BTMG - Verstoss

18. September 2004 Thema abonnieren
 Von 
Friedge_code
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
BTMG - Verstoss

Ich habe heute einen Brief bekommen von unseren örtlichen polizei in dem mir vorgeworfen wird:

Handel in nicht geringer menge in einem zeitraum von 08.02 - 11.02. (also schon fast 2 Jahre her)

Ich bin mir aber keiner schuld in der hinsicht bewust. Habe auch noch nie probleme mit beamten gehabt. und ich soll am kommenden dienstag auf der wache erscheinen.

Kann mir irgendjemand tips geben weil ich kenne mich in dieser substanz erhlich gesagt nicht aus. Und ich lege auch jegliche schuld von von mir.

aber was soll ich nun tun ? Ausage verweigern oder keine ahnung bitte euch um hilfe.

Danke im vorraus,

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32886 Beiträge, 17270x hilfreich)

Hi,

einer Vorladung zur Polizei mußt Du keine Folge leisten. Nicht hingehen, abwarten, ob noch was kommt. Wenn Du das Geld hast, nimm Dir einen Anwalt - der kann Akteneinsicht beantragen. Nimm aber einen, der sich mit BTM-Sachen auskennt!

Gruß vom mümmel

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#2
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Gerade wenn Du nicht weißt, wie die Polizei auf ihre Vorwürfe kommt, könnte eine Vernehmung unter Umständen ziemlich gefährlich sein. Denn auch Antworten auf harmlos erscheinenden Fragen könnten mit dem entsprechenden Interpretationshintergrund dazu führen, dass sich der Verdacht gegen Dich verstärkt, wobei es auch durchaus wahrscheinlich ist, wenn du die Tat nicht begangen hast, dass die Polizei bislang gegen Dich fast nichts in der Hand hat. Sollte das Verfahren vom Staatsanwalt nicht eingestellt werden, könnte es sehr schwierig werden, einmal gemachte Aussagen im Nachhinein zu korrigieren.

Ich denke daher auch, dass es besser wäre, nicht zur Polizei zu gehen. Am besten wäre es über einen Anwalt, der mit solchen Fällen Erfahrung hat, erst einmal Akteneinsicht zu beantragen; solltest Du das nicht können oder wollen, so solltest Du auf den nächsten Brief warten. Spätestens nach Einspruch gegen einen Strafbefehl oder nach der Ankündigung einer Hauptverhandlung wäre es aber wirklich dringend zu empfehlen, einen Anwalt einzuschalten...

-- Editiert von DanielB am 18.09.2004 22:16:44

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Völlig richtig. In diesem Fall Aussage verweigern. Wenn noch was kommt, Anwalt nehmen. § 29a BtmG (der Dir vorgeworfen wird) ist kein Pappenstiel. Mindest strafe 1 Jahr

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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