Hallo ihr da im Forum
ich werde per SMS bedroht. Nun habe ich zwar keine angst, würde aber gern die SMSE stoppen.
Was kann ich tun?
blauer hase
Bedrohung per SMS - Was kann ich tun?
Sie haben die Möglichkeit der Anzeigenerstattung bei Polizei, Staatsanwaltschaft und beim Amtsgericht.
Desweiteren haben Sie, bei Wiederholung und Wiederholungsgefahr die Möglichkeit eine zivilrechtliche Unterlassungsverfügung zu erwirken.
Mit freundlichen Grüßen,
- Roenner -
das geht ja schnell
Vielen Dank für die Antwort Herr Roenner. Kann man denn ohne Anzeige auch so eine Unterlassung bekommen?
blauer hase
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Hallo blauer hase,
quote:<hr size=1 noshade>das geht ja schnell <hr size=1 noshade>Wir bemühen uns
quote:<hr size=1 noshade>Kann man denn ohne Anzeige auch so eine Unterlassung bekommen? <hr size=1 noshade>Ja, diese Unterlassungsverfügung kann man auch ohne eine strafrechtliche Anzeige bekommen. Das liegt darin begründet, dass die Unterlassungsverfügung in Form einer einstweiligen Verfügung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes zivilrechtlicher Natur ist und vor dem jeweils zuständigen Zivilgericht geltend gemacht wird. Die einstweilige Verfügung ist ein beschleunigter zivilgerichtlicher Rechtsbehelf im Privatrecht, mit dem bis zu einer Entscheidung in einem gegebenenfalls folgenden Zivilprozess (dem sogenannten Hauptsacheverfahren) einstweilen Rechte gesichert oder Rechtsverhältnisse geregelt werden können.
Die Vorteile bestehen für den Antragsteller darin, dass eine einstweilige Verfügung vom Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss erlassen werden kann und so innerhalb von wenigen Tagen, manchmal auch Stunden, ein Titel erwirkt werden kann. Von erheblicher Bedeutung ist weiter, dass – anders als im Hauptsacheverfahren – für die vorläufige Gerichtsentscheidung die behaupteten Tatsachen nicht bewiesen, sondern lediglich glaubhaft gemacht werden müssen.
Ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung zu befürchten, kann der Gegner durch eine Schutzschrift seinen Standpunkt beim Gericht zu Gehör bringen. Ist die einstweilige Verfügung durch Beschluss erlassen worden, kann der Antragsgegner mittels Widerspruch erreichen, dass das Gericht über die einstweilige Maßnahme mündlich verhandelt und durch Urteil entscheidet.
Erweist sich die eine einstweilige Verfügung als ungerechtfertigt (vgl. § 945 ZPO ), so kann der Gegner gegen den Antragsteller einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn den Antragsteller keine Schuld trifft. Aus diesem Grund stellt das Erwirken einer einstweiligen Verfügung stets ein nicht zu vernachlässigendes Risiko für den Antragsteller dar.
Eine einstweilige Verfügung wird – anders als ein Urteil – nicht von Amts wegen an die gegnerische Partei zugestellt, sondern muss vom Antragsteller selbst mittels eines Gerichtsvollziehers innerhalb eines Monats zugestellt werden, um vollstreckbar zu werden.
Der Antragssteller kann folglich innerhalb von wenigen Tagen einen Titel erlangen und dies bei bloßer Glaubhaftmachung seines Anspruchs in tatsächlicher Hinsicht. Beachten Sie aber bitte, dass ein solches Verfahren nur gerechtfertig ist, wenn die Sache dies erfordert, also eine Eilbedürftig- oder Dringlichkeit vorliegt. Die Entscheidung des Gerichts ergeht in der Praxis meist als Beschluss. Untersagt wird eine konkrete Verletzungshandlung unter Androhung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft.
Bei einer erfolgreichen einstweiligen Verfügung hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die rechtsanwaltliche Vertretung wird eine 10/10 Gebühr berechnet. Hinzukommt eine Gerichtsgebühr.
Eine Anzeige zB bei der Polizei ist hingegen strafrechtlicher Natur, welche von der zivilrechtlichen Seite zu differenzieren und unabhängig ist.
Gern geschehen.
Mit freundlichen Grüßen,
- Roenner -
Hallo blauer Hase,
sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen und Sie kein gesteigertes Intersse daran haben, den 'Bedroher' zur Rechenschaft zu ziehen, empfehle ich Ihnen, über Ihren Mobilfunkanbieter einen Rufnummerntausch vorzunehmen.
Damit laufen die SMS des 'Bedrohers' ins Leere und er/sie wird vermutlich schnell die Lust verlieren.
MfG,
der Ritter
P.S. Diese Antwort habe ich (in ähnlicher Form) auch schon unter Ihren zweiten Beitrag zu diesem Thema im Forum Generelles gesetzt, also nicht wundern.
Vielen Dank Herr Roenner und dem Ritter
Nummerntausch hatte ich schon oft, nutzt nix. Irgendwie kommt die Person an die Nummer.
Ich werd mal drüber nachdenken, ob es sich lohnt eine Unterlassung zu erwirken oder gar Strafanzeige zu stellen. Bis jetzt sind es Drohungen im Stil:
ich hetze dir alles an den Hals, was ich aufbieten kann. Du wirst die nächsten Jahre keine Ruhe finden. Ich mach dich fertig.
Ist ja noch keine konkrete Androhung von Gewalt. Das, was bisher läuft, ist eben das Übliche: Anrufe,Pakete die nicht bestellte Waren enthalten, SMSe mit Beschimpfungen.
Ist ein interessantes Forum hier.
blauer hase
Hallo blauer Hase,
zum Thema Rufnummerntausch noch eine Überlegung:
Achten Sie darauf, daß Sie sowohl einer Hinterlegung Ihrer Telefonnummer in allen möglichen Medien (Druck, CD-ROM und Internet) widersprechen. Das erschwert es dem 'Bedroher' dann zusätzlich das Herausfinden Ihrer möglichen neuen Nummer.
Ein netter Trick, um entsprechende Aktionen ins Leere laufen zu lassen, ist auch folgender (nur praktikabel, wenn Sie lediglich telefonisch erreichbar sein müssen und im Normalfall keine SMS erhalten):
Kaufen Sie sich bei Ihrem Netzbetreiber eine Prepaid-Karte. Diese Nummer geben Sie als Ihre neue (Haupt-)Handynummer an. Legen Sie dann von dieser Rufnummer eine Umleitung auf Ihre eigentliche, frisch getauschte Handynummer (netzintern sind solche Weiterleitungen im Normalfall kostenfrei).
Ergebnis: Anrufe erreichen Sie weiterhin, SMS laufen ins Leere (da diese nicht weitergeleitet werden). Der 'Bedroher' bezahlt aber trotzdem die Kosten für den SMS-Versand (da das Absenden und nicht das Ausliefern an den Empfänger berechnet wird).
Vielleicht hilft das?
MfG,
der Ritter
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"We don't want a solution - we are beginning to like the problem."
Hallo Herr *Ritter*
ich hab ne Prepaidkarte, mittlerweile die vierte und ich hab das Ding, um SMSe zu erhalten und zu versenden...:(
Trotzdem vielen Dank für Ihren Tipp. Mir hat gestern jemand gesagt, dass man mit neuen Mobiltelefonen Nummern blockieren kann und wenn ich das mit meiner *Gurke* nicht kann, schreibt er mir ein Tool...
Dann ist hoffentlich Ruhe.
blauer hase
Gern geschehen.
Mit freundlichen Grüßen,
- Roenner -
>>Bei einer erfolgreichen einstweiligen Verfügung hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die rechtsanwaltliche Vertretung wird eine 10/10 Gebühr berechnet. Hinzukommt eine Gerichtsgebühr.<<
BRAGO?????
Nein, inzwischen gilt dankenswerterweise das RVG. D.h., wenn Sie anwaltlich vertreten, eine einstweilige Verfügung durch Beschluß erwirken, entsteht bei einem Wert von EUR 5.000,00 eine 1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von 391,30 zzgl. Schreibauslagen, Auslagenpauschale, Märchensteuer.
Danke für den aktualisierenden Hinweis.
Mit freundlichen Grüßen,
- Roenner -
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
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- mit Empfehlung
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