BTM - Verhandlung etc

19. Dezember 2006 Thema abonnieren
 Von 
witch-babe
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
BTM - Verhandlung etc

hey
also mein freund hat demnächst verhandlung wegen drogenbesitz. Ein Bekannter von ihm hat eben der polizei erzählt er hätte n paar mal was bei ihm gekauft. Soweit ich weiß handelt es sich hier um 5 besuche un grammzahlen (peace) zwischen 6 und angeblichen 40 gramm... Bei einer Hausdurchsuchung fand die Polizei glaub au sowas um 0,3 gramm, dennoch zwangen sie meinen freund eine aussage zu machen, liesen ihn weder telefoniern und setzen ihn voll unter druck.

auf was kann ich mich denn nun gefasst machen?




9 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9550x hilfreich)

Ein Bekannter von ihm hat eben der polizei erzählt er hätte n paar mal was bei ihm gekauft.

Wer bei wem? Dein Freund beim Bekannten, oder der Bekannte bei Deinem Freund? (Da es um 'Besitz' geht, wohl eher Dein Freund beim Bekannten, denke ich mal!?)

dennoch zwangen sie meinen freund eine aussage zu machen

'Gezwungen' ist immer ein garstiges Wort. Sie werden ihn nicht mit vorgehaltener Pistole zum Unterscreiben des Protokolls gezwungen haben, und Daumenschrauben werden sie uhm auch keine angelegt haben. Sie werden 'vernehmungstechnische List' angewendet haben, was zulässig ist, solange die Grenzen des § 136a StPO nicht überschritten werden. Aber selbst wenn sie überschritten worden sein sollten, wird man das nicht nachweisen können, da er mit Sicherheit im Protokoll mit unterschrieben hat, daß er ordungsgemäß über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt wurde.

Was hat er denn dann ausgesagt? Hat er diese 5 vorgeworfenen Käufe zugegeben?

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#2
 Von 
witch-babe
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

mein freund bei ihm...

und er hat es eigentlich zugegeben, aufgrund der drohungen vonwegen u-haft und das n bisschen länger.... die sin ja au nich gerade sanft mit dem umgegangen...

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9550x hilfreich)

aufgrund der drohungen vonwegen u-haft und das n bisschen länger....

Jo, diese 'Drohung' ist beliebt bei der Polizei ;) , liegt aber als sog. 'kriminalistische List' nicht ausserhalb des gesetzlich Zulässigen.

Real wäre er natürlich wegen dieser Sache nicht in U-Haft gekommen, auch wenn er nicht ausgesagt hätte.

Zu erwarten steht also eine Verurteilung wegen Erwerbs von BTM in 5 tatmehrheitlichen Fällen, wobei man zu seinen Gunsten davon ausgehen muß, daß auch bei dem Kauf der 40g die Grenze zur 'nicht geringen Menge' des § 29a, Abs. 1, Nr. 2 BtmG nicht überschritten wurde (da die Qualität/der Wirkstoffgehalt des Zeugs im Nachhinein nicht mehr feststellbar ist). Alle Fälle spielen sich also im Bereich des § 29, Abs. 1, Nr. 1 BtmG ab.

Wenn Dein Freund 21 oder älter ist, also strafrechtlich als Erwachsener zu behandeln, wird es vermutlich eine Geldstrafe bis 90 Tagessätze geben.

Ist er noch unter 18 muß er nach Jugendrecht behandelt werden; ist er zwar 18, aber noch nicht 21 kann er noch nach Jugendrecht behandelt werden. Da es im Jugendrecht keine Geldstrafen gibt, wird hier eine andere Konsequenz verhängt werden, wahrscheinlich gemeinnützige Arbeitsstunden (Anzahl nicht vorhersehbar)

Die vorstehenden geschätzten(!!!) 'Strafen' gelten unter der Voraussetzung, daß er bisher noch nicht -großartig- strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, vor allem nicht wegen BTM.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#4
 Von 
witch-babe
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

und wie wäre es wenn er noch bewährung hat wegen betrug und BTM

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#5
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9567 Beiträge, 2366x hilfreich)

quote:
und wie wäre es wenn er noch bewährung hat wegen betrug und BTM


Dann hätte der Freund bewiesen, daß er sich die letzte Verurteilung noch nicht ausreichend als Warnung hat dienen lassen, sodaß eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung verhängt werden kann und auch sollte.

Die ihm gegebene Chance, sich zu bewähren hat er wohl dann nicht ernst genommen.

Zusätzlich kann die alte Bewährung widerrufen wwerden, und dann sitzt er beide Strafen ab.

Gruß Justice

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9550x hilfreich)

Ja, eine einschlägige Vorstrafe ändert die Sachlage natürlich entscheidend!

Für die aktuelle Tat wäre zwar trotzdem noch eine Geldstrafe möglich (aber auch -wie Justice sagt- eine kürzere Freiheitsstrafe), jedoch muß er (unabhängig davon, was von Beidem am Ende eintritt) auf jeden Fall mit dem Widerruf der alten Bewährung rechnen, da er innerhalb der Bewährungszeit erneut eine einschlägige Straftat (also ein BTM-Delikt) begangen hat.

Alternativ zum Strafvollzug gäbe es hier evtl. noch die Möglichkeit von 'Therapie statt Strafe', entweder bereits im Vorfeld nach § 37 BtmG, oder im Nachhinein nach § 35, 36 BtmG. Eine zwingende Voraussetzung dafür ist, daß keine der selbstänigen Strafen mehr als 2 Jahre beträgt, was hier ja erfüllt, bzw. nicht gegeben sein wird, der Sachlage nach (wenn nicht eine nachträgl. Gesamtfreiheitsstrafe oder Einheitsjugendstrafe von über 2 Jahren zu bilden wäre, was aber -wie gesagt- der Sachverhaltsschilderung nach nicht so sein wird)

Falls das für ihn in Frage kommt (er also *wirklich* -denn nur dann hat es Sinn- bereit ist, eine Drogentherapie zu machen) sollte er sich jetzt schnellstens an einen Rechtsanwalt wenden (falls die noch offene Bewährung min. 1 Jahr beträgt, kommt ggf. die Beiordnung als Pflichtverteidiger nach § 140, Ahs. 2 StPO in Betracht, im Rahmen einer Ermessenesentscheidung), der schon im Vorfeld auf den § 37 BtmG 'hinarbeitet'. Ausserdem muß er sich an eine Drogenberatungsstelle wenden, die die weiteren notwendigen Formalitäten erledigt, wie das Erstellen eines Sozialberichtes und das 'Besorgen' einer Kostenzusage vom Renten- oder Krankenvericherungsträger. Letztendlich muß dann auch noch eine geeignete Therapieeinrichtung mit kurzfristigen Aufnahmekapazitäten gefunden werden, wobei die Drogenberatung auch behilflich ist.

Was nimmt er denn (alles) für Drogen? Noch was anders ausser Canabis? Das würde die Bewilligung von §§ 37, oder 35/36 BtmG wahrscheinlich (etwas!)leichter machen. Aber auch nur mit Canabis ist es möglich (nicht das er jetzt anfängt sich noch alles mögliche reinzupfeifen, weil er denkt, daß er sonst keine Therapie bewilligt bekommt;) )

Wenn er die Therapie dann durchzieht, wird die Strafe nicht mehr vollstreckt, bzw. im Falle der §§ 35, 36 BtmG wird der Strafrest unter Anrechnung der Therapiezeit wieder zur Bewährung ausgesetzt, was ein Grund mehr ist, sich bereits im Vorfeld um den § 37 zu kümmern, da es da dann keinen Strafrest auf Bewährung mehr gibt, den er dann wieder auf Bewährung mit 'rumschleppen' würde.

PS: Wie alt ist er denn jetzt eigentlich und wie hoch ist die Bewährungsstrafe, die noch offen ist?

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-- Editiert von !streetworker! am 20.12.2006 03:49:32

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#7
 Von 
witch-babe
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

hey

also er nimmt ja nichts mehr ein, das hatt er aufgegeben (gott sei dank) als er mit mir zusammen gekommen ist, was mittlerweile au schon 4 monate her ist. somit fällt das mit der therapie ja flach mehr oder weniger.
wie würde es da mit einen drogentest aussehn??


er selbst ist 23, die vorstrafen wurden alle nach jugendrecht behandelt.

bewährung hat er bis 2009 wenn ich das richtig verstanden hab.

achso was ich vergessen hatte... wegen den 40 gramm. als sie den bekannten von dem er das zeug hatte, hochgenommen haben, fanden sie bei dem eben genug gras mit 10% anteil. Die Behörden haben es sich (meiner meinung nach) da einfach gemacht und dies auf die Käufe von meinen Freund übertragen.

-- Editiert von witch-babe am 20.12.2006 14:12:51

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#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9550x hilfreich)

Selbst wenn man die 10% zugrunde legen würde, wären das bei 40g 'nur' 4g reines THC. Das reicht nicht um in den Bereich des § 29a zu kommen.

Drogentest kann er machen, clean sein ist immer gut.

Ansonsten bleibt hier wirklich nur der Weg zum Anwalt, um alles zu versuchen, die Bewährung noch zu retten. Möglich ist das noch, aber sehr groß ist die Chance nicht.

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#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9550x hilfreich)

Noch ein Nachtrag:

also er nimmt ja nichts mehr ein, das hatt er aufgegeben (gott sei dank) als er mit mir zusammen gekommen ist, was mittlerweile au schon 4 monate her ist. somit fällt das mit der therapie ja flach mehr oder weniger.

Nicht unbedingt. Zu einer Drogenabhängigkeit kommt man ja nicht wie z.B. zu einer Grippe, im Sinne von 'plötzlich ist sie da'. Es gibt ja eine Vorgeschichte bzw. Ursachen. Und diese Ursachen werden in der stationären Therapie behandelt, nicht die körperliche Entgiftung von der Substanz (die ist bei Drogen, die auch körperlich abhängig machen, wie z.B. Heroin, der eigentl. Therapie 'vorgeschaltet'). Daher ist eine Therapie (auch eine gemäß §§ 35, 36 BtmG) auch dann (noch) möglich, wenn die rein körperliche Entgiftung bereits abgeschlossen ist. Auch 'Vermeidung eines Rückfalls' (erneute Abhängigkeit) ist als 'Therapiezweck' anerkannt. Das ist auch im § 35, Abs. 1 BtmG ausdrücklich geregelt:


§ 35 BtmG
(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.


Wie weiter vorne schon gesagt, macht das aber nur Sinn, wenn er wirklich bereit dazu ist, sich mit (den Ursachen) seiner Sucht auseinanderzusetzen.




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