BZR Tilgung + Zulassung Anwalt

24. September 2013 Thema abonnieren
 Von 
Kulio123
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 5x hilfreich)
BZR Tilgung + Zulassung Anwalt

Hallo zusammen,

kurzum: ich möchte mich ans Jurastudium wagen, und werde ein Jura Studium beginnen. Die erforderlichen Zugangsberechtigungen habe ich mittlerweile gesammelt.

Nun kommt bei mir allerdings erschwerend hinzu, das ich in der Vergangenheit nicht immer der bravste war. Während diesen Zeiten habe ich aber mein Faible für die Rechtswissenschaften entdeckt :-)

Nun ist es ja so das die BZR Einträge nach bestimmten Fristen gelöscht sind und nicht mehr herangezogen werden dürfen; auch nicht von Behörden.

Nach §52 Abs.2 (4) BZRG dürfen ja auch bereits getilgte und gelöscht Strafen zur Entscheidung über eine Zulassung herangezogen werden. Je intensiver ich mich mit dem Thema befasse, komme ich zu der Erkenntnis, das dies ja nur passieren kann, wenn der entsprechende Stelle selbiges persönlich bekannt wäre. Wenn zum Antragszeitpunkt schon alles gelöscht ist, und ich bis dahin meine Füsse still halte dann kann ja gar kein Grund vorliegen mir eine Zulassung nicht zu geben; sofern nicht meine 10 Jahre alte Akte "zufällig" auf dem Tisch des Entscheiders liegt.

Teilt hier jemand meine Einschätzung oder bleiben doch irgendwo nachschlagbare Reste des BZR's die ich bei meinen Recherchen nicht bedacht habe?

Mir ist bewusst das ich prinzipiell meine "Chance" auf Ausübung dieses Berufes verspielt habe, es ist auch nicht mein Ansinnen hier "herumzutricksen", ich versuche nur meine Möglichkeiten zu eruieren :-)

Vielen dank für Ihre Einschätzung.

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

M.E. muss § 52 BZRG im Zusammenhang mit § 45 gelesen werden, sonst macht es keinen Sinn: Dort steht, dass der zu tilgende Eintrag ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife tatsächlich getilgt wird, in diesem Jahr aber keine Auskünfte mehr darüber erteilt werden (weil der Eintrag ja eigentlich getilgt gehört).

Ansonsten fällt mir auch keine andere Variante ein als Ihnen, nämlich dass die Verurteilung aus anderen Gründen bekannt sein muss. Denkbar wäre z.B., dass die Akte Beiakte bei einem neueren Verfahren ist und deshalb physisch existent bleibt, während der BZR-Eintrag, der ja automatisch überwacht wird, getilgt wird.

Wenn es nichts neues gibt sollten sich die Einträge also erledigen, zumal Sie ja noch etwas Zeit und vor allem die Hürde von zwei Staatsexamina haben, bis sich die Frage einer Zulassung stellt.

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