Bafögbetrug- Strafe folgt auf dem Fuße

18. Oktober 2005 Thema abonnieren
 Von 
Sünder
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Bafögbetrug- Strafe folgt auf dem Fuße

Hallo zusammen!

Habe gegenüber dem Studentenwerk (NRW)
vorhandenes Vermögen verschwiegen und über 3 Bewilligungszeiträume zu Unrecht Bafög bezogen. Gesamtschaden etwa 8.700 Euro. Kein langes drumherum: Habe grossen Mist gebaut, und zu Unrecht Leistungen bezogen- was mir auch wirklich Leid tut.

Diesen Betrag habe ich Ende 2003 nach der OWiG Anzeige des Studentenwerks umgehend wieder rückerstattet (Darlehen aufgenommen, da der Neue Markt zwischenzeitlich kollabiert war, und das "Corpus delicti" nur noch Schrottwert hatte). Soviel zur Kombination aus Gier, jugendlichem Leichtsinn und Dummheit- Strafe mußte sein.

Nun bin ich seit Juni des vergangenen Jahres beschäftigt (öffentlicher Dienst), und habe mir erhofft, das die OwiG Anzeige und die prompte Rückerstattung des Betrages weitere Probleme verhindern- tja falsch gehofft.

Habe heute in der Post die Benachrichtigung von der StA erhalten, das ein Ermittlungsverfahren bei V.a. Betrug eröffnet worden ist. Da der erste Betrug- den ich auch einräume-
mittlerweile verjährt ist, beläuft sich der verbliebene Restschaden auf etwa 6.800 Euros. Eine Vorladung zur polizeilichen Vernehmung war nicht dabei, nur der Vermerk, das bei Vorliegen der Voraussetzungen das Verfahren gegen Strafbefehl eingestellt werden würde. Darüber hinaus die Aufforderung schriftliche Angaben zur Person und Einkommenssituation zu machen.

Da sich meine Erfahrungen mit der Justiz auf das gelegentliche Anschauen des "Tatorts" beschränken, habe ich folgende Fragen:

In dieser Größenordnung des Schadens dürfte eine Einstellung gegen Auflagen wohl völlig indiskutabel sein.

Wie hoch könnte das Strafmass ausfallen? Noch Geldstrafe (unter 90 TS) oder schon Bewährungsstrafe?

- Bin bislang nicht polizeilich in Erscheinung getreten (und habe es nach diesem Schreck auch nicht mehr vor!).

- Tatnachverhalten: Sofortige Erstattung des entstandenen Schadens (war noch 2003)

- Mittlerweile in einem festen Beschäftigungsverhältnis.

- JETZT tut es mir auch leid.
Zugegebenermassen damals eher nicht so, aber ich war halt dumm und gierig.

Strafverschärfend: 3x (wissentlich) eine falsche Aussage zu den Vermögensverhältnissen gemacht. Davon ist einmal verjährt. Bleiben also noch 2 Tatvorwürfe-

Ich weiß, vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand. Bin mir mittlerweile aber nicht sicher, ob ich mich nicht lieber in die Hand eines kompetenten Strafverteidigers begeben soll...

Hat einer von euch *ungefähr* eine Ahnung in welchem Rahmen sich das Strafmaß bewegen könnte?

Habe zwischenzeitlich mit dem Gedanken gespielt, auf dem Anhörungsbogen einfach alles unumwunden zuzugeben und einfach einen Schlußstrich zu ziehen. Denke, das das aber ohne anwaltliche Beratung aber in einem beruflichen Harakiri enden könnte (wie gesagt Angestellter im öffentlichen Dienst).

Bin ich darüber hinaus verpflichtet meinen Arbeitgeber über die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens in Kenntnis zu setzen- oder geht das von selbst? (Und wie wäre das im Falle einer eventuellen Verurteilung? Bin ich dann meinen Job los?).

Was genau versteht die StA denn unter "Voraussetzungen" für einen Strafbefehl?

Vielen Dank für die Anregungen!
Ein -mittlerweile reuiger- Sünder


-- Editiert von Sünder am 18.10.2005 00:38:43

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sünder
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Habe vergessen zu erwähnen, das es sich bei dem Bafög nicht um einen Zuschuß, sondern um ein Darlehen handelte. Mithin wären von der o.g. Schadensumm ohnehin 50% rückzahlbar gewesen. Reduziert sich dadurch der entstandene Schaden, über den die StA ermittelt auf etwa 3.400 Euro? Oder ist diese Annahme falsch, weil ja von vorneherein gar kein Anspruch auf das Bafög bestand, und daher der Schaden *immer* 6.800 Euros beträgt?

Danke nochmals für die Ausführungen!

-- Editiert von Sünder am 18.10.2005 00:51:20

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#2
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Bei der Summe und angesichts Deiner Anstellung, die ernsthaft in Gefahr geraten könnte, solltest Du Dich vielleicht wirklich mal mit einem Rechtsanwalt unterhalten. Zumindest ein Beratungsgespräch wäre schon sinnvoll.

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#3
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

In dieser Größenordnung des Schadens dürfte eine Einstellung gegen Auflagen wohl völlig indiskutabel sein.
Das sehe ich auch so.

Wie hoch könnte das Strafmass ausfallen? Noch Geldstrafe (unter 90 TS) oder schon Bewährungsstrafe?
Wenn Sie geständig sind dürfte eine Geldstrafe herauskommen. Ob das nun über oder unter 90 TS wird kann nur spekuliert werden. Übrigens wird das Verfahren im Falle eines Strafbefehls nicht eingestellt. Ein Strafbefehl ist im Falle der Rechtskraft wie ein Urteil, es entfällt nur die Hauptverhandlung. Üblicherweise wird von der StA nur dann ein SB beantragt, wenn davon ausgegangen wird, dass kein Einspruch eingelegt wird, denn dann könnte ja gleich Anklage erhoben werden (auch wenn es im Ergebnis auf's selbe hinausläuft). Der Schaden beläuft sich auf die volle Höhe, weil das Geld ja erstmal weg ist. Ein Rückzahlungsanspruch gleicht das nicht aus, weil ja unsicher ist, ob jemals zurückgezahlt werden kann.

Bin ich darüber hinaus verpflichtet meinen Arbeitgeber über die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens in Kenntnis zu setzen- oder geht das von selbst? (Und wie wäre das im Falle einer eventuellen Verurteilung? Bin ich dann meinen Job los?).
Sie selbst müssen überhaupt nichts mitteilen. In bestimmten Fällen muss aber die StA eine Mitteilung machen.
Die einschlägige Vorschrift, Nr. 16 MiStra, sieht so aus:
16 – Strafsachen gegen Personen in einem Arbeitnehmer oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst

(1) In Strafsachen gegen Personen, die in einem privatrechtlichen Arbeitnehmer oder Ausbildungsverhältnis zum Bund, einem
Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts
stehen, sind, soweit es um den Vorwurf eines Verbrechens geht, mitzuteilen
4
1.der Erlass und der Vollzug eines Haft oder Unterbringungsbefehls,
2.die Erhebung der öffentlichen Klage,
3.die Urteile,
4.der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 bis 3 zu machen war.
(2) Entsprechend ist in Strafsachen wegen eines Vergehens zu verfahren, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten
schließen lässt, die bei der Ausübung des Dienstes bzw. des Berufes zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist,
Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzurufen.
(3) In Privatklageverfahren, in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten und in sonstigen Verfahren bei Verurteilung zu
einer anderen Maßnahme als einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB unterbleibt die Mitteilung,
wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles sie erfordern. Sie ist insbesondere erforderlich, wenn die Tat bereits ihrer Art
nach geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung für die gerade ausgeübte berufliche Tätigkeit hervorzurufen. Die
Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei
Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht worden ist, und bei gefährlicher Körperverletzung.
(4) In Strafsachen gegen Personen, die in einem öffentlichrechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehen, das nicht unter Nummer 15
fällt, ist diese Bestimmung dann anzuwenden, wenn für das Rechtsverhältnis im Gesetz auf die Regelungen des Beamtenrechts
verwiesen wird. Ist dies nicht der Fall, ist nach den Absätzen 1 bis 3 zu verfahren.
(5) Die Mitteilungen sind an die Leitung der Behörde oder Beschäftigungsstelle oder die Vertretung im Amt zu richten und als
„Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.

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#4
 Von 
Sünder
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank schon mal für die ersten Ausführungen!

Ich denke, ich sollte mich mal mit einem Fachanwalt für Strafrecht in Verbindung setzen. Kennt vielleicht jemand einen FA für Straf-/ Verfahrensrecht, der in Bafög Angelegenheiten schon tätig geworden ist (Umkreis Düsseldorf?).

Sind fähige Anwälte überhaupt zu den gesetzlichen Gebühren zu haben, oder muß ich wohl eine Honorarvereinbarung schliessen? Wie teuer würde mich das zu stehen bekommen- muß ja vorsichtshalber noch etwa drei Nettomonatsgehälter für die (eventuelle) Geldstrafe ansparen.

Danke für die Tipps!




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#5
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Bis zur Bezahlung der Strafe ist es ja noch etwas hin. Außerdem besteht die Möglichkeit, sie in Raten zu bezahlen oder abzuarbeiten. Was der Rechtsanwalt haben will kann beim besten Willen nicht vorhergesagt werden.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sünder
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich richte mich halt auf ein "worst case" Szenario ein.

Abarbeiten einer Strafe anstelle einer Geldstrafe ist möglich? Das war mir so gar nicht bekannt- Geht das nur bei materieller Not, oder auch, wenn man prinzipiell das Geld zahlen könnte, aber lieber gemeinnützige Arbeit (Altenheim und co.?) ableistn würde?

Mittlerweile hat sich mein e initiale Panik schon wieder ein (wenig) gelegt. Ich denke, ich werde erstmal zu einigen FA für Strafrecht die Fühler ausstrecken, um dann zu entscheiden, wie am besten mit dem Anhörungsbogen zu verfahren sein wird.

Kann mir bitte jemand den Begriff des "Strafklageverbrauchs" erklären?

Danke !

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Man kann sie immer abarbeiten. Es muss aber beantragt werden.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Und es kommen nicht gerade wenig Arbeitsstunden bei raus. Ein Tagessatz beträgt dann i.d.R. 6 Stunden, macht bei 90 Tagessätzen also 540 Stunden!
Strafklageverbrauch bedeutet, daß eine Tat nicht mehrmals angeklagt werden darf.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Klar, es heißt ja auch TAGESsatz, also normalerweise das, was derjenige an einem Tag verdient. Dass der Tag mit nur 6 Std. angesetzt wird ist doch ausgesprochen nett.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

quote:
Dass der Tag mit nur 6 Std. angesetzt wird ist doch ausgesprochen nett.


...bedeutet für die meisten *Betroffenen* aber vermutlich schon einen 6 Stunden längeren Arbeitstag als üblich, oder?

-----------------
"fiat justitia et pereat mundus..."

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Oh ja, aber nur für die, die tatsächlich hingehen. Bzw. öfter als einmal hingehen. Es soll ja Stellen geben, da schreiben die den Leuten doch tatsächlich vor, wann und wo sie zu erscheinen haben. Ja wo bleibt denn da die Menschenwürde? (Die wird ja immer gern angeführt).

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