Bedrohung - es hätte doch auch eine einfache Klage gereicht?

8. August 2007 Thema abonnieren
 Von 
Mausi2511
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 2x hilfreich)
Bedrohung - es hätte doch auch eine einfache Klage gereicht?

Hallo,
habe ärger mit dem Makler, er hat ja Recht, das er Sauer ist, weil er auf sein Geld warten muß und ich Ihn immer immer vertröstet habe. Nun hat er mir aber eine Bitterböse Email geschrieben und nun möchte ich wissen was ich tun kann.

Inhalt der Email ist :
Einer Lügenpatronin wie Ihnen, gehört für alle ewigkeit das maul geschnitzt!
Die Sauf- und Darttouren Ihres Mannes haben bald ein Ende, wenn sie nicht bezahlen.
Aufpassen!

Wie verhalte ich mich nun richtig, das er sein Geld haben will und auch soll ist klar, aber es hätte doch auch eine einfache Klage gereicht oder?

Danke

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9 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Der Tatbestand der 'Bedrohung' (§ 241 StGB ) ist hier nicht erfüllt, da nicht mit einem Verbrechenstatbestand (§ 12 StGB )gedroht wird und die Drohung auch ansonsten zu unbestimmt ist.

Wie verhalte ich mich nun richtig

Wie wäre es damit anzufangen zu zahlen, wenigstens in Raten ?!?

Ansonsten wird neben einer zivilrechtlichen Klage wohl auch noch ein Strafverfahren wegen Betruges auf Sie zukommen.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#2
 Von 
Mausi2511
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke für die Antwort,

das er sein geld Ende August erhält weiß er. Es geht mir auch nur darum, was er jetzt tut, mit seinen Ankündigungen, kann ich dagegen nichts tun, außer abwarten ob etwas passiert.

Das ich einen fehler gemacht habe, weiß ich, es tut mir ja auch sehr leid.

Aber ich denke, es rechtfertigt nicht diese Drohung bzw. das Nachspionieren.?!

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Er droht ja nicht mit etwas direktem...

Allenfalls wegen der 'Lügenpatronin' könnten Sie ihn wegen Beleidigung anzeigen.

Was das 'nachspionieren' betrifft, hat er natürlich das Recht (im gesetzlichen Rahmen) Nachforschungen anzustellen, ob Sie zahlungsfähig sind, und lediglich nicht zahlen wollen. Andere Unternehmen beauftragen dazu Dedektive, deren Kosten der Schuldner in manchen Fällen auch noch zu tragen hat, im Falle eines Unterliegens im Rechtsstreit.

Bis auf die -zugegebenermaßen- nicht sehr nette e-mail hat sich der Gläubiger bisher anscheindend noch sehr moderat verhalten, indem er eben keine Klage eingereicht hat und auch keine Strafanzeige erstattet hat. Dies wäre ggf. näml. mit erheblichen Mehrkosten für Sie verbunden.

So wie die Sachlage zu sein scheint, ist der Gläubiger unter dem Strich m.E. noch relativ 'nett' zu Ihnen.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#4
 Von 
guest-12328.11.2009 13:39:08
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 17x hilfreich)

Klingt für mich auch so, dass jemand, der íhrer Aussage nach berechtigte Forderungen hat, sehr sauer auf ihre Zahlungsmoral ist. Der Ton ist daneben, aber nun ja: Ihr Verhalten ja anscheiennd auch. Wie wäre es, wenn sie sich mit ihm in verbindung setzen, einen konstruktiven Vorschlag zur Zahlung machen und den dann auch einhalten.

btw: Für mich klingt die Mial wie nach jemandem, der sich einfach mal Luft machen wollte, galube kaum, dass er irgendwas plant und sich damit ne Menge Ärger einhandeln will...

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#5
 Von 
Ptheis
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 28x hilfreich)

Ich verstehe den Vermieter. Wenn er das gerichtliche Mahnverfahren einleitet und anschließend das Klageverfahren durchführt hat er erhebliche Vorauszahlungen zu leisten. Selbst wenn er dann den Prozeß gewinnt und bei Ihnen nichts zu holen ist bleibt er auf seinen Kosten sitzen. Nachdem Sie ihn mit der Zahlung immer wieder vertröstet haben fehlt ihm wohl der Glaube, dass Sie nun Ende August zahlen werden.Sie Sie fair und zahlen Sie unverzüglich.

-----------------
"PT"

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#6
 Von 
guest-12303.09.2012 12:24:39
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 1x hilfreich)

@!Streetworker!:
-Beleidigung- bzw. -Verleumdung- klingt gut!

Eine Bedrohung ist es in KEINEM Fall. Eine -Erpressung- ist es wohl sehr wahrscheinlich auch nicht.

Möglicherweise ist auch eine -Nötigung- in Betracht zu ziehen.

-----------------
"~Justitia fortitudo mea est~"



-- Editiert von Helotil am 08.08.2007 15:09:15

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Auch für eine Nötigung ist die Drohung zu unbestimmt. 'Zahlen Sie oder ich reiche Klage ein (...und dann kann sich Dein Mann seine Sauftouren nicht mehr leisten)', wäre z.B. keine.

Auch eine Drohung mit einer Strafanzeige wegen Betruges wäre in diesem Fall keine Nötigung, da der sog. innere Zusammenhang gegeben ist.

Anders wäre es wenn gedroht würde: 'Zahl, oder ich zeige Deine Trunkenheitsfahrt von vor 3 Monaten an'. Das wäre eine Nötigung, da kein innerer Zusammenhang zw. erstrebtem Ziel (Zahlung) und angezeigter Straftat besteht.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#8
 Von 
guest-12303.09.2012 12:24:39
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 1x hilfreich)

Das mit der Nötigung sehe ich anders und begründe ich damit:

Bei der Anzeigen einer rechtswiedrigen Sache, wie Trunkenheitsfahrt könnte man schon fast von einer ERPRESSUNG ausgehen. Bei der Nötigung reicht die Androhung eines -empfindlichen Übels- (nichts rechtswidriges oder verbotenes) schon aus. Und daß dieser Mann nicht mehr seinem Hobby Saufen und Darten nachgehen soll (weshalb auch immer?), ist möglicherweise ein -empfindliches Übel- da ihm seine Freizeitaktivitäten (auf welche Art auch immer) genommen werden sollen.

Ich stimme zu, daß die genaue Konkretisierung dieses Übels fehlt. Aber setzt das die Nötigung überhaupt voraus?

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"~Justitia fortitudo mea est~"



-- Editiert von Helotil am 08.08.2007 17:54:08

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#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Bei der Anzeigen einer rechtswiedrigen Sache, wie Trunkenheitsfahrt könnte man schon fast von einer ERPRESSUNG ausgehen.

Bei der Erpressung bedarf es der Absicht sich zu Unrecht zu bereichern. Die hier in Rede stehende Forderung ist jedoch unstreitig, also rechtmäßig.

Das 'nehmen' von Freizeitaktivitäten (saufen gehen?) ist nie und nimmer ein empfindliches Übel iSe. Nötigung. Wäre dem so, wäre jede Zahlungsaufforderung mit Klageandrohung gegen einen z.B. Sozialhilfeempfänger eine Nötigung, da dieser durch eine Zahlung auf irgendetwas (Essen, trinken, Kultur, Freizeit) verzichten müßte.

Außerdem verlangt die Nötigung, daß die Mittel/Zweck Relation als verwerflich anzusehen ist. Die Drohung mit einer Klage zum Durchsetzen einer berechtigten (und dazu noch unstreitigen) Forderung ist nicht verwerflich, zumal es Pfändungsgrenzen gibt, also Freizeitaktivitäten auch noch bei Unterliegen im Rechtsstreit möglich sind, sie effektiv also gar nicht 'genommen würden'.



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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !streetworker! am 08.08.2007 18:31:37

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