Bedrohung im rechtliches Sinn?

24. November 2014 Thema abonnieren
 Von 
guest-12326.11.2014 21:36:23
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)
Bedrohung im rechtliches Sinn?

Das dieses moralisch eine Bedrohung ist, ist unstrittig, aber wie sieht es rechtlich aus?

Täter äußert sich per Mail zu einem Opfer mit folgenden Wortlaut.

Mein Arzt sagt ich werde bald sterben und du wirst mitkommen.

Man könnte natürlich denken, das das Opfer auch sterben soll, aber der Täter wird garnicht sterben, sondern hat es nur so gesagt, um dem Opfer mehr Angst du machen.

Liegt da im rechtlichen Sinn schon eine Bedrohung vor?

Ich frage deswegen, weil es ja heißt:

Sie machen sich wegen Bedrohung strafbar, wenn Sie einen anderen mit der Begehung eines Verbrechens bedrohen. Dabei kommt es darauf an, dass die ausgesprochene Drohung objektiv den Eindruck der Ernstlichkeit erweckt und subjektiv von diesem Willen getragen wird.

----------------------------------------

Die Ernstlichkeit ist in meinen Augen sicher gegeben, aber subjektive Wille fehlt eigentlich, da der Täter nicht schwer krank ist und somit diese Mord deswegen schon nicht eintreten wird, da er ja sagte, dass das Opfer mitgeht wenn er Täter selbst sterben wird, aber das wird ja nicht passieren.


-- Editiert Redline78 am 24.11.2014 23:24

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1225x hilfreich)

quote:
Liegt da im rechtlichen Sinn schon eine Bedrohung vor?


IMO ist die Formulierung eindeutig so zu verstehen, daß dem Opfer mit dem Tod gedroht wird. Das ist eindeutig eine Bedrohung i.S.d. StGB.

quote:
aber subjektive Wille fehlt eigentlich, da der Täter nicht schwer krank ist und somit diese Mord deswegen schon nicht eintreten wird, da er ja sagte, dass das Opfer mitgeht wenn er Täter selbst sterben wird, aber das wird ja nicht passieren


Der subjektive Wille zur Bedrohung ist doch eindeutig gegeben, sonst hätte der Täter diese Aussage nicht so getätigt. Für die Bedrohung ist irrelevant, ob der Täter auch den Willen hat, die angedrohte Tat auszuführen.

Dein Zitat meint, daß für die Bedrohung selbst der subjektive Wille da sein muß, ein scherzhaftes "wenn ich dir das verraten würde, müßte ich dich töten" ist nun mal keine Bedrohung.

-- Editiert NinaONina am 25.11.2014 10:55

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119450 Beiträge, 39730x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Mein Arzt sagt ich werde bald sterben und du wirst mitkommen. <hr size=1 noshade>

... zum Arzt, ins Hospitz, zur Beerdigung, ...


Man müsste den Kontext kennen um zu werten.





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12326.11.2014 21:36:23
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

NinaONina du schreibst ja selbst, dass der Wille gegeben sein muß. Der ist hier aber definitiv nicht gegeben, da das Ereignis nicht eintreten wird das vorgeschoben wird um im Ergebnis den anderen zu töten.

Der Täter würde ja nach seiner Aussage nur töten, wenn er kurz vorm sterben sein würde wegen seiner Krankheit, die gibt es aber garnicht, also wird diese Tat auch nicht eintreten.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12326.11.2014 21:36:23
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

Zur Korrektur : Der Satz hieß "Mein Arzt sagt ich werde in 4-5 Monaten sterben und dich nehme ich mit.

So war das.

Also könnte man argumentieren, das man meinte, dass man den anderen mit ins Hospitz nehmen würde.

Eigentlich ist mir das ganze zu blöd, aber irgendwie muß man da ja rauskommen.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Klar, und bei "ich lege Dich um" könnte man argumentieren, dass man meine, dass man dem Bedrohten ein Bein stellen möchte. Und bei "ich bringe Dich um" sind halt die Worte "...um fünf nach Hause" untergegangen. Irgendeine Story lässt sich immer konstruieren.

-----------------
"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12326.11.2014 21:36:23
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

Darum geht es doch garnicht. Die Frage ist doch die, ob die Justiz zu einer Aussage die nicht konkret genannt wurde, einfach etwas selbst reininterpretieren kann.

Nehmen wir mal an, jemand schreibt "ich werde dich um....."

Jetzt kann sich natürlich denken, dass dieses "umbringen" heißen soll, aber ist im juristischen überhaupt Raum für eigene Geschichten?

Was soll den in einem Urteil stehen wenn die Tat nicht ausgesprochen wurde "Der Angeklagte meinte mit seiner Aussage ......"?

-----------------
""

-- Editiert Redline78 am 25.11.2014 21:07

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119450 Beiträge, 39730x hilfreich)

Wie gesagt, es kommt auch den Kontext an.

Er hat ja nicht nur die Tür aufgemacht, den Satz gesagt und die Tür wieder zugemacht?





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:
Nehmen wir mal an, jemand schreibt "ich werde dich um....."


Das ist ja nun etwas vollkommen anderes.

Bei:
quote:

Mein Arzt sagt ich werde in 4-5 Monaten sterben und dich nehme ich mit.


kann man bei verständiger Auffassung nur zu dem Ergebnis kommen, dass "und Dich nehme ich mit ... in den Tod " gemeint ist.

Und ja, das Gericht kann es so auslegen, wenn es keine Zweifel hat, dass es so gemeint ist.

Ob es Zweifel hat, wird auch auf den Kontext ankommen, wie Harry van Sell schon sagte.

Und da es in der Vergangenheit ja wohl schon mal eine Stalking-Verurteilung in der Sache gab (mit der Bedrohten als Opfer und Ihnen als Täter), wie Sie in einen anderen Forum erwähnte, sieht der Kontext nicht allzu gut aus.



-----------------
"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12326.11.2014 21:36:23
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

Es gab noch nie eine Verurteilung bei diesem Opfer wie sie sagen, wie kommen Sie darauf das es diese Person war?

Wenn die Polizei das wirklich so ernst sehen würde, warum ist dann 3 Wochen lang noch nichts passiert? Es müßte ja dann zumindestens Gefahr in Verzug sein, aber das ist es wohl nicht, sonst hätte sich schon lange die Polizei gemeldet.

-- Editiert Redline78 am 26.11.2014 01:53

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

quote:
du schreibst ja selbst, dass der Wille gegeben sein muß.

Für ein Tötungsdelikt, ja.
Aber Ihnen blüht ja eine Verurteilung wegen Bedrohung.
Den Tatbestand dafür haben Sie ziemlich offensichtlich erfüllt, sowohl wissentlich als auch willentlich. "Erfolg" (den es eigentlich gar nicht braucht) ist ja die Angst auf Seiten des Opfers, dass um die fehlende Verwirklichungsabsicht des Verbrechens nicht weiß. Das reicht für Ihre Verurteilung.
Es ist vollkommen egal, ob Sie sich insgeheim vorbehalten, die angekündigte Tat nicht zu verwirklichen. Ich vermute sogar mal, dass das die Mehrheit aller "Bedroher" so macht, da ich mir nicht vorstellen kann, dass sonderlich viele Menschen mit Tötungsabsicht das auch so ankündigen. Deswegen denke ich, dass auf die meisten Bedrohungen sowieso keine Taten gefolgt werden. Ist ja auch egal, diese Straftat zielt allein auf das Unbehagen des Opfers ab, dass sich eben nicht sicher sein kann.

quote:
da das Ereignis nicht eintreten wird das vorgeschoben wird

Ich wage ja mal zu behaupten, dass auch Sie irgendwann sterben werden. Also wird diese Bedingung irgendwann erfüllt sein. Ist aber albern, jetzt mit sowas anzufangen.
Das Opfer soll woher wissen, dass das mit der tödlichen Krankheit nicht stimmt? Richtig, es weiß es überhaupt nicht. Deswegen fühlt es sich auch bedroht. Und genau das war ja wahrscheinlich auch Ihre Absicht. Es gibt also keinen Grund, weshalb Sie da jetzt nicht zur Verantwortung gezogen werden sollten.

quote:
Also könnte man argumentieren, das man meinte, dass man den anderen mit ins Hospitz nehmen würde.

Ja klar. Das wird der Staatsanwalt und der Strafrichter Ihnen ganz bestimmt abkaufen. Sie wollten natürlich nur Ihren Todfeind an Ihrer Seite haben, wenn Sie dann sterben. Glauben Sie eigentlich, dass da nur Vollidioten sitzen?

quote:
Es gab noch nie eine Verurteilung bei diesem Opfer wie sie sagen, wie kommen Sie darauf das es diese Person war?

Dann hat Streetworker wohl im Detail geirrt. Man vergebe ihm. Das ändert aber nichts daran, dass Sie (mehrfach) einschlägig vorbestraft sind. Und genau wie damals fehlt es Ihnen an der Schuldeinsicht. Meiner Einschätzung nach entfällt damit die Chance, dass die Staatsanwaltschaft das alles wegen Geringfügigkeit unter den Tisch fallen lässt. Sind Sie aktuell noch auf Bewährung?

Da Sie aber offenbar besser als alle anderen wissen, welchen Straftatbestand Sie verwirklicht haben und was die Justiz darf oder nicht darf, ziemlich relevante Infos wie die Vorstrafe verschweigen und noch immer keine Angaben zum Kontext gemacht haben, sind Sie offenbar nicht ernsthaft an gewinnbringenden Antworten interessiert.
Aber warum auch. Sie haben ja in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, in der JVA könnte man dickes Geld mit Drogen machen. Mit diesem Geld können Sie ja dann dem Opfer die Prozesskosten für die Unterlassungsklage gegen Sie finanzieren, wozu SIe übrigens verpflichtet sind.

-- Editiert Hafendame am 26.11.2014 02:25

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12326.11.2014 21:36:23
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

Sie scheinen ja davon auszugehen, dass Sie mich aus einen anderen Forum kennen. Welchen Nicknamen soll ich den da haben, nicht das sie mir mit jemand falschen in Verbindung bringen.

Nein ich stehe schon lange nicht mehr unter Bewährung.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1225x hilfreich)

Grundsätzlich ist irrelevant, unter welcher Qualifikation die Bedrohung steht:

"Mein Arzt hat gesagt, ich habe noch 3 Monate zu leben, und dich nehme ich mit", aber in Wahrheit hat der Arzt das gar nicht gesagt oder man will behaupten, das "dich nehme ich mit" beziehe sich auf das, was der Arzt gesagt hat
=> irrelevant, immer noch Bedrohung

"Wenn Dortmund Meister wird, bringe ich dich um", aber das ist extremst unwahrscheinlich
=> irrelevant, immer noch Bedrohung

Es müßte schon eine objektiv nicht eintretbare Bedingung als Qualifikation vorliegen, etwa "wenn Weihnachten auf Ostern fällt, bringe ich dich um", damit auch objektiv keine Bedrohung mehr vorliegt.

Alles andere ist reine Rabulistik und wird weder beim Staatsanwalt noch beim Gericht verfangen. Im Gegenteil wird man dem Betreffenden dann Unbelehrbarkeit (wegen der erkennbaren Tendenz, Straftaten unter Ausnutzung selbsterfundener "Lücken im Gesetz" begehen zu wollen) und folglich Beabsichtigung weiterer solcher Straftaten zubilligen und damit ein Urteil eher am oberen Ende des Strafrahmens fällen.

Das ist die gleiche Liga wie diejenige, die meinen, sowas wie "beinahe hätte ich Sie A...loch genannt" wäre eben keine Beleidigung.

-- Editiert NinaONina am 26.11.2014 13:15

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32817 Beiträge, 17247x hilfreich)

Welchen Nicknamen soll ich den da haben, nicht das sie mir mit jemand falschen in Verbindung bringen. Na, denselben: http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?f=42&t=227771

-----------------
" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Da der Link von mümmel nicht funktioniert, hier nochmal:

http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?f=42&t=227771

Den thread den ich meine ist übrigends dieser:

http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?f=42&t=257546

Dort heißen Sie gyver

Mag sein, dass das Opfer seinerzeit ein anderes war, ändert haber nichts an der Vorstrafe wegen Nachstellung, die auch dem Gericht in der neuen Sache bekannt ist.

-----------------
"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

-- Editiert !!Streetworker!! am 26.11.2014 15:59

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12326.11.2014 21:36:23
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

Was haben Beiträge damit zu tun auf recht.de wo es um jemanden geht der seine Eltern zerlegt hat? Ich bin wohl kaum der Typ, kenne den gar nicht.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.697 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.850 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen