Beförderungserschleichung - Dürfen Wachleute mich festhalten oder zwingen auszusteigen?

9. Mai 2008 Thema abonnieren
 Von 
Dr. Eschflegel
Status:
Lehrling
(1062 Beiträge, 317x hilfreich)
Beförderungserschleichung - Dürfen Wachleute mich festhalten oder zwingen auszusteigen?

Dürfen Wachleute mit ihrem Jedermannsrecht einen auf frischer Tat angetroffenen Schwarzfahrer festhalten, um von der Polizei die verweigerten Personalien zu bekommen ? Ich schätze mal, ja. Frage ist, wie das mit dem "Festhalten" nach 127 StPO konkret aussieht. Dürfen die Wachleute mich auf der Strecke, zu einem von ihnen bestimmten Bahnhof oder z.B. zum nächstmöglichen Bahnhof zum Aussteigen zwingen und mich da weiter festhalten ? Oder kann ich darauf bestehen, so lange im Abteil zu bleiben, bis die gerufene Polizei hinzusteigt ?

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"Kanzlei Dr. Eschflegel/Dr. Ehstrom/Dr. Achenblut/Dr. Osselbart und Söhne, Töchter und 12 Neffen"

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6 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Wenn Sie keinen Fahrausweis haben, steigen die Wachleute am nächsten Bahnhof zu dem dann auch die Polizei bestellt wird -rechtmäßigerweise- aus.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(Sozialarbeiter, Straffälligenhilfe)"

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#2
 Von 
Dr. Eschflegel
Status:
Lehrling
(1062 Beiträge, 317x hilfreich)

@Streetworker:

Okay, die Praxis ist schon klar. Sie Wachleute dürfen also den Bahnhof selbst bestimmen, egal ob er vor oder nach meinem eigentlichen Zielbahnhof liegt ? Wenn ich z. B. sage, ich möchte in 2 Stationen aussteigen und dort gern gemeinsam die Polizei erwarten - könnten Sie dieses Ansinnen abweisen und mich nach der 3. Station aussteigen lassen, weil da z.B. die Polizei besser rankommt. Sie dürften dann folglich auch mit Gewalt mich am vorzeitigen Aussteigen hindern und mich an ihrem Wunschbahnhof auch gewaltsam herausmanövrieren, wenn ich nicht will ?

Danke für alle Antworten...

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"Kanzlei Dr. Eschflegel/Dr. Ehstrom/Dr. Achenblut/Dr. Osselbart und Söhne, Töchter und 12 Neffen"

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#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Das Ziel der vorläufigen Festnahme ist dann das Zuführen des Täters zur Polizei bzw umgekehrt. Wenn dies nach 2 Stationen schon möglich ist, dann ist darauf abzustellen.

Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

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#4
 Von 
Dr. Eschflegel
Status:
Lehrling
(1062 Beiträge, 317x hilfreich)

@Hr. J. Rönner:

Wenn ich Sie richtig verstehe, kann ich folglich auf das Aussteigen an (meinem ursprünglich so geplanten) Zielbahnhof bestehen und es als verhältnismäßig betrachten, dass die Wachleute/Kontrolleure das mitzumachen haben (selbst, wenn sie mich, weil sie ja wissen wo mein Zielbahnhof ist, hatte ich ihnen nämlich gesagt, gern drangsalierender Weise an einen anderen genehmen Bahnhof bugsiert hätten).

Denn schließlich könnte man zumindest mal annehmen, dass die Kontrolleure und die Polizei es zu leisten haben, an jedem Ort, also auch an dem sozusagen von mir gewünschtem, die Kontrolle zwecks Personalienaufnahme durchzuführen haben. Sonst könnten ja "schlecht gelaunte" Kontrolleure willkürlich bestimmen unter dem Motto: Na, da werden wir mal jetzt die Polizei anrufen ganz gemächlich... Und da, wo die am besten rankommen oder wo wir unseren nächsten Pausen- oder Umsteigeort usw. haben, da steigen wir dann halt mal gemeinsam aus.

Vielleicht wird mein Anliegen jetzt klarer ?

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#5
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Sehr geehrte(r) Dr. Eschflegel,
Sie können nur darauf bestehen, wenn es im Rahmen des Kontextes der Gesamtsituation zweckmäßig und verhältnismäßig ist. Sie können aber nicht in der Weise argumentieren, dass sie sagen, dass die Polizei überall da zu sein hat, wo Sie letztlich hinwollen. Und übrigens ja, das Argument der Polizei, dass diese mit dem Einsatzwagen o.ä. dort und dort eher hinkommen, ist natürlich gewichtig.

Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

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#6
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

dass die Kontrolleure und die Polizei es zu leisten haben, an jedem Ort, also auch an dem sozusagen von mir gewünschtem, die Kontrolle zwecks Personalienaufnahme durchzuführen haben

Daß dem nicht so sein kann, zeigt die reductio ad absurdum , denn dann müßten Sie auch darauf bestehen können, daß nach einem Schwarzfahren in Berlin die Personalienaufnahme in München stattzufinden habe.
(Wo wäre ansonsten die Grenze? Selbe Stadt? 2 Stationen? 10 km?)

Bei polizeilichen Maßnahmen wird aber gerade nicht auf die Wünsche und Bequemlichkeit des Betroffenen abgestellt.

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