In einer Hauptverhandlung wurde der Angeklagte gefragt, ob er mit dem Verzicht auf die Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände einverstanden ist.
Er hat dem grundsätzlich zugestimmt, jedoch mit Ausnahmen (u. a. ein Laptop und das Smartphone seiner Freundin).
Außerdem wurde um die Herausgabe bzw. Kopie persönlicher Daten von einer Festplatte gebeten.
Unmittelbar vor der Urteilsverkündung äußerte der Richter, dass er den Angeklagten zuvor hätte belehren müssen, und holte diese Belehrung nach.
Der genaue Inhalt dieser Belehrung ist im Nachhinein nicht mehr bekannt.
Das Urteil erfolgte im Rahmen einer Verständigung. Der Angeklagte hatte dabei den Eindruck, er müsse sowohl der Anklageschrift als auch dem Verzicht auf die Gegenstände zustimmen.
- Gibt es eine rechtliche Pflicht zur Belehrung oder zumindest Erklärung über die Folgen eines solchen Verzichts?
Bedarf es einer Belehrung vor Verzichtsfrage auf Rückgabe Asservate
Beschlagnahmte Gegenstände sind nach Wegfall des Beschlagnahmegrundes an den Berechtigten herauszugeben (§ 111n StPO, § 94 StPO). Die Erklärung des Verzichts auf Rückgabe führt dazu, dass das Eigentum vollständig und umfassend aufgegeben wird. Da die Erklärung des Verzichts auf Rückgabe weitreichende Konsequenzen hat, muss der Betroffene über seine Rechte belehrt werden.
Der Angeklagte hat fristgerecht Berufung eingelegt. Begründet wird dies unter anderem damit, dass die angeblichen Tatmittel, deren Herausgabe gefordert wurde, keinen konkreten Bezug zur vorgeworfenen Straftat aufweisen. Zudem wurde trotz des Hinweises, dass eine problemlose und unwiederherstellbare Löschung der Dateien möglich gewesen wäre, keine Prüfung milderer Mittel vorgenommen.
Weiterhin fehlt es an einer konkreten Begründung für die Einziehung der Gegenstände. Darüber hinaus standen Teile des eingezogenen Eigentums im Besitz der Freundin des Angeklagten. Insgesamt wurden sämtliche Gegenstände pauschal eingezogen, ohne eine differenzierte Betrachtung vorzunehmen.
Ist Berufung das richtige Rechtsmittel um den Verzicht aufgrund der zu späten Belehrung und der ungerechtfertigten Einziehung???
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Der Angeklagte hat fristgerecht Berufung eingelegt. Begründet wird dies unter anderem damit, dass die angeblichen Tatmittel, deren Herausgabe gefordert wurde, keinen konkreten Bezug zur vorgeworfenen Straftat aufweisen. Zudem wurde trotz des Hinweises, dass eine problemlose und unwiederherstellbare Löschung der Dateien möglich gewesen wäre, keine Prüfung milderer Mittel vorgenommen.
Weiterhin fehlt es an einer konkreten Begründung für die Einziehung der Gegenstände. Darüber hinaus standen Teile des eingezogenen Eigentums im Besitz der Freundin des Angeklagten. Insgesamt wurden sämtliche Gegenstände pauschal eingezogen, ohne eine differenzierte Betrachtung vorzunehmen.
Ist Berufung das richtige Rechtsmittel um den Verzicht aufgrund der zu späten Belehrung und der ungerechtfertigten Einziehung???
Zitat :Ist Berufung das richtige Rechtsmittel um den Verzicht aufgrund der zu späten Belehrung und der ungerechtfertigten Einziehung???
Kommt ganz darauf an, was man machen will. Die Berufung dient dazu, das Zeugen erneut aussagen und Beweise neu bewertet werden. Die Revision hingegen prüft das Urteil nur auf Rechtsfehler ohne erneute Beweisaufnahme.
Dein Anwalt wird schon wissen, warum er Berufung einlegte.
Ich sehe aus dem bisherigen Vortrag im übrigen weder eine zu späte Belehrung noch eine ungerechtfertigte Einziehung.
Zitat :Kommt ganz darauf an, was man machen will. Die Berufung dient dazu, das Zeugen erneut aussagen und Beweise neu bewertet werden. Die Revision hingegen prüft das Urteil nur auf Rechtsfehler ohne erneute Beweisaufnahme.
Dein Anwalt wird schon wissen, warum er Berufung einlegte.
Es soll die Verzichtserklärung aufgrund der zu späten Belehrung und die Einziehungsentscheidung angegriffen werden.
Zitat :Ich sehe aus dem bisherigen Vortrag im übrigen weder eine zu späte Belehrung noch eine ungerechtfertigte Einziehung.
* Bei keinem der Geräte konnte ein konkreter Bezug zu einer Straftat festgestellt werden.
* Das Smartphone hat der Freundin gehört also Einziehung nicht so ohne weiteres möglich.
* Wenn doch hätte sie extra geladen und belehrt werden müssen. Sie saß allerdings nur als Zuschauer im Gerichtssaal. .
* Trotz Hinweis auf problemlose, unwiederherstellbare Datei Löschung, wurden mildere Mittel nicht geprüft und wortwörtlich so begründet:
"Ihre Freundin hat das Handy die letzten vier Jahre nicht gebraucht oder vermisst und was will sie denn jetzt noch mit so einem alten Handy"
* Die Herausgabe von Kopien der persönlichen Bilder und Dateien wurde direkt verweigert und wortwörtlich so begründet: "Was wollen sie denn mit alten Bildern noch. Ist doch genau dasselbe wie mit gedruckten, die nur im Schrank rumliegen und nie wieder anschaut."
Weder bei der Urteilsverkündung, noch im schriftlichen Urteil sind Gründe für die Einziehung genannt worden.
Muss ein erklärter Verzicht im schriftlichen Urteil aufgeführt werden???
Zitat :Bedarf es einer Belehrung vor Verzichtsfrage auf Rückgabe Asservate
Zumindest vor Rechtskraft der Antwort auf diese Frage.
Da die Belehrung vor dem Urteil stattgefunden hat, und für den Angeklagten durchaus die Möglichkeit bestand seine zuvor abgegeben Zustimmung vor dem Urteil zu widerrufen, sowie die Antwort erst nach Rücksprache mit seinem Rechtsbeistand abzugeben, sehe ich hier keinen Ansatzpunkt.
Für irgendwelche eventuellen Entschädigungsansprüche ist es entscheidend, wie das Gerichtsverfahren ausgegangen ist.
Einstellung des Verfahren?
Freispruch?
Verurteilung?
In meinem Fall geht es weniger um eine finanzielle Entschädigung, sondern um die aus meiner Sicht unverhältnismäßige Einziehung sämtlicher Gegenstände.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die betroffenen Geräte überhaupt zur Begehung von Straftaten genutzt wurden. Teilweise befand sich auf einzelnen Datenträgern lediglich eine Textdatei, dennoch wurden die Geräte vollständig eingezogen.
Darüber hinaus wurde sogar das Handy meiner Freundin einbehalten, obwohl dieses ersichtlich nicht mir zuzuordnen ist.
Auf den eingezogenen Geräten befinden sich unter anderem sämtliche privaten Fotos meines Lebens, einschließlich Bildern von bereits verstorbenen Familienangehörigen. Diese stellen unersetzbare Erinnerungen dar.
Ein Antrag auf Herausgabe von Kopien dieser rein privaten Bilder wurde ohne nähere Begründung abgelehnt. Die Aussage des Richters, man würde sich solche Bilder ohnehin nicht mehr ansehen, erscheint mir dabei nicht als ausreichende Prüfung eines milderen Mittels.
Vor diesem Hintergrund stellt sich für mich die Frage, ob eine derart weitreichende Einziehung sowie ein etwaiger Verzicht hierauf ausdrücklich und konkret im Urteil festgehalten sein müssen.
Und jetzt?
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