BTMG Verstoß - Gerichtsverhandlung

15. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
schmdenn
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
BTMG Verstoß - Gerichtsverhandlung

Guten Tag liebes Forum,
ich bin neu hier und auf der Suche nach Rat, weil ich im Internet bezüglich meiner Frage nichts finden konnte.
Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.

Es geht um folgenden Sachverhalt:

Ich habe einen Strafbefehl erhalten in dem ich zu 30 Tagessätzen a 40€ also 1200€ verurteilt wurde.
Mir wird zur Last gelegt im März mit einem Kumpel gemeinsam 5g Cannabis für 50€ gekauft zu haben und ich bei einer Personenkontrolle 20 Minuten später davon noch 3,4g bei mir trug.

In der Tat hat es sich jedoch so zugetragen:
Ein Kumpel A hat die 3,4g alleine gekauft. Es waren übrigens nie 5g.
Ich habe ihn nur begleitet weil er mit meiner Zugkarte kostenlos mitfahren kann und er mich darum gebeten hat mitzufahren weil er sonst ein ticket kaufen muss und so "weniger nehmen könnte."
Am Zielbahnhof angekommen ging ich mit einem anderen Kumpel B, den ich dort zufällig getroffen habe in den Teegut um Getränke zu kaufen, während A fortgegangen ist und sich mit seinem Kollegen getroffen hat um das Cannabis zu kaufen.
Er kam nach kurzer Zeit wieder, ich verabschiedete mich von B und A hat mich gefragt ob er das Cannabis in meinen Rucksack tun darf, da seine Hosentaschen voll waren und es ziemlich gerochen hat.
Ich meinte ok und als er es aus seiner Hosentasche geholt und in meinen Rucksack gesteckt hat, stande die Zivilpolizei auch schon hinter uns.
Ab diesem Moment war ich ja der Besitzer von 3,4g. Dann natürlich sichergestellt, Polizeistation, Vernehmung...
Soweit zur Tat.

Wie gesagt jetzt ist die Anklageschrift fehlerhaft, weil ich es nicht gekauft habe und explizit drinnen steht, ich hätte 5g Cannabis für 50€ erworben.

Ich kann mir keinen Anwalt leisten also habe ich zur Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch eingelegt, weil die Annahme des Strafbefehls ja quasi ein Schuldeingeständnis wäre.

Bei der Wache haben übrigens A und ich ausgesagt, dass es A gehörte und er es alleine gekauft hat.
Ich war zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht vor Ort. Dies kann A und B, den ich getroffen habe und mit dem ich zu dem Zeitpunkt Getränke kaufen war, bestätigen.

Nun wollte ich A und B als Zeugen angeben, allerdings ist B kurz danach für ein halbes Jahr nach Spanien gegangen und kommt erst im August wieder. Die Verhandlung wurde allerdings schon auf kommenden Montag, 19.06 festgelegt.

Allerdings konnte ich A als Zeugen laden, der auch Aussagen kann dass ich nicht vor Ort war.

Nun zu meinen Fragen:
1) Durch As und meine Aussage konnte eine Kleindealerin gefasst werden (ich kannte sie nicht, weiß nur dass es ein Mädchen war. A hat konkretere Aussagen zu ihr gemacht).
Würde da die Kronzeugenregelung gelten, oder gilt die nur für A aufgrund genauerer Angaben?
2) Sollte ich das Urteil einfach hinnehmen wenn ich trotzdem wegen Kauf verurteilt werde, obwohl das nicht wahr ist?
3) Ich hatte mit der Richterin telefoniert und meinte ich hab das nicht gekauft. Ihre Antwort darauf war: "Dann verklag ich Sie halt wegen Besitz, das Strafmaß ist das Gleiche."
Darf mich die Richterin in der Hauptverhandlung wegen CannabisBESITZ verurteilen, obwohl im Strafbefehl und in der Anklageschrift nur der ERWERB genannt wird?

Danke schon mal für eure Antworten und das Einlesen in meine Problematik.

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13 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9532x hilfreich)

Zitat:
Ich kann mir keinen Anwalt leisten also habe ich zur Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch eingelegt, weil die Annahme des Strafbefehls ja quasi ein Schuldeingeständnis wäre.


Einen Einspruch gegen einen Strafbefehl muss man weder per Anwalt noch zu Protokoll der Geschäftsstelle einlegen. Den kann man schlicht selbst schreiben und ans Gericht senden.


Zitat:

Ihre Antwort darauf war: "Dann verklag verurteile ich Sie halt wegen Besitz, das Strafmaß ist das Gleiche."


So wird es kommen.

Zitat:
Sollte ich das Urteil einfach hinnehmen wenn ich trotzdem wegen Kauf verurteilt werde, obwohl das nicht wahr ist?


Wenn der Tagessatz richtig berechnet ist, Du also ein Nettoeinkommen von 1.200 € oder mehr hast, würde ich das wahrscheinlich tun, denn die RiAG'in scheint ja nicht geneigt zu sein, Dich freizusprechen oder das Verfahren einzustellen (wozu dann auch noch die StA zustimmen müßte). Entscheiden musst Du das natürl. selbst..

Zitat:

Darf mich die Richterin in der Hauptverhandlung wegen CannabisBESITZ verurteilen, obwohl im Strafbefehl und in der Anklageschrift nur der ERWERB genannt wird?


Ja.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
schmdenn
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Nun bin ich Heilerziehungspfleger und arbeite mit Rollstuhlfahrern zusammen. wurde schon einmal mit einem Joint erwischt (600€ Strafe...).
Zweite Verurteilung würde ja bedeuten, das steht nun in meinem Führungszeugnis und arbeitsmäßig gesehen hab ich dann ziemlich schlechte Karten oder?

Verstehe nicht wieso Bayern bei Cannabis so nen Aufwand macht aber Naja dass soll jetzt gar nicht das Thema sein...

Zweites Problem: wenn ich die 1200€ nicht zahlen kann, muss ich ja quasi für 30 Tage ins Gefängnis.
Hab ich da arbeitsmäßig eine Kündigung zu befürchten?
Kann man Geldstrafe u. Freiheitsstrafe mit gemeinnütziger Arbeit außerhalb meiner normalen Arbeitszeiten ersetzen / beantragen?...

0x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
schmdenn
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Nun ist mir noch eine weitere letzte Frage eingefallen:
Mir wird ja der Kauf von 5g und der Besitz von 3,4 g zur Last gelegt.

Kann es zu einer Strafmilderung führen wenn ich nur wegen dem Besitz von 3,4g verurteilt werde?
Im Endeffekt fällt damit ja der Kauf weg und es sind nur 3,4 g anstatt 5g also eine geringere Menge als behauptet?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9532x hilfreich)

Zitat:
Nun bin ich Heilerziehungspfleger und arbeite mit Rollstuhlfahrern zusammen. wurde schon einmal mit einem Joint erwischt (600€ Strafe...).


Womit wir dann auch die Begründung hätten, warum nicht nach § 31a BtmG eingestellt wurde, trotz geringer Menge --> öffentliches Interesse.

Zitat:
wurde schon einmal mit einem Joint erwischt (600€ Strafe...).


Womit wir den 2ten Grund hätten ... und selbst da (beim 1. Mal und einer Winz-Menge) wurde schon nicht eingestellt aus o.g. Grund.

Zitat:
Mir wird ja der Kauf von 5g und der Besitz von 3,4 g zur Last gelegt.


Nein, nicht beides extra. Der Besitz ist sog. "mitbestrafte Tatat" in Bezug auf den Erwerb und wird nicht noch mal extra bestraft.

Zitat:
Kann es zu einer Strafmilderung führen wenn ich nur wegen dem Besitz von 3,4g verurteilt werde?


Könnte ... Muss aber nicht und wird wahrscheinlich auch nicht. Beides ist ein Verstoß gg. § 29, Abs. 1 BtmG. Und 1,6g Unterschied machen den Kohl nicht fett oder schmal.

Zitat:
Verstehe nicht wieso Bayern bei Cannabis so nen Aufwand macht aber Naja dass soll jetzt gar nicht das Thema sein...


Das hat nur zum Teil mit Bayern zu tun. In erster Linie mit Deinem Job.

Zitat:
Zweites Problem: wenn ich die 1200€ nicht zahlen kann, muss ich ja quasi für 30 Tage ins Gefängnis.
Hab ich da arbeitsmäßig eine Kündigung zu befürchten?


Natürlich kann der Arbeitgeber einen kündigen, wenn man aufgrund Haftaufenthalt nicht zur Arbeit erscheint. Kündigungsschutz für Gefangene gibt es nicht.

Zitat:
Kann man Geldstrafe u. Freiheitsstrafe mit gemeinnütziger Arbeit außerhalb meiner normalen Arbeitszeiten ersetzen / beantragen?...


Kann man theoretisch. Praktisch wird man einem Vollzeitangestellten aber nur eine Ratenzahlung gewähren, keine Umwandlung in gemeinnützige Arbeit.

PS: Dein Arbeitgeber wird im Übrigen zieml. sicher über die Verurteilung informiert werden

-- Editiert von !!Streetworker!! am 15.06.2017 17:29

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33378 Beiträge, 17425x hilfreich)

Zweites Problem: wenn ich die 1200€ nicht zahlen kann, muss ich ja quasi für 30 Tage ins Gefängnis. Nö. Sie haben doch ein Gehalt - das wird dann eben gepfändet. Und übrigens kann man auch in Raten zahlen.
Kann man Geldstrafe u. Freiheitsstrafe mit gemeinnütziger Arbeit außerhalb meiner normalen Arbeitszeiten ersetzen / beantragen?... Völlig wirres Zeug - was hat die Geldstrafe mit Ihren Arbeitszeiten zu tun? Und nein, die Haft kann nicht "außerhalb Ihrer normalen Arbeitszeit" verbüßt werden. Gemeinnützige Arbeit können Sie außerhalb Ihrer Arbeitszeiten erledigen, wenn Sie eine Einsatzstelle dafür finden. Ein Tagessatz entspricht übrigens i. d. R. 6 Stunden Arbeit - ein ziemlich mieser Lohn folglich...

-- Editiert von muemmel am 15.06.2017 22:28

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17280 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat:
Kann es zu einer Strafmilderung führen wenn ich nur wegen dem Besitz von 3,4g verurteilt werde?
Im Endeffekt fällt damit ja der Kauf weg und es sind nur 3,4 g anstatt 5g also eine geringere Menge als behauptet?

Theoretisch ja, praktisch wird die Strafmilderung entweder Null sein, oder so gering ausfallen, dass die Gerichtskosten die Strafmilderung auffressen werden.
Erwerb und Besitz werden gleich bestraft - bei Erwerb ist der Besitz quasi "gratis".

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
schmdenn
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Kann man theoretisch. Praktisch wird man einem Vollzeitangestellten aber nur eine Ratenzahlung gewähren, keine Umwandlung in gemeinnützige Arbeit.
PS: Dein Arbeitgeber wird im Übrigen zieml. sicher über die Verurteilung informiert werden


Ich habe eine 30 Stunden Stelle, also nicht Vollzeit. Die Beamten meinten, dass dieses Vergehen nicht meinem AG gemeldet wird. Hab mich aber trotzdem schon mit ihm besprochen und die Sache erklärt.

Zitat:
Völlig wirres Zeug - was hat die Geldstrafe mit Ihren Arbeitszeiten zu tun?


Das war meinerseits wohl ein wenig missverständlich ausgedrückt... Ich ziehe in Betracht meine Geldstrafe in gemeinnütziger Arbeit umzuwandeln. Es war die Frage, falls ich eine Stelle finde, ob die gemeinnützige Arbeit mit meinen Arbeitszeiten vereinbar ist, also ob ich das mit meinem Dienstplan abklären kann, d.h. gemeinnützige Arbeit so legen kann, dass ich sie an meinen freien Tagen mache. Da ich eine 30 Stunden Stelle habe und oft über Nacht arbeite, habe ich in der Woche (auch unter der Woche) schonmal 2-3 Tage frei.

Zitat:
Theoretisch ja, praktisch wird die Strafmilderung entweder Null sein, oder so gering ausfallen, dass die Gerichtskosten die Strafmilderung auffressen werden.


Mit Gerichtskosten kenne ich mich nicht aus. Bei einer Verurteilung habe ich diese ja zu tragen. Wie hoch fallen solche Kosten i.d.R. aus?


Und Danke schonmal für die zahl - und hilfreichen Antworten.
Allerdings schon ein kleines Armutszeugnis seitens der bayrischen Justiz... Wegen 5 Sekunden 3g Cannabisbesitz, so eine (in meinen Augen) Desozialisierung anzufangen...



-- Editiert von schmdenn am 16.06.2017 11:12

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39547 Beiträge, 14166x hilfreich)

Das Armutszeugnis ist ja eher, dass Du das Zeug überhaupt angenommen hast.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17280 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat:
Das war meinerseits wohl ein wenig missverständlich ausgedrückt... Ich ziehe in Betracht meine Geldstrafe in gemeinnütziger Arbeit umzuwandeln.

Die Umwandlung von Geldstrafen in gemeinnützige Arbeit ist aber offiziell kein Wunschkonzert. Die Umwandlung soll nur erlaubt werden, wenn die Geldstrafe mangels Einkommen nicht gezahlt werden kann, weshalb man dem Antrag auf Umwandlung auch Einkommensnachweise beifügen muss. Der bloße Wunsch, lieber zu arbeiten als zu zahlen, ist kein zulässiger Grund für eine Umwandlung. Sie müssen daher mit der Ablehnung Ihres Wunsches rechnen, da sie zahlen können, ggf. in Raten.
Abarbeiten ist hier auch finanziell nicht lukrativ. 30 Tagessätze sind 180 Stunden gemeinnützige Arbeit. Wenn Sie irgendwo einen Minijob zum Mindestlohn finden, haben Sie die 1200€ schon nach ca. 140 Stunden zusammen.

Zitat:
Mit Gerichtskosten kenne ich mich nicht aus. Bei einer Verurteilung habe ich diese ja zu tragen. Wie hoch fallen solche Kosten i.d.R. aus?

Der Strafbefehl hat schon 70€ gekostet. Bei einer Gerichtsverhandlung kommen weitere 70€ hinzu. Was das ganze teuer machen würde, sind eher die Auslagen, also Reisekosten von Zeugen, Verdienstausfall von Zeugen, usw. Wenn das Gericht den Zeugen B aus Spanien einfliegen lässt, haben Sie ein Problem.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33378 Beiträge, 17425x hilfreich)

Die Umwandlung soll nur erlaubt werden, wenn die Geldstrafe mangels Einkommen nicht gezahlt werden kann, weshalb man dem Antrag auf Umwandlung auch Einkommensnachweise beifügen muss. Der bloße Wunsch, lieber zu arbeiten als zu zahlen, ist kein zulässiger Grund für eine Umwandlung. Sie müssen daher mit der Ablehnung Ihres Wunsches rechnen, da sie zahlen können, ggf. in Raten. Sehe ich auch so. Gerüchteweise liegt die Grenze bei der Pfändungsfreigrenze (1079 Euro) - da sollte man als Heilerziehungspfleger mit 30-Stunden-Stelle zumindest leicht drüberliegen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9532x hilfreich)

Zitat:
Es war die Frage, falls ich eine Stelle finde, ob die gemeinnützige Arbeit mit meinen Arbeitszeiten vereinbar ist, also ob ich das mit meinem Dienstplan abklären kann, d.h. gemeinnützige Arbeit so legen kann, dass ich sie an meinen freien Tagen mache


Das muss man mit der Stelle abklären, die bereit ist einen zu beschäftigen.

Aber auch bei 30 Stunden sehe ich eher Ratenzahlung, als gemeinnützige Arbeit. Der Staat nimmt halt lieber Bares.

Zitat:
Allerdings schon ein kleines Armutszeugnis seitens der bayrischen Justiz... Wegen 5 Sekunden 3g


Nochmal: Das hat weniger mit Bayern zu tun. Bei Angehörigen von Heil- und Pflegeberufen, sowie aus dem pädagogischen Bereich (u.e.m.) versteht man bei Drogen halt wenig Spaß. Nicht zu Unrecht.

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
schmdenn
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Das Armutszeugnis ist ja eher, dass Du das Zeug überhaupt angenommen hast.


Aus der Sicht von Marlene Mortler, ihren Anhängern und anderen Personen / Politikern, die sich mit der Substanz offensichtlich wenig auskennen, vielleicht...
Es handelt sich hier NUR um Gras, was harmloseres gibts wohl selten. ^^
Aber dies soll jetzt keine Debatte über die Drogenpolitik in Deutschland werden. Die ist eh völlig verkorkst und der Zug ist abgefahren und hier im Rechtforum werde ich wohl kaum auf Zustimmung diesbezüglich stoßen.

Dennoch habt ihr mir schon sehr weitergeholfen und dafür bin ich dankbar.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33378 Beiträge, 17425x hilfreich)

Dennoch habt ihr mir schon sehr weitergeholfen und dafür bin ich dankbar. Immer wieder gern... Hätten wir nun alle verkündet, Sie seien das Opfer einer fiesen Politik, hätten Ihnen das hingegen ziemlich wenig im Umgang mit der nun mal konkret vorhandenen Strafe geholfen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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