Bandendiebstahl - Hat er eine Chance auf Bewährung?

23. April 2010 Thema abonnieren
 Von 
Lilly070
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)
Bandendiebstahl - Hat er eine Chance auf Bewährung?

Es geht um einen Jungen der jetzt 18 ist. Er sitzt seit 2 Monaten in Uhaft. Ihm wird schw. Bandendiebstahl in 29 Fällen und schw. räuberische Erpressung vorgeworfen. Er hat aber nie jemanden verletzt oder so. Die Gerichtstermine stehen auch schon fest. Hat er eine Chance auf Bewährung? Er hat 3 Vorstrafen aber nur kleinigkeiten..
Was kann man tut um die Chancen auf Bewährung zu erhöhen?
Ich hoffe mir kann jemand helfen...

Danke schon mal..

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5 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Nur mal um vorab aufzuzigen, in welchem Bereich wir uns hier bewegen:

Schwerer Raub (oder räub. Epr). im Falle des Abs. 2 d. § 250 StGB hat beim Erwachsenen eine Mindest(!!)strafe von 5 Jahren. Der schwere Bandendiebstahl hat eine Mindestrafe von 1 Jahr (pro Fall!!). Hier wäre eine Gesamtstrafe zu bilden die beim Erwachsenen locker bei 7 bis 8 Jahren (oder mehr) liegen kann.

Zwar "schützt" unseren Freund hier das Jugendrecht vor so einer hohen Strafe, aber ich habe schon für sehr viel weniger 3 oder 3,5 Jahre Jugendstrafe fallen sehen. Und Bewährung geht nur bis 2 Jahre.

Tun kann man gar nichts weiter. Der Angeklagte selbst kann sich z.B. als Kronzeuge bzgl. anderer Taten von denen er weiß zur Verfügung stellen (wenn er denn von welchen weiß). Auch auch dann ist nicht sicher, ob es für Bewährung reicht.

quote:<hr size=1 noshade>
Er hat 3 Vorstrafen aber nur kleinigkeiten.. <hr size=1 noshade>


Was denn für Kleinigkeiten??

off topic: Wie sagte doch Richter Hold neulich zum Angeklagten: "Für Sie ist offenbar alles unterhalb von nem Auftragsmord Peanuts....?!"

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

-- Editiert am 24.04.2010 01:41

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#2
 Von 
Lilly070
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Naja diebstahl zum beispiel ist dagegen ja ne kleinigkeit...
Aber ich meine er war damals 17 hat noch nie Bewährung gehabt. Man muss dazu sagen das er Drogenabhängig ist und sagen wir er hat alles unter Drogeneinfluss gemacht und um sich die Drogen zu finanzieren. Und in Uhaft jetzt auch ne Drogentherapie und eine Arbeitstherapie macht. Hilft das was? Würde es was helfen wenn man in eine andere Stadt zieht? Er ist auch in dieser Sache nicht der Haupttäter also nicht der Kopf der Bande. Es wird auch psychologisches Gutachten gemachtg ob er vielleicht gemindert Schuldfähig ist.

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Naja diebstahl zum beispiel ist dagegen ja ne kleinigkeit... <hr size=1 noshade>


Ja, aber auch immerhin eine einschlägige(! = gleiche Deliktsgruppe) Vorbelastung.

quote:<hr size=1 noshade>Aber ich meine er war damals 17 hat noch nie Bewährung gehabt. <hr size=1 noshade>


Schön und gut - wenn die Strafe 2 Jahre nicht überschreiten würde, kann es -deswegen- auch gut sein, dass er Bewährung bekäme. Geht sie aber über 2 Jahre, was hier gut möglich ist, ist schon rein rechtlich keine Bewährung mehr möglich.

quote:<hr size=1 noshade>Und in Uhaft jetzt auch ne Drogentherapie und eine Arbeitstherapie macht. Hilft das was? <hr size=1 noshade>


Natürlich besser, als wenn er es nicht machen würde, aber ex-orbitante Strafmilderung bringt das natürlich nicht.

quote:<hr size=1 noshade>Würde es was helfen wenn man in eine andere Stadt zieht? <hr size=1 noshade>


Fürs Strafmaß nicht.

quote:<hr size=1 noshade>Er ist auch in dieser Sache nicht der Haupttäter also nicht der Kopf der Bande. <hr size=1 noshade>


Auch das ist nicht von größerem Belang

quote:<hr size=1 noshade>Es wird auch psychologisches Gutachten gemachtg ob er vielleicht gemindert Schuldfähig ist. <hr size=1 noshade>


Das -wenn denn die Voraussetzungen des § 21 StGB festgestellt werden- würde was bringen.

Evtl. käme auch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB in Frage, wenn das Gericht davon ausgeht, dass die Taten aufgrund der Abhängigkeit begangen wurden und ohne Behandlung weitere erhebliche Taten zu erwarten sind.

Geht die Strafe nicht über 2 Jahre, wird aber nicht zur Bewährung ausgesetzt, wäre ein Antrag auf §§ 35, 36 BtmG möglich.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#4
 Von 
Lilly070
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Also sieht es ziehmlich schlecht aus... Seine Verlobte wollte sich ne Wohnung suchen in einer anderen Stadt um mehr Chance auf Bewährung zu bekommen, also sollte sie lieber nicht umziehen, denn es bringt nichts, oder?
Wenn er sagen wir 3 Jahre bekommt, wie lange muss er tatsächlich absitzen?
Und kann er dann Freigang oder Hafturlaub beantragen?

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

quote:
denn es bringt nichts, oder?


Nein, was soll es bringen? Sicher kann man argumentieren: "Aufgabe des alten, schlechten Freundeskreises usw.", aber das ist ein Tropfen auf den heissen Stein und "die schlechte Gesellschaft" kann man auch am bisherigen Wohnort meiden.

quote:
Wenn er sagen wir 3 Jahre bekommt, wie lange muss er tatsächlich absitzen?


Rein rechtstheoretisch min. 1 Jahr.

Praktisch sollte man auf jeden Fall mit min. 2/3, also 2 Jahren, rechnen.

jeweils abzüglich der bereits verbüßten U-Haft.

Kommt halt auch drauf an, wie er sich im Vollzug entwickelt.

quote:
Und kann er dann Freigang oder Hafturlaub beantragen?


Ja, natürlich. Er kann auch, sobald die Strafe auf unter 2 Jahre herunterverbüßt ist, einen Therapieantrag nach §§ 35, 36 BtmG stellen und den Rest der Strafe (bis zum 2/3-Zeitpunkt) unter 1:1 Anrechnung (1 Tag Therapie = 1 Tag Haft) in einer offenen Drogentherapie "absitzen"

Beispiel: Er bekommt 3 Jahre und hat bis dahin 4 Monate in U-Haft verbracht. Dann müßte er noch 6 Monate und 1 Tag in der JA verbüßen und könnte dann in Therapie wechseln. Spätestens nach 1 Jahr Therapie (evtl. auch schon nach 9 Monaten) würde er dann entlassen und würde das letzte -noch offene- Jahr (bzw. 1 Jahr und 3 Monate bei nur 9 Monaten Therapie) auf Bewährung bekommen.



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-- Editiert am 24.04.2010 17:35

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