Bedrohung und Störung des öffentlichen Friedens - legaler Waffenbesitzer

19. November 2022 Thema abonnieren
 Von 
Neuling99999
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Bedrohung und Störung des öffentlichen Friedens - legaler Waffenbesitzer

Hallo,

Ich bin völlig neu hier, schreibe zum ersten Mal und hoffe auf Hilfe durch Erfahrungsaustausch.

Nehmen wir folgendes an:

Es handelt sich um jemanden, der legaler Waffenbesitzer ist, also eine Waffenbesitzkarte hat und im Schützenverein ist.

Dieser wurde angezeigt nach Paragraph 241 StGB ( Bedrohung - war im alkoholiserten Zustand über WhatsApp an Person A, Bedrohung war an Person B „gerichtet", Person A+B kennen sich zwar, sind aber nicht verwandt, oder Ähnliches) und Paragraph 126 stgb

Nun kam die Polizei und hat seine beiden Waffen aufgrunddessen sichergestellt. Wie gesagt, er hat eine WBK. Wurden sichergestellt aufgrund der ausgesprochenen Bedrohung.

Person ist nicht vorbestraft.


Welche Strafe ist zu erwarten? Sind die Waffen und WBK damit für immer weg?


Vielen Dank für eure Antworten.

LG


-- Editiert von User am 19. November 2022 11:27

-- Editiert von User am 19. November 2022 11:28

-- Editiert von User am 19. November 2022 11:38

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cousupp
Status:
Schüler
(270 Beiträge, 36x hilfreich)

Zitat (von Neuling99999):
Dieser wurde angezeigt nach Paragraph 241 StGB ( Bedrohung - war im alkoholiserten Zustand über WhatsApp an Person A, Bedrohung war an Person B „gerichtet", Person A+B kennen sich zwar, sind aber nicht verwandt, oder Ähnliches) und Paragraph 126 stgb


Was stand denn in der Nachricht, dass man §126 StGB annimmt? Dazu müsste die angedrohte Tat geeignet gewesen sein, den öffentlichen Frieden zu stören.

Auch eine WBK legalisiert eine Bedrohung oder eine Störung des öffentlichen Friedens natürlich nicht. Bei einer Verurteilung ist aber damit zu rechnen, dass diese eingezogen wird.

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#2
 Von 
Neuling99999
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

In der Nachricht hatte er gegenüber Person A gedroht, Person B umzubringen (ohne den genauen Wortlaut jetzt zu nennen).
Es war wie gesagt eine WhatsApp Nachricht, in keiner Gruppe, oder gar öffentlich auf einer Social Media Plattform.

Paragraph 241 ist dann damit aber wohl „gerechtfertigt"?

Noch zur Information: gegen Ende des WhatsApp Gespräches hat er es sogar gleich zurückgenommen und geschrieben, dass er es nicht tun würde. Ist das relevant?

-- Editiert von User am 19. November 2022 13:59

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#3
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6255 Beiträge, 1497x hilfreich)

Zitat (von Neuling99999):
Es handelt sich um jemanden, der legaler Waffenbesitzer ist, also eine Waffenbesitzkarte hat und im Schützenverein ist.

Dieser wurde angezeigt nach Paragraph 241 StGB ( Bedrohung - war im alkoholiserten Zustand über WhatsApp an Person A, Bedrohung war an Person B „gerichtet", Person A+B kennen sich zwar, sind aber nicht verwandt, oder Ähnliches) und Paragraph 126 stgb

Wenn die Vorwürfe in der Strafanzeige zutreffend sind, droht eine Strafe von mehr als 60 Tagessätzen, womit erstmal die waffenrechtliche Zuverlässigkeit "futsch" wäre, und damit auch die Waffenerlaubnis.

Daß aufgrund solcher geäußerter Bedrohungen die Waffen sichergestellt werden, ist waffenrechtlich absolut vertretbar.

Hinzu kommt

§5 WaffG

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, (...)
2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (...)

Das ist nicht von der Hand zu weisen, wenn die Vorwürfe zutreffend sind - und also eine Tatsache sind.

Jedenfalls dann, wenn die Bedrohung oder Androhung usw. in einer Art und Weise erfolgt ist wie z.B. "ich komme bei dir vorbei und schieß dir eine Kugel ins Knie!" oder ähnliches.

Dadurch wäre, so skurril es im ersten Moment klingen mag, waffenrechtlich mit einer mißbräuchlichen Verwendung von Waffe und Munition zu rechnen.

Ansonsten gilt: erst eine Verurteilung (einmal mehr als 60 TS, zweimal geringere Strafe) wegen eines Vergehens oder wegen eines Verbrechens begründet den Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit.

Ein Ermittlungs- oder Strafverfahren allein begründet das nicht - es könnte ja mit einer Einstellung oder einem Freispruch enden. Es kann aber nach pflichtgemäßem Ermessen der Waffenbehörde eine vorläufige Entziehung der Waffenerlaubnis und Sicherstellung der Waffen begründen.

Endet die Sache mit Einstellung oder Freispruch, bekommt der Waffenbesitzer seine Waffenerlaubnis und seine Waffen zurück - sofern nicht andere Gründe ausreichend sind, ihm die waffenrechtliche Zuverlässigkeit im Sinne des §5 WaffG abzuerkennen.

Aber allein schon die beschriebenen Vorwürfe sollten Grund genug sein, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden. (Wenn ein Anwalt mandatiert werden kann, der auch auf Waffenrecht spezialisiert ist, sollte man den nehmen. Waffenrecht ist äußerst komplex, und überfordert Feld-, Wald- und Wiesenjuristen meistens.)

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6255 Beiträge, 1497x hilfreich)

Zitat (von Neuling99999):
In der Nachricht hatte er gegenüber Person A gedroht, Person B umzubringen (ohne den genauen Wortlaut jetzt zu nennen).
Es war wie gesagt eine WhatsApp Nachricht, in keiner Gruppe, oder gar öffentlich auf einer Social Media Plattform.

Paragraph 241 ist dann damit aber wohl „gerechtfertigt"?

Da ist §241 StGB erfüllt, und wenn diese Drohung von einem Waffenbesitzer kommt, sind auch waffenrechtliche Konsequenzen angebracht und vertretbar.

Wie hoch die Strafe wg. §241 StGB ausfällt, wird davon abhängen, wie ernstzunehmend die Drohung geäußert wurde, ein "Kavaliersdelikt" ist das nicht, wird aber bei einem Täter ohne Vorstrafen wohl in der Regel mit einer Bewährungsstrafe enden.

Spätestens dann ist, so die Strafe über 60 TS ist, wovon auszugehen ist, die Waffenerlaubnis für die nächsten 5 Jahre weg.

Gegen den vorläufigen Entzug der WBK wird man m.E. hier auch nicht erfolgreich vorgehen können.

Ganz am Rande: daß man bei der Drohung alkoholisiert war, sollte man besser nicht als Verteidigung anbringen. Damit zeigt man nämlich, daß man nach Genuss von alkoholischen Getränken bereit ist, Straftaten zu begehen und andere Menschen zu bedrohen.

Und dann stellt sich die Frage, ob es verantwortbar ist, so einem Menschen den Zugriff auf erlaubnispflichtige Schusswaffen zu erlauben...

Es ist dann immerhin eine plausible Befürchtung, daß der Betreffende, wenn er das nächste Mal betrunken ist, auf die Idee kommen könnte, auf die ihm verhassten Gartenzwerge im Vorgarten seines Nachbarn zu schießen...

Immerhin reicht schon ein Alkohol-Verstoß im Straßenverkehr, um berechtigte Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit eines WBK-Inhabers zu begründen.

(Nachgewiesene) Mangelnde Impulskontrolle und Waffenbesitz passt wirklich nicht zusammen...

-- Editiert von User am 19. November 2022 14:11

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#5
 Von 
Neuling99999
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten!

Er hat nicht mit seinen Waffen gedroht, nein.

Wie erwähnt ist er nicht vorbestraft, oder sonst irgendwie jemals mit dem Gesetz in Konflikt geraten.


Dass das Verhalten falsch war, ist absolut klar. Wie gesagt, hat er aber in dieser Nachricht noch geschrieben, dass er es nicht tun wird.

Ist Paragraph 126 dann nun überhaupt „gerechtfertigt „, wenn die Nachricht nur an eine andere Person ging?

Einen Anwalt hat er bereits eingeschaltet, der beantragt aktuell die Akteneinsicht.


Die Sorge ist nun einfach, wie hoch die Strafe ausfallen wird. Aber das wird man wohl abwarten müssen…

Nochmals vielen Dank!

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#6
 Von 
Neuling99999
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Sollte nun 126 stgb wirklich zutreffen und 241 ja auch…

Kann man dann „abschätzen", wie eine Strafe ausfallen könnte?
Wie gesagt, nicht vorbestraft, Androhung noch im Chat „widerrufen", Wohnung und Auto durchsucht, Handy durchsucht, überall nichts gefunden.
Polizei meinte zu ihm, es könnte sein, dass das Ganze eingestellt wird?


Vielen Dank!
LG

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32807 Beiträge, 17241x hilfreich)

Grundsätzlich ist das möglich - auch das kann aber mit einer Geldauflage verbunden werden. Das kann man zwar ablehnen, aber dann wird es in aller Regel teurer...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47450 Beiträge, 16800x hilfreich)

Zitat (von Neuling99999):
Kann man dann „abschätzen", wie eine Strafe ausfallen könnte?


Ohne zu wissen, was genau passiert ist, kann man das schwer abschätzen.

Zitat (von Neuling99999):
Polizei meinte zu ihm, es könnte sein, dass das Ganze eingestellt wird?


Auch das ist möglich.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6255 Beiträge, 1497x hilfreich)

Zitat (von Neuling99999):
Wie erwähnt ist er nicht vorbestraft, oder sonst irgendwie jemals mit dem Gesetz in Konflikt geraten.

Das wird ggf. beim Strafmaß sicherlich eine Rolle spielen - waffenrechtlich aber nicht.

Zitat:

Dass das Verhalten falsch war, ist absolut klar. Wie gesagt, hat er aber in dieser Nachricht noch geschrieben, dass er es nicht tun wird.

Ist Paragraph 126 dann nun überhaupt „gerechtfertigt „, wenn die Nachricht nur an eine andere Person ging?

§126 StGB m.E. eher nicht, aber §241 StGB reicht ja auch völlig aus.

Zitat:
Er hat nicht mit seinen Waffen gedroht, nein.

Spielt waffenrechtlich keine Rolle - er hat gedroht, darum geht es.

-- Editiert von User am 20. November 2022 02:03

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Cousupp
Status:
Schüler
(270 Beiträge, 36x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
§126 StGB m.E. eher nicht, aber §241 StGB reicht ja auch völlig aus.


Aus irgendwelchen Gründen sieht ja jemand den öffentlichen Frieden gefährdet.

Der Kommentar sagt dazu, dass diese Friedensstörung im Einzelfall auch dann möglich ist, wenn eine Drohung gegenüber einer Einzelperson geäußert wurde, nämlich dann, wenn nach den konkreten Umständen anzunehmen war, dass die Drohung an die Öffentlichkeit gelangt (z. B. bei Äußerung der Drohung gegenüber einem Journalisten, oder wenn zu erwarten ist, dass sich das Opfer aus Empörung an die Öffentlichkeit wendet). Zudem müsste dies beabsichtigt oder billigend in Kauf genommen worden sein.

Da müsste m.E. schon mehr passiert sein als "nur eine Drohung in einem privaten Chat".

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Neuling99999
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Es war tatsächlich eine Drohung innerhalb eines privaten WhatsApp Chats. An eine Privatperson, auch die Drohung war nicht an eine öffentliche Person, Journalist, oder ähnlichem gerichtet.

Deshalb verstehe ich das Ganze auch nicht.. Paragraph 241 Ja, aber 126? Nicht nachvollziehbar für mich.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Neuling99999
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Die drei (Person A, die die Nachricht erhalten hat, Person B, der bedroht wurde) und der Beschuldigte kennen sich nur von der Arbeit. Sonst privat stehen sie in keinerlei Verbindungen.

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