Bayern, Polizeikontrolle, Cannabis, Führerschein, Cannabispatient

8. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
SeltsameSache
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 5x hilfreich)
Bayern, Polizeikontrolle, Cannabis, Führerschein, Cannabispatient

Hallo liebes Forum,

ich habe einen legalen EU Führerschein in Österreich erworben. Dieser wurde aus einem Nicht EU-Land legal mit Kontrolle der Verkehrskriminalistik in Österreich und nach bestandener Österreichischen Führerscheinprüfung in einen Österreichischen EU Führerschein umgeschrieben.

Bis 2023 habe ich noch im Führungszeugnis "BTM Anbau und Handel" stehen (Tat war 2013, Löschungszeit 10 Jahre)

Ich bin (im Moment) Cannabispatient (privat Rezept vom Facharzt, Diagnose ADHS), Patient bin ich erst seit bestandener Führerscheinprüfung.

Momentan wohne ich noch in Österreich aber ich werde in absehbarer Zeit wieder nach Bayern ziehen.

Im übrigen fahre ich im Moment kein Auto (hab nicht mal eins), da Rechtslage unklar und schwammig. Obwohl ich laut meines Facharztes (Arzt aus Deutschland, da Österreich mit medizinischem Cannabis noch etwas hinterher hängt) jederzeit Auto fahren dürfte sofern ich mich fahrtüchtig fühle.

Bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle würde ich mich wie folgt verhalten:

Polizei: Guten Tag, allgemeine Verkehrskontrolle.

Ich: (Fenster ist nur 10cm geöffnet), reiche Führerschein und meine Fahrzeugpapiere durch den Spalt.

Polizei: Prüft Papiere, sieht durch meine Personalien entweder Eintrag im Führungszeugnis oder bei Abfrage der EUCARIS Daten (EU-weiter Austausch von Fahrzeug- und Fahrerlaubnisregisterdaten zwischen berechtigten öffentlichen Stellen) eine MPU Auflage für Deutschland (nicht zu verwechseln mit einem richterlich angeordneten Fahrverbot) und fordert mich ggf. zum aussteigen auf oder möchte, dass ich mein Fenster weiter öffne.

Ich: Es besteht für mich keinen Grund, mein Fenster weiter zu öffnen oder zum Aussteigen und auch keine rechtliche Verpflichtung.
Reaktionstests zu machen oder mir in die Augen schauen zu lassen in Form einer Untersuchung durch den Polizisten mit Hilfe von einer Taschenlampe verweigere ich auch.
Werde ich immer Verweigern, da dies nur psychologische Strategie der Polizei ist einen möglichen Anfangsverdacht zu kreieren.

Polizei: Nehmen sie Alkohol oder Drogen?

Ich: Nein. ggf teile ich schon auch zu Anfang der Kontrolle den Polizisten mit, dass ich Angst habe vor ihnen.
In der Zeitung sei in letzter Zeit immer etwas von falschen als Polizist verkleideten Personen berichtet worden.
Zu meiner eigenen Sicherheit weise ich den Beamten darauf hin das ich alle Aussagen und Maßnahmen seinerseits mit meinem Smartphone als Video aufzuzeichnen. Bezüglich Schutz des Persönlichkeitsrechtes weise ich ihn auch darauf hin nicht die Gesichter zu filmen und bitte dabei noch die Nennung seines Namens und vorweisen seiner Dienstausweises während die Kamera läuft.


Meine entscheidenden Fragen:

Bis vor einigen Jahren war noch folgende Rechtslage:

Polizist kann eine Blutentnahme durch einen Arzt anordnen lassen, dieser muss allerdings durch einen diensthabenden Richter genehmigt werden. Ist es vom Richter genehmigt, kann diese Blutentnahme notfalls auch unter Zwang z.B. Fixierung durchgeführt werden.

Ist der Test negativ, müssen sowohl die Kosten der Blutentnahme (ca. 180€) von der Polizei bzw. Staat übernommen werden.
Der Umweg aufs Revier für die Blutentnahme und die Blutentnahme selber sind im Strafgesetzbuch unter den Stichworten „Nötigung" und „Körperverletzung" zu finden – mit anderen Worten. Man kann die netten Beamten anzeigen. Genaugenommen kommt sogar noch der Zusatz „im besonders schweren Fall" dazu, weil es jeweils „im Dienst" stattgefunden hat. Auch wenn der Polizist die Blutentnahme nicht selbst durchführt sondern nur anordnet kann ich ihn dafür rechtlich belangen (Körperverletzung)
Ist dies nach aktueller Rechtslage noch so?

Ist nach aktueller Rechtslage weiterhin ein Richter nötig für eine Blutentnahme? Man beachte dabei auch das letztes Jahr in Kraft getretene neue Polizeiaufgabengesetz!

Wie lautet der Paragraph in der STVO oder anderen Gesetzbuch welcher genau (ggf. durch Richter) die Blutentnahme regelt?



So das ist die eine Fallkonstellation, mögliche Verkehrskontrolle als Nichtpatient sollte ich mich dazu entscheiden.

Neue Fallkonstellation:

Selbiges Vorgehen meinerseits und seitens der Polizei, einziger Unterschied ich entscheide mich Cannabispatient zu bleiben und fahre natürlich nicht unmittelbar nach meiner Medikamenteneinnahme sondern einige Stunden danach, habe also kein aktives THC im Blut bei einer richterlich angeordneten Blutentahme aber natürlich postive Cannabisabauwerte (COOH)
Diese würden dann auch nur feststellbar sein bei der Blutentnahme die der Polizei als letzte Möglichkeit offen steht.

Nun meine Frage:
Kann meine zukünftige Führerscheinbehörde (Bayern) mich zu einer MPU auffordern? Meiner Meinung nicht da:
Die FS (Führerschein Stellen) dürfen eine sogenannte Leistungsprüfung nach FeV Anlage 4 Punkt 9.6.2 anordnen (das ist KEINE MPU).
Dabei wird geprüft ob die Leistung beim Führen von Fahrzeugen unter das Mindestmaß fällt. Nur im Falle, dass jemand unter Einfluss seines Arzneimittels unter dieses Mindestmaß fällt darf der Führerschein entzogen werden. Aber da ja der Führerschein kein Eigentum von Deutschland, sondern Österreich ist - so könnten diese höchtens ein Fahrverbot für Deutschland aussprechen.
Diese Prüfung wird auch in Arztpraxen durchgeführt. Der/die entsprechende Arzt/Ärztin müssen eine Qualifikation zum Verkehrsmediziner haben.

Ich würde mich als Cannabis Patienten NIE auf eine MPU einlassen ! Ein Patient mit BtM Arzneimittel kann nicht bestehen !!!!
d.h. Ich verweigere die Anordnung zur MPU in dem ich schriftlich widerspreche (am Ende der von der FS vorgegebenen Frist) und dort klar und deutlich darauf hinweise, dass ich Cannabis -Patienten bin und deshalb die MPU (9.2.1) nicht angewendet werden darf.
Gegebenenfalls könnte ich mich freiwillig zur FeV Prüfung nach 9.6.2 bereit erklären.

Die meisten Führerscheinstellen besonders die in Bayern werden in dem Fall weiter das Gesetz ignorieren und die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen.

Der Entziehung der Fahrerlaubnis (die in diesem Fall auch Rechtswidrig ist!) würde ich schriftlich Widersprechen und einen Fachanwalt hinzuziehen!
Problem dabei ist; Irgendeinen Anwalt für Verkehrsrecht oder Patientenrecht oder oder nützt mir nichts.
Sondern in jedem Fall nur einen Anwalt der sich Tatsächlich mit dem Thema -Cannabis und Fahrerlaubnis- auskennt, denn NUR diese Anwälte wissen genau wann 9.2.1 und 9.6.2 angewandt werden darf und wie damit umzugehen ist.

Kann jemand einen Fachanwalt aus eigener Erfahrung empfehlen (also jemand der Cannabis Patient ist und deshalb Probleme wegen des Führerscheines hatte?


Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

Zitat (von SeltsameSache):
Ein Patient mit BtM Arzneimittel kann nicht bestehen !!!!

Diese Theorie ist falsch.



Zitat (von SeltsameSache):
dort klar und deutlich darauf hinweise, dass ich Cannabis -Patienten bin und deshalb die MPU (9.2.1) nicht angewendet werden darf.

Jetzt wird auch noch albern ...



Zitat (von SeltsameSache):
Der Entziehung der Fahrerlaubnis (die in diesem Fall auch Rechtswidrig ist!) würde ich schriftlich Widersprechen

Wirkungs- und nutzlos ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
SeltsameSache
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von SeltsameSache):
Ein Patient mit BtM Arzneimittel kann nicht bestehen !!!!

Diese Theorie ist falsch.
Weil?


Zitat (von SeltsameSache):
dort klar und deutlich darauf hinweise, dass ich Cannabis -Patienten bin und deshalb die MPU (9.2.1) nicht angewendet werden darf.

Jetzt wird auch noch albern ...
Was soll daran albern sein


Zitat (von SeltsameSache):
Der Entziehung der Fahrerlaubnis (die in diesem Fall auch Rechtswidrig ist!) würde ich schriftlich Widersprechen

Wirkungs- und nutzlos ...



https://www.myweedo.de/gruene-seiten/politik/urteil-medizinisches-cannabis-am-steuer/

ist noch nicht rechtskräftig

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von SeltsameSache):
Ist dies nach aktueller Rechtslage noch so?


Abgesehen vom Richtervorbehalt war die Rechtslage noch nie so.

Den Richtervorbehalt gibt es aktuell nicht mehr.

Zitat (von SeltsameSache):
Ist nach aktueller Rechtslage weiterhin ein Richter nötig für eine Blutentnahme?


Nein

Zitat (von SeltsameSache):
Wie lautet der Paragraph in der STVO oder anderen Gesetzbuch welcher genau (ggf. durch Richter) die Blutentnahme regelt?


§ 81a, Abs. 2, Satz 2 StPO, bzw. § 46, Abs. 4, Satz 2 OWiG.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
SeltsameSache
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 5x hilfreich)

Hey Streetworker fähiger Mann des gefällt mir =)

Was gibts dann für eine Möglichkeit die Polzei zu diskreditieren beim durchführen ihrer Maßnahmen?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

Zitat (von SeltsameSache):
Weil?

Ich einen kenne der es geschafft hat.



Zitat (von SeltsameSache):
Was soll daran albern sein

Die Annahme das es vor einer MPU schützen würde wenn man mitteilt "bin Cannabis -Patient".
Nur weil man Cannabis -Patient ist, wäre ein MPU auch nicht rechtswidrig.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von SeltsameSache):
Was gibts dann für eine Möglichkeit die Polzei zu diskreditieren beim durchführen ihrer Maßnahmen?
Keine.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

Zitat (von guyfromhamburg):
Keine.

So ist es.
Eher läuft man Gefahr sich dabei lächerlich oder unglaubwürdig zu machen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3089x hilfreich)

Ich glaube, wir werden vom TE in naher Zukunft noch öfter hören. Ich, stell mir schon mal Coke und Popcorn bereit :banana:

Zitat (von SeltsameSache):
ich werde in absehbarer Zeit wieder nach Bayern ziehen.

Cool! :devil:

Signatur:

"Valar Morghulis"

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
nyr
Status:
Schüler
(465 Beiträge, 79x hilfreich)

So wie oben wird es bestimmt nicht ablaufen, aber das wird einem die Polizei dann schon schnell zeigen. Auch die Unterstellungen würde ich rauslassen. Mal abgesehen davon, dass man sich fragen sollte, warum man solche Gedankenspiele durchgeht. Das könnte Anzeichen für einen bestimmten Bewusstseinszustand sein.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.886 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.950 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen