Bedrohung vs. Nötigung

13. Februar 2006 Thema abonnieren
 Von 
Maverich
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 131x hilfreich)
Bedrohung vs. Nötigung

Hallo,

kann mir jemand mal den Unterschied zw. einer Bedrohung (§241 StGB ) und einer Nötigung (§240 StGB ) erklären. Ich weiß, eine Bedrohung verlangt das Drohen mit einem Verbrechen, eine Nötigung nicht, dafür ist Privatklage zuslässig. Aber welche Unterschiede gibt es sonst?

Was wäre es, wenn man damit drohen würde einer anderen Person etwas zu tun?

Vielen Dank für eine Antwort.

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Don Carlo123
Status:
Schüler
(446 Beiträge, 82x hilfreich)

Bedrohung = Androhung eines Verbrechens. Der 'Erfolgseintritt' hängt nicht von dem vorherigen Eintritt einer Bedingung ab (z.B.: Ich bringe dich um).

Nötigung = Jemand soll durch Gewalt oder durch eine Drohung mit einem empfindlichen Übel dazu gebracht werden, eine bestimmte Handlung vorzunehmen oder zu dulden bzw. eine bestimmte Handlung gerade nicht vorzunehmen. Die Androhung des empfindlichen Übels ist bedingt(z.B: Wenn du (nicht) ..., dann bringe ich dich um.)

6x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Genau. Im letzten Beispiel 'Wenn du (nicht)..., dann bringe ich dich um' steckt natürlich auch eine Bedrohung, aber die wird im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt, so das es 'nur' eine (versuchte) Nötigung ist.

5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Wie sehr kommt es denn auf die Erfüllbarkeit der Forderung (bzw. vorzunehmenden Handlung an)?
Kommt es darauf an, dass es dem Täter durchaus um diese Forderung geht, oder es bleibt auch bei einer für den Täter erkennbar unerfüllbaren Forderung an das Opfer beim Tatbestand der Nötigung? (Etwa an einen Hartz 4-Empfänger: Wenn du mir nicht morgen eine Million Euro gibst, bringe ich dich um)

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Auf die Erfüllbarkeit kommt es nicht an. Wenn sie unerfüllbar ist, z.B. "Lass morgen die Sonne eine Stunde später aufgehen, oder ..." ist es eben ein untauglicher Versuch am tauglichen Objekt, der als Versuch strafbar ist. Ansonsten gäbe es ja eine Grauzone, die unermesslich ist.
Das Beispiel mit der Zahlung passt übrigens nicht so ganz, weil das eine räuberische Erpressung wäre. Die funktioniert aber im Prinzip genauso. Aber auch dann: Die Grauzone wäre riesig. Wieviel könnte er zahlen? Eine Million nicht. Vielleicht 900.000?

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo Daniel,

die objektive Erfüllbarkeit ist bezüglich der Nötigung nicht von Relevanz.

Beste Grüße,

- Roenner -

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Tja, so kurz kann man das auch sagen ;)

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.057 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen