Bedrohung - wie wird mit der Falschaussage umgegangen?

18. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
harald123
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Frischling
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Bedrohung - wie wird mit der Falschaussage umgegangen?

hallo,
eine frühere Freundin/Kollegin hat mich vor über einem Jahr w. Körperverletzung und Bedrohung angezeigt, da sie von mir verlassen wurde und sich aus versch. Gründen rächen wollte. Das hat sie später vor einem Zeugen auch angegeben. Das Verfahren wurde nach §153 ohne Auflagen vor Gericht eingestellt. Danach hat sie wieder vermehrt den Kontakt gesucht und wir haben dann uns 2mal bei ihr getroffen. Es kam zu einer verbalen Auseinandersetzung bez. des 1.Verfahrens und zu Ausfragen/Durchsuchen meiner Sachen durch sie. Anschließend hat sie mich, durch Eifersucht getrieben, immer wieder angerufen und vor der Wohnung belagert. Desweiteren schrieb sie mehrere Briefe und Karten, die ich unbeantwortet ließ. Nach einigen Wochen veranlaßte ichdann ein Schreiben erhalten was ihr jeglichen Kontakt untersagte und sie erfuhr das ich eine neue Freundin habe. Daraufhin wurde ich wieder angezeigt , mit dem Vorwurf ich hätte sie geschüttelt und ihr Schläge/körp.Schäden angedroht. Desweiteren bezichtigt sie sich jetzt der Falschaussage im ersten Verfahren, da sie aus Angst die Unwahrheit gesagt hätte.
Was ist jetzt zu tun- wie wird mit der "Falschaussage"umgegangen ? wird das verfahren neu aufgerollt wenn ihr geglaubt würde, ist sie dadurch glaubwürdiger- es gab keine Bedrohung. ist eine 2. Anzeige nach gleichem Muster nicht eher dubios ? vielen Dank für eine/die Antworten

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39 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
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Unbeschreiblich
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Was ist jetzt zu tun- wie wird mit der "Falschaussage"umgegangen ? wird das verfahren neu aufgerollt wenn ihr geglaubt würde

Theoretisch möglich

ist sie dadurch glaubwürdiger

Wenn man sich selber einer Straftat belastet, beinhaltet das schon eine gewisse Glaubwürdigkeit.

ist eine 2. Anzeige nach gleichem Muster nicht eher dubios

Ist es.

Übergeben Sie die Sache einem Anwalt und zeigen sie die Dame wegen "falscher Verdächtigung" an. Die Anwaltskosten können Sie sich auf zivilrechtlichem Wege von ihr zurückholen, wenn sich herausstellt, daß sie falsch bezichtigt wurden.

Sollte eine Verhandlung stattfinden, an deren Ende Sie freigesprcoen werden, würde die landeskasse ihre notwendigen Anwaltskosten tragen.



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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#2
 Von 
harald123
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Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

danke für Ihre Antwort Bob-
2 Fragen hätte ich noch :
ist ihr das evtl. garnicht aufgefallen das sie sich selber einer Straftat bezichtigt; habe vor und nach der Verhandlung nette+böse e-mails, die nicht auf eine Bedrohung schließen.
Bringt die Anzeige jetzt etwas bevor das andere Verfahren abgeschlossen wurde ? Dem früheren Zeugen unterstellt sie auch eine Falschaussage , er würde jedoch unter Eid das Motiv Rache wieder bestätigen. Wird ein im 1. Fall nachgewiesener Beziehungsstreits wieder vor Gericht verhandelt (beide haben keine Zeugen, nur die Mails und Karten an mich die sich im Inhalt von nett auf bösartig nach dem Schreiben auf Unterlassung drehen) oder eher Ihres Erachtens eingestellt. wird jetzt nochmal bei der Polizei nachgeforscht nachdem wir Stellung bezogen haben und die Sachen eingereicht wurden ?
vielen Dank

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
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Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Bringt die Anzeige jetzt etwas bevor das andere Verfahren abgeschlossen wurde ?

Sie meinen die wg. "falscher Verdächtigung" ?
Erstatten sollten Sie die Anzeige schon jetzt. Ermittelt wird aber erst, wenn Ihr Verfahren abgeschlossen ist.

Den Rest der Frage verstehe ich nicht !? Bitte noch mal anders/"übersichtlicher" formulieren ;)

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#4
 Von 
harald123
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

danke- die andere Frage war darauf bezogen das ich meine aussage eingereicht habe und seitdem beide akten nochmal zur polizei gingen - was ist der grund dafür? Spricht das für eine Gerichtsverhandlung ? wird die person auf ihre uneidliche falschaussage nochmals hingewiesen und ggbfalls gegen sie ermittelt ?
vielen dank Bob oder auch andere .-)
grüße

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
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Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Die Akte wurde beigezogen, um sich einen überblick zu verschaffen. Ob ein Verfahren stattfindet oder nicht, läßt sich daraus nicht herleiten.

Wg. der Falschaussage wird auf jeden Fall ermittelt, da die Dame sich derer ja selbst bezichtigt hat.

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#6
 Von 
harald123
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

danke- es gibt doch so etwas wie lebensfremde Aussagen/Situationen etc. heißt:jemand der nette bzw. anfeindende Mails (wenn sie unbeantwortet blieben) verschickt (vor und nach einem prozeß) kann kaum bedroht worden sein und später behaupten die Aussage nur aus Furcht getan zu haben oder ? Auch würde diese Person dann vor der Haustür eine Szene machen wenn sie Angst um ihre Gesundheit hätte oder bin ich zu fixiert auf meine Position ? interessiert denn die polizei wenn so etwas auch in den Beruf hineingebracht wird ? wir schickten damals die androhung auf unterlassungsklage, danach kam als reaktion die 2. anzeige. Wird denn Rache o. Panik w. Job oder Eifersucht nie als Motiv für eine Anzeige von der Polizei in Betracht gezogen ? Da auch in der Firma versucht wird vorzuarbeiten um sich glaubwürdiger zu machen sind mir doch die Hände gebunden oder ? soll die Aussage des Zeugens das er auch jetzt von der Person der Falschaussage bezichtigt wird nachgereicht werden ? sorry für die vielen fragen, es belastet mich leider.

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Hallo

Die Sache ist zu kompliziert um hier qualifiziert Stellung dazu zu nehmen.

Aber :

Vertrau einfach der Polizei, daß sie die Wahrheit herausbekommt. Du kannst Sie dahingehend unterstützen, indem Du die Sache so genau wie möglich im Rahmen einer Aussage dort schilderst.

Wenn die Dame das von Dir geschilderte Verhalten an den Tag legt, ist sie, naja sagen wir mal zumindest etwas "verwirrt". Es ist für die Polizei eine leichte Übung, Ihr "Fallen" hinsichtlich Widersprüche zu stellen, und dann daran anzuküpfen, und so Stück für Stück die Wahrheit ans licht zu bringen. (ließ Dir mal den Thread wegen "Vergewltigung eines Kindes" durch. Da ist der "Beschuldiger" schon bei der 1. Konfrontation mit der Polizei "zusammengebrochen"). Und so läuft es meistens. Es wird ja nicht mit "gleichen Waffen" gekämpt. Für die Polizei sind solche Sachen absolute Routine, für die Beschuldiger in den allermeisten Fällen eine neue, ungewohnte Situation. Schon deswegen neigen sie dazu Fehler zu machen.

Ich kann verstehen, daß Du als Beschuldigter jetzt möglchst schnell etwas unternehmen willst. Aber daß ist im Strafrecht/in strafrechtlichen Dingen zu 99,9% der falsche Weg. Ruhig die Ermittlungen abwarten muß Deine Devise sein ! Auch wenn's schwer fällt.

Schafft die Polizei es nicht, die falschen Verdächtigungen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens aufzudecken, ist sowiso die Einschaltung eines Rechtsanwaltes angezeigt.

<center>Bis dahin -- abwarten :) </center>

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#8
 Von 
harald123
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Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

danke dir

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#9
 Von 
harald123
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo,
leider ist die Sache weiter in der Firma vorgedrungen. Die von mir beauftragte Anwältin weiß das die Akten 1(eingestellt) und 2 (neu) wieder bei der Polizei liegen. Kann man denn bei der Polizei/Sta w. Verleumdung in der Firma die Angelegenheit beschleunigen oder wird das niemanden interessieren? ich habe jetzt kein Problem mit einer Verhandlung-- Hauptsache es wird schnellgeklärt und ich kann die Sache im Job aufgreifen. wird das denn auch positiv begleitet wenn man an schneller Aufklärung wegen Beschuldigung am Arbeitsplatz interessiert ist ?
vielen Dank

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#10
 Von 
!!Streetworker!!
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Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Kann man denn bei der Polizei/Sta w. Verleumdung in der Firma die Angelegenheit beschleunigen

Nein, daß geht jetzt alles seinen normalen Gang.

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#11
 Von 
harald123
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

wie lange dauert denn der normale Gang- ist es denn negativ evtl. wenn der Anwalt dort öfter nachfragt ? verstehe deinen Punkt der lautet "Ruhe bewahren" nur bei Rufmord ist das schwer zu befolgen.. anzeigen in Richtung Verleumdung werden doch so gut wie immer auf den Weg der Privatklage verwiesen oder- ist das bei falscher Verdächtigung auch so ?

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#12
 Von 
!!Streetworker!!
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Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Wie lange es dauert hängt von der Auslastung des sachbearbeitenden StA's ,bzw. dessen Geschäftsbereichs ab.

Falsche Verdächtigung ist ein Offizialdelikt und kann daher nicht auf den Privatklageweg verwiesen werden.

Allerdings sind die StA'en gehalten, die Ermittlungen wg. falscher Verdächtigung so lange zurückzustellen, bis in der Hauptsache entschieden worden ist.

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"Gruß, Bob
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#13
 Von 
harald123
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

danke - aber kann es einem negativ ausgelegt werden wenn der Anwalt vermehrt anfragt, in meinen Fall w. hineinspielen in den Beruf ja angeraten das man absehen kann wie es weitergeht....mann kann die üble Nachrede eh nie wieder ganz zurechtrücken, das macht mich so fertig.

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#14
 Von 
!!Streetworker!!
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Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

danke - aber kann es einem negativ ausgelegt werden wenn der Anwalt vermehrt anfragt

Nein

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"Gruß, Bob
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#15
 Von 
harald123
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

danke Bob- ich weiß leider nicht mehr weiter. Von der Polizei gibt es nichts neues und in der Firma behauptet die Person bei dem ersten Verfahren hätte sie aus Angst die Unwahrheit gesagt (wurde eingestellt, Zeugin widersprach sich usw.) bzw. das es ja ein neues Verfahren gäbe. ja es gibt eine neue Anzeige und zwar aus dem gleichen motiv wie damals - Rache und krankhafte Eifersucht. Nur wie kann ich jetzt das glaubhaft in der Firma angehen da mein Verfahren schwebend ist ? die Polizei interessiert sich bestimmt nicht für meine Karriere und wenn ich später w. Falschverdächtigung aktiv werde ist die Rufschädigung irreparabel. Eine Unterlassungsklage hilft doch da auch nicht oder ? wie kann ich mich da erwehren ?? danke
harald

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#16
 Von 
!!Streetworker!!
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Unbeschreiblich
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Ja, daß ist ganz schön blöd für Dich.

Im Moment kannst Du wirklich nichts machen.

Wie gesagt, eine Anzeige wg. falscher Verdächtigung, wird erst nach Ende der Hauptsache bearbeitet.

Auch ein Antrag auf Unterlassung wird wohl bis dahin auf Eis gelegt werden (das weiß ich allerdings nicht genau).

Du kannst m.E. nur den späten Triumph genießen, wenn Du freigesprochen wurdest, einen Unterlassungsbescheid hast, oder ein Urteil wegen falscher Verd. ergangen ist. Die jeweiligen Beschlüsse/Urteile kannst Du dann ja in Kopie bei der Arbeit verteilen ;)

Dies ist einer der Fälle, wo Recht nicht gleich Gerechtigkeit ist. Traurig aber wahr.

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#17
 Von 
harald123
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Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

danke bob- kurze Frage noch, alles schwebt momentan/länger bei der Polizei. Werden dort die Akten genau gegengelesen o. ist das eher w. der Masse oberflächlich ? werden bei erneuter Vernahme der "Zeugin" ihr auch meine Beweisstücke vorgelegt o. kriegt sie das nicht persönlich bei einer Befragung zu sehen ?
und bitte die letzte zweigeteilte Frage - eine Einstellung mit Auflage o. Verwarnung gälte wie eine Verurteilung ? und würde das dann der Anklagestellerin auf Anfrage mitgeteilt (wurde eingestellt aber mit Auflage z.B.) werden ? Frage zielt auf meine Glaubwürdigkeit in Firma ab..wenn Einstellung mit Auflage dann wird es evtl als Zeichen das "schuldig" gedeutet....was sollte man akzeptieren ? nur §170 ?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
!!Streetworker!!
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(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

zur 1.) Frage

Das liegt im Ermessen der Ermittlungsbehörden. Dazu kann man beim besten Willen nichts sagen.

zu 2.)

Eine Einstellung ist keine Verurteilung, wird also auch in keine Register eingetragen. Ob Du eine nach § 153a akzeptierst, mußt Du selber entscheiden. Eine nach § 153 (also ohne Auflage) ist eh nicht zustimmungspflichtig seitens des Beschuldigten.

Ob es Sinn macht eine nach § 153a abzulehnen, und auf einer nach § 170 zu bestehen, muß jemand entscheiden, der den Fall exact kennt, daß kann ich nicht. Was meint denn Dein Anwalt dazu??

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"Gruß, Bob
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#19
 Von 
harald123
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

die Anw. würde nach der Lage der Dinge auch gerne es auf eine Verhandlung (nicht Verfahren) ankommen lassen...da "Zeugin" sich unglaubwürdig im 1. Verhandlung verhielt (eingestellt 153)
sorry mußte nachbessern inhaltlich...

die einstellung 153 a wird denn nach Deiner Erfahrung wie gesehen-nehme es nur als Tendenz nicht als Gewähr... ? falls ich von der Person zum 3. mal angezeigt werden sollte...sie braucht mir nur nach der Arbeit hinterherzulaufen (beide ohne Zeugen dann..) dann wäre das schlecht. Aber ich kann ja selbst ohne Beweise in einer Verhandlung verurteilt werden oder ?

Du meintest zu 1.) es könnten Beweise vorgelegt werden ? , dachte die Akte sieht niemand außer Polizei und Anwälte.
danke

-- Editiert von harald123 am 15.02.2004 15:05:38

-- Editiert von harald123 am 15.02.2004 15:06:57

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#20
 Von 
harald123
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

mußte 2mal was ändern- danke für kurze Idee dazu.
gruß
h.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
!!Streetworker!!
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(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Sicher kann die Polizei gegenüber der Zeugin Teile aus den Akten zitieren, oder Beweismittel vorlegen, wenn sie das für geboten hält.

Bei einer Einstellung nach § 153a geht der "Rechtskundige" schon davon aus, daß "an den Vorwürfen was dran ist", für den Rechtsunkundigen dürfe Einstellung = Einstellung sein, denn die meisten Rechtsunkundigen wissen nicht einmal, daß es verschiede Arten der Einstellung gibt.

Wenn ich in Deiner Situation wäre, und der "Anwalt meines Vertrauens" wäre sich sicher, die Belastungszeugin im Termin "auseinander zu nehmen", würde ich eine Einstellung nach §153a nicht akzeptieren.

Es kann aber auch, wie schon gesagt, nach § 153 StPO eingestellt werden. Diese Einstellung ist nicht an Deine Zustimmung gebunden.

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#22
 Von 
harald123
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Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

danke - aber §153 als solches ist dann auch als Definition nicht ganz sauber ? würde das ein Rechtskundiger auch als " war was dran aber man konnte es nicht nachweisen " werten ? kann man auch ohne Beweise verdonnert werden wenn die Richterin mir nicht glauben würde sondern die "Zeugin" weinen würde und eine Riesenshow abzieht ?
für mich steht halt einiges auf dem Spiel- vor allem vor dem Arbeitgeber, sonst wäre mir 153a wegen der lieben Ruhe egal. kann ich mit 153 überhaupt mit Aussicht auf Erfolg auf falsche Verdächtigung klagen ? wie ist der Unterschied zu §170 bitte

P.S. ich möchte Dir vorab und generell an dieser Stelle einmal ganz herzlich danken. Du hilfst wirklich vielen Leuten und auch mir meine Unruhe aber auch meinen Unmut zu kontrollieren.

-- Editiert von harald123 am 15.02.2004 18:44:32

-- Editiert von harald123 am 15.02.2004 18:47:31

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#23
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

würde das ein Rechtskundiger auch als " war was dran aber man konnte es nicht nachweisen "

Nein, "nicht nachweisen" ist § 170.

§§ 153, 153a ist "zu geringfügig um (weiter)verfolgt zu werden" und "kein öffentl. Interesse" (und das ist halt Rechtkundigen bekannt)


kann man auch ohne Beweise verdonnert werden wenn die Richterin mir nicht glauben würde...

Ja, daß kann man, wenn das Gericht nicht Dir, sondern der Zeugin (aus welchen Gründen auch immer) glaubt.


kann ich mit 153 überhaupt mit Aussicht auf Erfolg auf falsche Verdächtigung klagen ?

Können kann man immer, ein Freispruch wäre natürl. in diesem Zusammenhang besser.

wie ist der Unterschied zu §170 bitte

§ 170 ist Einstellung wegen mangelndem, hinreichendem Tatverdacht.

§§ 153. 153a ist "mangels öffentlichem Interesse" und/oder "Geringfügigkeit" (bei § 153 ohne, bei § 153a mit Auflage)

Gerne geschehen :)

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"Gruß, Bob
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#24
 Von 
harald123
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo bob,
leider tut sich in der Sache nichts, Akten sind verschollen bei der Polizei aber die Verleumdung geht aktiv weiter. von daher kann ich mich ja momentan nicht wehren weil wirklich eine anzeige vorliegt (was behauptet wird mit vermeintl. Inhalt) und ich keine Gegenanzeige stellen kann bevor das andere abgeschlossen wurde. wann exakt kann man auf Unterlassung klagen und benötigt man konkrete Beweise für Verleumdung etc. ist man denn dem Kläger und der Verbreitung hilflos ausgeliefert bis das Verfahren entweder verhandelt o. eingestellt wird ? danke

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#25
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
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(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

die Verleumdung geht aktiv weiter

Dann würde ich jetzt doch mal eine Unterlassungsverfügung beantragen, und auch Anzeige wegen übler Nachrede/Verleumdung stellen. Damit der Dame klar wird, daß Du das nicht einfach so gefallen läßt.

Das Verfahren wg. "falscher Verdächtigung" wird dann ja ggf. später auch noch auf sie zukommen.

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"Gruß, Bob
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#26
 Von 
harald123
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

danke- brauche ich für die Unterlassungsverfügung konkrete Beweise sprich Aussagen von anderen diesbez. ? Die Anzeige w. Verleumdung hatte ich vor Monaten bereits gestellt, wurde auf den Weg der Privatklage verwiesen...
wann werden denn Unterlassungsverfügungen abgewiesen ? was mir noch unklar ist : da sie mich angezeigt hat darf sie es dann überall verbreiten, damit es für sie gegenüber anderen glaubhafter aussieht (ist das dann üble Nachrede..) ? dann könnte man doch mit dieser taktik jeden schuldig aussehen lassen oder, weil meine anzeige erst später bearbeitet wird richtig ?
vielen dank + gruß
h.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

danke- brauche ich für die Unterlassungsverfügung konkrete Beweise sprich Aussagen von anderen diesbez. ?

Das wäre natürl. von Vorteil

Die Anzeige w. Verleumdung hatte ich vor Monaten bereits gestellt, wurde auf den Weg der Privatklage verwiesen...


Dann mußt Du es im Privatklageweg durchziehen.

was mir noch unklar ist :

Das kommt darauf an, was, und wie sie es verbreitet. Wenn sie sagt: "Ich habe Harald wegen XY angezeigt..." ist das nicht strafbar.

wann werden denn Unterlassungsverfügungen abgewiesen ?

Das kann man pauschal nicht beantworten. Das sind Einzelfallentscheidungen.

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#28
 Von 
harald123
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

danke - wie darf ich mir denn den Weg der Privatklage vorstellen, wo ist der Unterschied wenn dort ein Urteil ergeht ?

Wer dagegen genehmigt bzw. weist Unterlassungsverfügungen an ? bin ich mit mittlerweile 8 Monaten Ermittlungen noch im Rahmen... ?
gruß
h

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Die Privarklage läuft genau, wie eine "normale" Strafsache, nur daß nicht die StA der "Kläger" ist, sondern Du selber.

Eine Unterlassungsverfügung kannst Du jederzeit beantragen. Erlassen wird sie dann ggf. vom Amtsgericht.

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" >>falsa demonstratio non nocet<<
Gruß, Bob"

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#30
 Von 
harald123
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

danke Bob da sich das jetzt seit über 7 Monaten zieht; hat Du aus Deiner Erfahrung eine Idee ob die StA sich überhaupt auf Anfragen/Gespräche mit dem Anwalt einläßt o. das eher den gesamten Vorgang verzögert ? mein Vertreter hat bis jetzt keinen Erfolg in der Sache irgendwie weiterzukommen o. den Stand der Dinge zu erfahren..
die Beantragung der Unterlass.verf. muß ich über einen Anwalt beantragen ? danke gruß h.

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