Hallo,
ich bin vor kurzem Opfer einer Straftat (sexuelle Belästigung) geworden. Da ich erwerbsunfähig bin und meine Rente zu gering ist, um davon leben zu können, beziehe ich Sozialhilfe. D. h. ich kann mir keinen Anwalt leisten. Nun muss ich einen Antrag auf Beiordnung und Prozesskostenhilfe stellen. Soweit auch kein Problem. Aber: Es heißt in der "Anleitung", man muss den (Zitat) "Sachverhalt ausführlich und vollständig" ausführen. Jetzt meine Frage: Was heißt das genau?
Muss man tatsächlich (wie bei der Vernehmung bei der Polizei) jedes Detail der Tat angeben?
Da auch Belege verlangt werden: Muss ich alles ausdrucken und mitschicken, z. B. E-Mails, die die (nicht-strafbare) Vorgeschichte mit dem Täter aufzeigen (obwohl das eben die nicht-strafbare VORgeschichte ist und nicht die Tat selbst)? Die Vorgeschichte hat durchaus Relevanz, weil es von dem Täter schon Annäherungsversuche gab und von meiner Seite sogar schon schriftliche "Absagen", von wegen "ich will nichts von dir, geh auf Abstand". Außerdem gibt es eine Zeugin der Tat. Muss ich dann auch deren Kontaktdaten angeben?
Ich bin von dem Ganzen überfordert. Ich hatte noch nie etwas mit Anzeigen und Strafverfahren zu tun. Und kann mir eben einen Anwalt auch nicht leisten, um dort nachzufragen.
Kann hier jemand helfen?
Vielen Dank.
Penny
-- Editiert von User am 17. Mai 2024 23:40
-- Editiert von User am 18. Mai 2024 00:02
Beantragung von Prozesskostenhilfe/Beiordnung - sexuelle Belästigung
Du könntest mal schauen, ob es in deiner Stadt / deiner Gegend Vereine gibt, wie z.B. den Weißen Ring, die "Opferhilfe" anbieten. Zum einen kennen die sich aus mit den Anträgen, zum anderen kennen die normal auch die Anwälte, die sowas regelmäßig machen. Die können dich unterstützen bei solchen Anträgen.
Alternativ könntest du dich nach einem Anwalt/einer Anwältin umschauen, ihm direkt offen erklären, dass du Sozialhilfe beziehst und nichts zahlen kannst und fragen, ob er/sie dich vertreten würde und die Beiordnung als "Verletztenbeistand" bei Gericht beantragt. Da solltest du - denke ich - nicht irgendwas zahlen müssen.
Ansonsten willst du ja die Anträge in dem Verfahren stellen, das aufgrund deiner Anzeige geführt wird. Da könntest du bei der Polizei das staatsanwaltliche Aktenzeichen erfragen und die Anträge dann bei der Staatsanwaltschaft stellen. Wenn du als Geschädigte bereits vernommen wurdest, kannst du bzgl. des Sachverhalts meiner Meinung nach auch auf deine Geschädigtenvernehmung Bezug nehmen, so in die Richtung "wie in meiner polizeilichen Vernehmung vom xx.xx.2024 angegeben", anstatt alles nochmal zu widerholen. Wenn das nicht ausreichend sein sollte, wird man wieder auf dich zurückkommen.
Was will die Fragestellerin denn überhaupt? Das ist die allererste wichtige Frage:
Strafrecht: Wenn es darum geht, dass der Täter bestraft wird, braucht das Tatopfer weder einen Anwalt noch irgendeine Beihilfe, denn rein rechtlich ist das Opfer lediglich Zeuge. Der Zeuge macht seine Aussage bei der Polizei oder ggf. noch einmal vor Gericht und das war es dann. Aufgeklärt wird die Tat durch die Polizei. Das kostet nichts.
Wenn das Opfer haben zivilrechtliche Ansprüche durchsetzen will, also zum Beispiel Schadensersatz, Schmerzensgeld etc. , dann (!) könnte ein Anwalt hilfreich sein. Dafür gibt es auch Prozesskostenhilfe.
Also bevor man hier irgendetwas sagt, müsste man mal wissen, was die Fragestellerin jetzt überhaupt machen will.
Zitat:Nun muss ich einen Antrag auf Beiordnung und Prozesskostenhilfe stellen.
Wer sagt denn, dass man das "muss"???
Zitat:"Sachverhalt ausführlich und vollständig" ausführen. Jetzt meine Frage: Was heißt das genau?
Das heißt, man muss die Geschichte genau erzählen. Also wie kam es zu der sexuellen Belästigung? Was genau war die sexuelle Belästigung? Wer hat genau was gesagt oder getan, was belästigend war? Wo und wann war das ganze? Gibt es weitere Zeugen?
Zitat:Muss man tatsächlich (wie bei der Vernehmung bei der Polizei) jedes Detail der Tat angeben?
Da auch Belege verlangt werden: Muss ich alles ausdrucken und mitschicken, z. B. E-Mails, die die (nicht-strafbare) Vorgeschichte mit dem Täter aufzeigen (obwohl das eben die nicht-strafbare VORgeschichte ist und nicht die Tat selbst)? Die Vorgeschichte hat durchaus Relevanz, weil es von dem Täter schon Annäherungsversuche gab und von meiner Seite sogar schon schriftliche "Absagen", von wegen "ich will nichts von dir, geh auf Abstand". Außerdem gibt es eine Zeugin der Tat. Muss ich dann auch deren Kontaktdaten angeben?
Wie schon gefragt: Wer will eigentlich, dass Sie das machen? Die Polizei doch mit Sicherheit nicht...
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Danke für den Tipp mit dem Weißen Ring. Ich war schon dort und da hat man mich bei so konkreteren Fragen immer an einen Anwalt verwiesen... Ich bin nicht so sicher, dass sie sich dort so gut mit den rechtlichen Fragen im Detail auskennen, weshalb ich dann hier gefragt habe.
Zitat :Alternativ könntest du dich nach einem Anwalt/einer Anwältin umschauen, ihm direkt offen erklären, dass du Sozialhilfe beziehst und nichts zahlen kannst und fragen, ob er/sie dich vertreten würde und die Beiordnung als "Verletztenbeistand" bei Gericht beantragt. Da solltest du - denke ich - nicht irgendwas zahlen müssen.
Ansonsten willst du ja die Anträge in dem Verfahren stellen, das aufgrund deiner Anzeige geführt wird. Da könntest du bei der Polizei das staatsanwaltliche Aktenzeichen erfragen und die Anträge dann bei der Staatsanwaltschaft stellen.
Eine Anwältin hat mir gesagt, ich muss diesen Antrag stellen. Von "Verletztenbeistand" hat sie nichts erwähnt, und ich bin sicher, das hätte sie, wenn das in Frage kommen würde. Es geht bei dem Antrag auch darum, jetzt schon Einblick in die Akte zu bekommen und nicht erst, wenn die Staatsanwaltschaft eingeschaltet ist. Zudem wird man, laut der Anwältin, als "Zeugin", die ich ja bin, nicht automatisch über das Verfahren usw. informiert. Um zuverlässige Informationen zu erhalten, muss ich einen Anwalt einschalten. Wofür ich eben diesen Antrag stellen muss... Deshalb habe ich hier gefragt. Ich möchte eigentlich nur wissen, wie weit ich Details schildern muss (was natürlich unangenehm ist, wenn man überhaupt nicht weiß, durch wie viele Hände die Unterlagen wandern) und wie weit ich wirklich alles belegen muss. Das ist nämlich ganz schön viel und wäre weit, weit mehr als das, was die Polizei überhaupt erfragt oder an Belegen von mir erbeten hat.
Dazu habe ich ja auch was geschrieben mit auf die Vernehmung Bezug nehmen. Das ist meines Erachtens ausreichend.
Du kannst die Beiordnung eines Anwalts als Verletztenbeistand gem. § 406f StPO stellen oder halt direkt als Nebenklägerin.
Zitat :Dazu habe ich ja auch was geschrieben mit auf die Vernehmung Bezug nehmen. Das ist meines Erachtens ausreichend.
Ich hatte die Stelle deines Posts so verstanden, dass man auf den Inhalt der Vernehmung Bezug nehmen kann, wenn man direkt bei der Staatsanwaltschaft Anträge stellt.
Ich glaube nicht, dass das Gericht, bei dem ich (lt. Anwalt) meinen Antrag stellen muss, Einblick in die Akte und die Vernehmung bekommt. Darauf Verweisen und das Aktenzeichen angeben werde ich aber natürlich machen.
Danke noch mal für die Hilfsbereitschaft.
Ich bin gerade unsicher, was für einen Antrag du stellst.
Den Antrag auf Beiordnung eines Verletztenbeistands oder den Anschluss als Nebenklägerin mit dem Antrag auf Beiordnung eines Nebenklägervertreters stellt man in dem Verfahren, welches nach der polizeilichen Vernehmung von der Staatsanwaltschaft eingeleitet wird.
Man fragt bei der Polizei nach, entweder wurde die Sache schon an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, dann bekommt man das Aktenzeichen von der und stellt dort den Antrag oder die Sache ist noch bei der Polizei, dann kann man den Antrag auch da zu den Akten reichen.
Bei der Entscheidung des Gerichts - egal, ob Verletztenbeistand oder Nebenklägeranschluss - liegen die vollständigen (bisher angefallenen) Akten dem Gericht zur Entscheidung vor.
Was für einen Antrag genau willst du denn jetzt direkt zum Gericht schicken?
Zitat :Was für einen Antrag genau willst du denn jetzt direkt zum Gericht schicken?
Es ist weder ein spezieller Antrag auf Beiordnung eines Verletztenbeistands, noch als Nebenkläger. Es ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe, bei dem ich dazu schreiben soll, dass ich zeitgleich auch einen Antrag auf Beiordnung stelle. Den Wortlaut hatte mir die Anwältin vorgegeben. Darin wird weder eine Nebenklage noch ein Verletztenbeistand erwähnt.
Mir persönlich geht es nur darum, dass ich den Anwalt nicht bezahlen kann bzw. muss. Ob ich Nebenkläger werden will, weiß ich noch nicht, da es ja sein kann, wenn man den Fall verliert, dass man dann (trotz Gewährung von Prozesskostenhilfe - wenn es denn so wäre) die gegnerischen Anwaltskosten übernehmen muss.
Leider kann ich nicht mehr dazu sagen. So ist das, wenn man selber nicht vom Fach ist und dann plötzlich mit Dingen umgehen muss, die man selbst nicht versteht...
-- Editiert von User am 18. Mai 2024 18:56
Es ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe Für welchen Prozess denn? Da man keine Nebenklage erheben möchte, kann es nicht der Strafprozess sein. Insofern sind wir jetzt genauso schlau wie vorher...
Ob ich Nebenkläger werden will, weiß ich noch nicht, da es ja sein kann, wenn man den Fall verliert, dass man dann (trotz Gewährung von Prozesskostenhilfe - wenn es denn so wäre) die gegnerischen Anwaltskosten übernehmen muss. Und Sie glauben, bei einem Zivilprozess wäre das anders? Denn da es ja nicht um den Strafprozess geht, kann es nur der Zivilprozess sein...
Zitat :Man fragt bei der Polizei nach, entweder wurde die Sache schon an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, dann bekommt man das Aktenzeichen von der und stellt dort den Antrag oder die Sache ist noch bei der Polizei, dann kann man den Antrag auch da zu den Akten reichen.
Bei der Entscheidung des Gerichts - egal, ob Verletztenbeistand oder Nebenklägeranschluss - liegen die vollständigen (bisher angefallenen) Akten dem Gericht zur Entscheidung vor.
Ich habe vor ein paar Tagen nachgefragt, da war der Fall noch nicht bei der Staatsanwaltschaft. Aber ein Aktenzeichen habe ich schon seit dem ersten Tag (durch die Beschlagnahmung meiner Kleidung).
Den Antrag auf Prozesskostenhilfe soll ich jetzt schon stellen, da es wohl Monate dauern kann, bis er beschieden wird. Wenn das Amtsgericht, bei dem der Antrag eingereicht werden muss, dann meine Unterlagen von Polizei/Staatsanwaltschaft bekommt, wäre das natürlich eine Hilfe.
Zitat :s ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe, bei dem ich dazu schreiben soll, dass ich zeitgleich auch einen Antrag auf Beiordnung stelle. Den Wortlaut hatte mir die Anwältin vorgegeben.
Ja, gut deine Anwältin wird schon wissen was du machen sollst. Ich kenne das so nicht und kann dir da jetzt deshalb natürlich leider nicht weiterhelfen.
Zitat :da es ja sein kann, wenn man den Fall verliert, dass man dann (trotz Gewährung von Prozesskostenhilfe - wenn es denn so wäre) die gegnerischen Anwaltskosten übernehmen muss
Also, dass man die Kosten der Gegenseite tragen muss, wäre eigentlich nur in einem Zivilrechtsstreit, wo es um Schmerzensgeld/Schadensersatz geht, der Fall.
Als Nebenkläger im Strafverfahren, muss man die Kosten des Angeklagten nicht tragen, auch wenn dieser freigesprochen wird. Höchstens (!) wenn festgestellt werden würde, dass die Anzeige (vorsätzlich) falsch erstattet wurde, also z.B. du dir das nur ausgedacht hast.
Zitat :Also, dass man die Kosten der Gegenseite tragen muss, wäre eigentlich nur in einem Zivilrechtsstreit, wo es um Schmerzensgeld/Schadensersatz geht, der Fall.
Als Nebenkläger im Strafverfahren, muss man die Kosten des Angeklagten nicht tragen, auch wenn dieser freigesprochen wird. Höchstens (!) wenn festgestellt werden würde, dass die Anzeige (vorsätzlich) falsch erstattet wurde, also z.B. du dir das nur ausgedacht hast.
Das hat mir die Anwältin anders gesagt, so: "Die Prozesskostenhilfe schließt außerdem nicht jedes Kostenrisiko aus. Insbesondere erstreckt sie sich nicht auf die Kosten, die die gegnerische Partei zum Beispiel für ihren Rechtsanwalt aufwendet. Verliert eine Partei das Gerichtsverfahren, so muss sie dem Gegner diese Kosten in aller Regel auch dann erstatten, wenn ihr Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Eine Ausnahme gilt in der Arbeitsgerichtsbarkeit: Hier muss man in der ersten Instanz die Kosten der gegnerischen Prozessvertretung auch dann nicht erstatten, wenn man unterliegt."
Quelle: https://www.bmj.de/DE/themen/wege_zum_recht/gerichtsverfahren/prozesskostenhilfe/prozesskostenhilfe_node.html
Zitat :"Die Prozesskostenhilfe schließt außerdem nicht jedes Kostenrisiko aus. Insbesondere erstreckt sie sich nicht auf die Kosten, die die gegnerische Partei zum Beispiel für ihren Rechtsanwalt aufwendet. Verliert eine Partei das Gerichtsverfahren, so muss sie dem Gegner diese Kosten in aller Regel auch dann erstatten, wenn ihr Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.
Ja, das gilt für Rechtsstreite, insbesondere in der Zivilgerichtsbarkeit. Dann bezieht sich dein Antrag vielleicht wirklich gar nicht auf das Strafverfahren, sondern auf einen Zivilrechtsstreit.
Zivilrecht = Schmerzensgeld, Schadensersatz
Strafrecht = Bestrafung des Täters
Im Strafverfahren sind die beiden Parteien:
- auf der einen Seite der Staat, vertreten durch die Staatsanwaltschaft
- auf der anderen Seite der Angeklagte, evt. vertreten durch einen Verteidiger
Die Nebenklägerin ist da zwar auch beteiligt, aber hat kein Risiko bzgl. der Kostentragungspflicht.
Nein, es geht ums Strafrecht. Aber, wie gesagt, ich kann inhaltlich nicht mithalten und kann dazu nicht mehr sagen.
Danke für deine Mühe.
Und was genau will die Fragestellerin selbst denn eigentlich?
Warum war sie denn überhaupt bei einer Anwältin?
Will sie, dass der Täter bestraft wird? Oder will sie Geld von ihm haben?
Was ist überhaupt der Grund für die Einschaltung einer Anwältin? Ich verstehe nicht, warum Leute zu einem Anwalt gehen, ohne überhaupt zu wissen, was sie wollen? Womit ist die Anwältin denn überhaupt beauftragt??
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
-
3 Antworten
-
1 Antworten
-
2 Antworten
-
16 Antworten
-
4 Antworten
-
45 Antworten
-
76 Antworten
-
54 Antworten