Hallo!
Gibt es eigentlich einen 'wahren Kern' des in der Bevölkerung weit verbreiteten Rechtsirrtums des angeblichen Straftatbestands der Beamtenbeleidigung? Wurde früher juristisch zwischen der Beleidigung
von Beamten und Nicht-Beamten unterschieden?
Gruß
Oettinger
Beamtenbeleidigung gibt es doch gar nicht als Tatbestand!
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Zumindest in der Handhabung macht es ja schon einen Unterschied, ob man eine Privatperson oder einen Polizisten beleidigt. So ist auch der Dienstvorgesetzte berechtigt ist den Strafantrag zu stellen, im übrigen geht die Justiz wohl im Regelfall davon aus, dass die Erhebung der öffentlichen Klage wegen 'Beamtenbeleidung' im öffentlichen Interese ist, während bei beleidigten Privatpersonen der Verweis auf Privatklage durchaus eine relevante Art der Verfahrenserledigung sein dürfte.
Dieser rechtlichen Würdigung von Herrn Daniel B. schließe ich mich an. Ob es in der Vergangenheit einen Tatbestand der Beamtenbeleidgung gab, weiss ich leider nicht.
Mit freundlichen Grüßen,
- Roenner -
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Vielen Dank für die beiden Antworten!
Im Grunde handelt es sich ja auch weniger um eine strafrechtliche Frage, sondern vielmehr darum, wie kollektive Legenden entstehen.
Gruß
Oettinger
Wenn man bedenkt, dass einige Polizisten selbst denken, dass es den Tatbestand der Beamtenbeleidigung gibt.
Eine recht interessante Lektüre zu den Themen Zechprellerei, Beamtenbeleidigung und anderen juristischen Volksmythen bietet Ralf Höcker mit seinem Buch `Lexikon der Rechtsirrtümer´.
Zu erwähnen wäre an dieser Stelle auch die immer wieder gern gelesene 'Freiheitsberaubung im Amt', die man im StGB vergeblich sucht.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
4 Antworten
-
11 Antworten
-
6 Antworten
-
6 Antworten
-
22 Antworten