Bedeutung §154a STPO

26. April 2007 Thema abonnieren
 Von 
Sascha_1975
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 2x hilfreich)
Bedeutung §154a STPO

Hallo,

gesetzt Person A wird des Diebstahls angezeigt, eine Wohnungsdurchsuchung durchgeführt, Artikel beschlagnahmt und die Person zur Vernehmung und zur ED-Behandlung mitgenommen.
Während der Vernehmung wird offenkundig, dass eine weitere Straftat begangen wurde, welche allerdings nichts mit der ersten zu tun hat. Hier ist ein ganz neuer Fall entstanden. Die zweite tat ist aufgedeckt worden durch die erste Tat.

Person A bekommt dann die Anklageschrift zur Tat A in der zu lesen ist: wird unter Beschränkung der Strafverfolgung gem. §154a STPO angeklagt.

Worauf bezieht sich dies? Auf die zweite Tat oder aber auch Taten, die mit der ersten zusammenhängen könnten?

Zwischen der Feststellung von Tat A und damit auch Tat B und der Vernehmung sind nun 1 Jahr in Land gezogen. Heute ist Hauptverhandlun gfür Tat A, von Tat B hat die Person aber noch nichts gehört. Weder in Form einer Aussage bei der Polizie noch in Form einer Anklageschrift ect. Kann es sein dass mit §154a die Tat B gemeint ist, welche durch Zufall aufgedeckt wurde?

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4 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ja, hier wird die Tat B gemeint sein, die nach § 154a StPO eingestellt wurde, da die Strafe für Tat B gegenüber der Strafe für Tat A nicht weiter ins Gewicht fallen würde, weil z.B. eine nur unwesentlich höhere Gesamtstrafe nach § 54 StGB zu bilden wäre.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#2
 Von 
Thomas.Newton
Status:
Praktikant
(608 Beiträge, 62x hilfreich)

Na was wollen Sie mehr, die 1 J. m.B. waren doch billig. Ich habe den anderen Threat nicht komplett nachgelesen und weiss deshalb nicht, ob Sie dort etwas genaues zu A und B geschrieben haben. Wenn es so ist, wie Sie schildern, daß B mit A nichts zu tun hat, kann sich allerdings § 154a StPO nicht hierauf beziehen. Dann müßte es § 154 StPO heißen. §154a bezieht sich immer nur auf eine Tat im prozessualen Sinne. Also ist B vermutlich noch nicht erledigt, oder gesondert eingestellt.

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Jep, stimmt. Ich habe bei meiner obigen Antwort § 154 und § 154a durcheinandergewürfelt. Ich hatte bei der Antwort § 154 im Sinn...

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#4
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

och nöö.. jetzt habe ich die Frage in den anderen Thread beantwortet, obwohl es gar nicht nötig war.... ;)

Bitte bitte: Nur einen Thread, sonst gibts Chaos.

;)


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