Bedrohung nach §241 StGB

15. März 2006 Thema abonnieren
 Von 
Sorgloser
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Bedrohung nach §241 StGB

Nach § 241 StGB gilt für den Tatbestand der Bedrohung...

Zitat:
Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.



Nach § 12 StGB ist klar definiert, was unter einem Verbrechen definiert ist (rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind).

Soweit so gut.

ABER:

Inwiefern muss der mutmaßliche Täter seine Bedrohung äußern, um dieser Voraussetzung gerecht zu werden?

Wenn eine (Be)Drohung derart ausgesprochen wird, dass das Opfer schlussfolgern kann, dass Leib und Leben bedroht ist. ohne dass es der Täter im Wortlaut äußert, liegt dann eine Straftat nach § 241 vor?

Beispiel: A droht B am Telefon: "Pass auf, wo du nachts hingehst. Pass nachts auf dein Auto auf, es könnte etwas dran sein..."

B vermutet dadurch die Androhung mindestens einer schweren Körperverletzung oder der Manipulierung des eigenen PKW zum Herbeiführen eines Unfalls, bei dem der Täter eine schwere Körperverletzung oder Todesfolge in Kauf nimmt.

Anders gefragt: Wann wird mit einem Verbrechen nach § 12 gedroht? Muss es unmissverständlich ausgesprochen sein ("Ich bringe dich um." ) oder "reicht" es, dem Opfer den Eindruck zu hinterlassen, dass ihm eine solche Tat bevorstehe?

Es ist wichtig, insofern bitte ich um alsbaldige Information. Danke im Voraus.

-- Editiert von sorgloser am 15.03.2006 23:02:05

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Es kommt nicht darauf an, was in die Äuerung hineingedeutet werden kann. Auch ein 'Ich mache dich platt' genügt nicht. Es muss eindeutig ein Verbrechen angedroht werden. Ansonsten könnte schlichtweg nciht widerlegt werden, dass etwas anderes gemeint gewesen sein könnte.

34x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Bada-Bing
Status:
Schüler
(241 Beiträge, 31x hilfreich)

Du scheinst es ja eilig zu haben.....

http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=61565 ;)

Hat er/sie denn explizit eine bestimmte Tat benannt? War das lediglich am Telefon ?

12x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
dave2007
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 45x hilfreich)

hi
wollte mal fragen ob das auch eine berohung ist wenn man am telefon droht ich schick dir leute vor bei,und dann wirst du schon sehen!!!

bitte schreibst brauche hilfe thx

mfg

45x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Recht-oder-Unrecht-egal
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 16x hilfreich)

Der §241 StGb ist nur ein Witz in Strafgesetzbuch... Denn auf meinen Anrufbeanworter wurde mal dieser schöne Satz gesagt " ich schlitze dich auf von Arsch bis zu den Ohren qualvoll verbluten sollst du "

Wurde von der Staatsanwaltschaft nach StPo 170 Abs. 2 eingestellt

-- Editiert von Nice-Man am 25.05.2007 18:20:46

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
SebJea
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 63x hilfreich)

Hallo da draußen!

Ich hätte da auch mal eine Frage.
Wie ist es zu deuten, wenn man gesagt bekommt:"Du wirst noch dein blaues Wunder erleben, wenn du wieder zu Hause bist?" oder "er werde sein Fett noch weg bekommen?".
Zählt das als Bedrohung?

Bitte um dringende Antwort

63x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Prinzipiell kann man sich merken, daß bei der Bedrohung im Sinne des § 241 StGB mit einem Verbrechenstatbestand gedroht werden muß.

'Ich knall Dir eine' (einfache KV) wäre also keine. 'Ich bring Dich um' (Mord, Totschlag) wäre eine.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

7x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12305.01.2016 19:42:03
Status:
Beginner
(134 Beiträge, 81x hilfreich)

Also ich hätte heute so ein Fall wo ich jetzt nicht sicher bin was ich machen kann.
Samstag Ca. Gegen 11:30 stand der Sohn meiner Vermietern im Flur NDR rief hoch komm runter du Drecksack ich werde ich zusammen treten du hurensohn.
Ich dachte erst es kommt von draussen !!
Ging zur Tür, und von unten hab ich denn Sohn wieder gehört .
Komm runter ich werde dich zusammen schlagen, komm mit raus.
Hab runter gerufen was er überhaupt will , er solle gehen wenn er es nicht machst würde ich die Polizei anrufen.
Und wieder kommen Drohungen und Beleidigungen.
Hab darauf hin die Polizei angerufen 10 Minuten später kamen die auch.da.
Hab gesagt as los war der Beamte wollte erst keine Anzeige aufnehmen schaute mich nur an . Wenn es sein muss!!


Also ich fühlte mich massiv bedroht.

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""

8x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade> im Flur NDR rief hoch <hr size=1 noshade>


NDR??

quote:<hr size=1 noshade>komm runter du Drecksack ich werde ich zusammen treten du hurensohn. <hr size=1 noshade>


...ist keine Bedrohung nach § 241 StGB , sondern nur eine Beleidigung.

quote:<hr size=1 noshade>der Beamte wollte erst keine Anzeige aufnehmen <hr size=1 noshade>


Weil auch er weiß, das tatbestandlich keine Bedrohung vorliegt und die Beleidigung zu 99% eingestellt und auf den Privatklageweg verweisen wird, mangels öffentl. Interesse.

Strafrechtlich ist da nichts weiter zu machen. Sie können es aber -wenn Sie nun Angst vor dem haben- mit einem Antrag nach dem GewSchG (Gewaltschutzgesetz) versuchen (auf jeden Fall angebracht, wenn das keine einmalige Aktion bleibt/war, sondern sich wiederholt zuträgt). Wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, dort erkundigen ob die die Kosten übernimmt (ist wohl unterschiedlich meiner Kenntnis nach). Wenn Sie keine haben, aber dafür ein geringes Einkommen (Hartz IV oder knapp drüber) besteht ggf. Anspruch auf -zunächst mal- Beratungshilfe. Dann kann das ein Anwalt für Sie erledigen.

Man kann aber zur Not auch ohne Anwalt selbst zur Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts gehen und einen entspr. Gewaltschutzantrag stellen.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

-- Editiert !!Streetworker!! am 10.03.2013 02:45

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

So ist es, es kommt eben nicht darauf an, ob sich jemand bedroht fühlt , sondern ob er - im strafrechtlichen Sinne, bedroht wird. Ich gebe aber zu, dass das normale Sprachverständnis hier mit der Gesetzeslage nicht unbedingt übereinstimmmt.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12305.01.2016 19:42:03
Status:
Beginner
(134 Beiträge, 81x hilfreich)

Sry ich schreib mit Handy .

Wenn er mir mit Gewalt droht , wie zb. Ich werde dir die fresse eintreten.
Und hier bei mir im hausflur steht , fühle ich mich massiv bedroht.
Weil er mir mit Gewalt androht.
Diese Person Wohnt noch nicht mal hier , und steht im Hausflur.
Und bedroht mich.

Das ist doch eine Straftat.
Also muss ich mich erst zusammen schlagen lassen, damit die Polizei was macht.

Ich wurde mal deswegen verurteilt weil ich so was mal gesagt habe.
Das ich jemand zusammen schlagen werde.






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""

6x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12305.01.2016 19:42:03
Status:
Beginner
(134 Beiträge, 81x hilfreich)

Sry ich schreib mit Handy .

Wenn er mir mit Gewalt droht , wie zb. Ich werde dir die fresse eintreten.
Und hier bei mir im hausflur steht , fühle ich mich massiv bedroht.
Weil er mir mit Gewalt androht.
Diese Person Wohnt noch nicht mal hier , und steht im Hausflur.
Und bedroht mich.

Das ist doch eine Straftat.
Also muss ich mich erst zusammen schlagen lassen, damit die Polizei was macht.

Ich wurde mal deswegen verurteilt weil ich so was mal gesagt habe.
Das ich jemand zusammen schlagen werde.






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""

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
BuffySlayer
Status:
Praktikant
(993 Beiträge, 483x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wenn er mir mit Gewalt droht , wie zb. Ich werde dir die fresse eintreten. <hr size=1 noshade>


Drohung mit einer Körperverletzung ist keine Bedrohung i.S.d. StGB, s.o.

quote:<hr size=1 noshade>Ich wurde mal deswegen verurteilt weil ich so was mal gesagt habe.
Das ich jemand zusammen schlagen werde. <hr size=1 noshade>


Auf welcher Rechtsgrundlage denn? Bestimmt nicht §241 StGB .

Möglich wäre, daß du wegen Nötigung ("zieh deine Aussage zurück, sonst schlage ich dich zusammen") oder Erpressung ("zahl mir 100 EUR, sonst schlage ich dich zusammen") verurteilt wurdest.

Den Unterschied zur Bedrohung verstehst du?

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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12305.01.2016 19:42:03
Status:
Beginner
(134 Beiträge, 81x hilfreich)

Sry aber das Verstehe ich nicht!!!

Für mich ist das eine Drohung,wenn er Wortwörtlich sagt :
Ich werde dir die Fresse eintreten.
Und das war der Fall wäre ich Runter gegangen hätte er es getan aber da ich nicht runter ging ,
Muss ich jetzt darauf achten wenn ich das nächste mal raus gehe das er hinter mir steht.

Und muss mich dann Verteidigen !!!


Ist das eine Androhung zu einer Straftat.
Auch wenn er Sie nicht ausgeübt hat fühle ich mich massiv bedroht durch diese Person!!
Weil er mir Körperlichen Schaden zufügen will.



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3x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Für mich ist das eine Drohung,wenn er Wortwörtlich sagt :
Ich werde dir die Fresse eintreten. <hr size=1 noshade>


Eine Drohung ist das. Aber keine Be drohung im strafrechtlichen Sinn [§ 241 StGB ]

quote:<hr size=1 noshade>Ist das eine Androhung zu einer Straftat. <hr size=1 noshade>


Richtig, ist es. Es reicht aber nicht mit einer beliebigen Straftat zu drohen. Die Straftat, mit der gedroht wird, muß ein sog. "Verbrechenstatbestand" sein. Das sind nur Taten, die eine Mindest(!)strafe von 1 Jahr oder mehr haben.

Hier geht es aber um die Drohung mit einer -allenfalls gefährlichen- Körperverletzung nach § 224 StGB . Die hat eine Mindeststrafe von "nur" 6 Monaten, also weniger als 1 Jahr, ist also daher kein Verbrechenstatbestand , sondern nur ein Vergehenstatbestand (Unterschied: siehe § 12 StGB ). Und das drohen mit einem Vergehen ist als solches keine "Bedrohung" im strafrechtl. Sinn. Ist halt so, das haben wir uns nicht ausgedacht ;-) Ansonsten wäre es näml. auch eine strafbare Bedrohung, wenn ich sagen würde: "Ich beleidige Dich gleich" . Das wäre auch die Androhung einer Straftat.



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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

0x Hilfreiche Antwort

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