geringe Menge, wäre auch nicht mehr nur eine Geldstrafe im Raum.

Von ca.7,5-75g ist es wohl eine "Normale Menge". Je nach thc gehalt. Oha also doch viel Geld oder Gefängnis? Weil nicht geringe Menge?

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#6
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2022 Beiträge, 533x hilfreich)

Zitat (von RogerRaabe):
Oha also doch viel Geld oder Gefängnis? Weil nicht geringe Menge?


Nein, dann hast du mich nicht richtig verstanden.

drkabo sagt einfach ausgedrückt:
"Aus der Erfahrung werden Verfahren mit 13g Marihuana nicht eingestellt. Für eine Einstellung sind 13g zu viel."

Es ging nicht um die Bestimmung der "nicht geringen Menge" wegen der aus einem Vergehen ein Verbrechen wird. Nur weil es (evt.) nicht mehr für eine Einstellung reicht, ist es nicht automatisch eine "nicht geringe Menge".

-- Editiert von Dirrly am 10.02.2022 09:46

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#7
 Von 
RogerRaabe
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Dirrly):
Für eine Einstellung sind 13g zu viel."

Vielleicht kommt ihm ja zugute das er noch nie mit dem Gesetz zu tun hatte, keine Eintragungen und nie mit drogen in zusammenhang gekommen.

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#8
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2022 Beiträge, 533x hilfreich)

Zitat (von RogerRaabe):
Vielleicht kommt ihm ja zugute das er noch nie mit dem Gesetz zu tun hatte, keine Eintragungen und nie mit drogen in zusammenhang gekommen.


Es wird keiner hier mit Sicherheit sagen können, da muss man einfach abwarten was die Staatsanwaltschaft draus macht. Vielleicht wird es eingestellt, vielleicht nicht.

Die Aussage von drkabo (die war ursprünglich nicht von mir, komme nicht aus NRW und kenne die "Praxis" da nicht) habe ich als "Erfahrungswert" verstanden.

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#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16536 Beiträge, 9306x hilfreich)

Zur Erklärung:

Es gibt
(a ) die "geringe Menge zum Eigenverbrauch"
(b ) die Normalmenge
(c ) die "nicht geringe Menge" (= schwerer Fall)

Die Bezeichnungen sind etwas unglücklich.
Der Begriff "Normalmenge" taucht im Wortlaut des Gesetzes nicht auf. Die liegt aber immer dann vor, wenn es mehr als "geringe Menge zum Eigenverbrauch" ist, aber noch kein schwerer Fall.


Bei Cannabis reicht (a ) in NRW von 0-10 g, wobei das Gewicht des Cannabis zählt, nicht die Menge an THC. Bei Kleinmengen wird der THC-Gehalt auch gar nicht gemessen, weil das unnötige Kosten verursacht.

Für (c ) kommt es dagegen auf den THC-Gehalt an. Die "nicht geringe Menge" (= schwerer Fall) beginnt bei 7,5 g reinem THC. Bei richtig gutem Material werden die 7,5 g Wirkstoff aber schon bei 30-40 g Cannabis erreicht.

Die Normalmenge (b ) liegt also bei mehr als 10 g Nettogewicht aber weniger als 7,5 g reinem Wirkstoff vor.


Die 10 g Nettogewicht für die geringe Menge zum Eigenverbrauch" sind nicht bundeseinheitlich, sondern von Bundesland zu Bundesland verschieden.
Die 7,5 g reines THC als Grenze für die "nicht geringe Menge" (= schwerer Fall) sind dagegen bundeseinheitlich.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32890 Beiträge, 17271x hilfreich)

Bei richtig gutem Material werden die 7,5 g Wirkstoff aber schon bei 30-40 g Cannabis erreicht. Anders gesagt - hier werden sie sicher nicht erreicht - also kein Gefängnis, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Geldstrafe.
Vielleicht kommt ihm ja zugute das er noch nie mit dem Gesetz zu tun hatte, keine Eintragungen und nie mit drogen in zusammenhang gekommen. Für eine Einstellung des Verfahrens dürfte es dann doch zuviel gewesen sein.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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