Guten Tag,
eine mir bekannte Person wurde vor einiger Zeit auf dem Fahrrad von der Polizei
angehalten und durchsucht.
Dabei wurden ca. 850 Ecstasy-Tabletten (ca. 150-200mg Ectasy je Pille), sowie ca. 20-40 Gramm "MDMA Kristall" gefunden.
Diese Person hatte vor ca. 6-10 Monaten wegen BTM schon eine Hausdurchsuchung, bei bei der ca. 5-10 Gramm Pilze, sowie Utensilien gefunden wurden. Die Person ist der Polizei bekannt, und (meiner Meinung nach) hat die Polizei diese Person im Bezug auf den Handel mit BTM schon im Visier gehabt.
Direkt nach dem Fund hat besagte Person eine erneute Hausdurchsuchung bekommen, bei der nichts gefunden wurde.
Die Person ist 21 Jahre alt. So wie ich das mitbekommen habe, wird vermutlich nicht mit Jugendstrafrecht bestraft.
Der Untersuchungshaft konnte die Person noch entgehen.
Meine Fragen:
-Mit was für einer Strafe hat diese Person (ungefähr) zu rechnen?
-Die Person besitzt keinen Führerschein. Kann diese Person in Zukunft überhaupt noch einen Führerschein machen, oder ist mit einer Sperre o.ä zu rechnen?
-Die Person ist meines Wissens nach Amphetamin und Spielsüchtig, was für Auswirkungen könnte das auf das Urteil haben?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
-- Editiert von bleuksteu am 28.07.2019 14:25
BTM nicht geringe Menge / Ecstasy
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Edit by mod.
Unsinn entfernt
-- Editiert von Moderator am 28.07.2019 17:59
Der grundsätzliche Strafrahmen liegt zwischen 1 und 15 Jahren Freiheitsstrafe, bei nicht geringer Menge.
Was es real gibt, kann man so nicht abschätzen. Dazu kommt es darauf an, ob tatsächlich Handel nachgewiesen werden kann durch die Ermittlungen und wenn ja, in wie vielen Fällen. Eine Strafe bis zu zwei Jahren kann zur Bewährung ausgesetzt werden, alles darüber nicht mehr.
Derjenige sollte sich schleunigst einen versierten Anwalt für Strafrecht organisieren und bis dahin keine Aussage bei der Polizei machen. Den Anwalt kann er sich als Pflichtverteidiger beiordnen lassen, da 29a BtMG ein Verbrechenstatbestand ist und damit ein Fall der Anwaltspflicht.
Positiv ist, dass er nicht in Untersuchungshaft genommen wurde.
Ps. Wenn er zum Tatzeitpunkt bereits 21 war ist Jugendrecht nicht mehr möglich. Es sei denn, es kommen durch die Ermittlungen noch eine ganze Reihe weitere Straftaten ans Licht, bei denen er noch nicht 21 war. Dann wäre grds. per § 32, Abs.1 JGG
einheitlich Jugendrecht anwendbar. Ob das dann aber auch tatsächlich so passieren würde, ist wieder eine andere Frage.
-- Editiert von !!Streetworker!! am 29.07.2019 01:48
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