Beförderungserschleichung - Kann mir jemand die möglichen Folgen für diesen Fall schildern?

31. Juli 2003 Thema abonnieren
 Von 
Kenny
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Beförderungserschleichung - Kann mir jemand die möglichen Folgen für diesen Fall schildern?

Kann mir jemand die möglichen Folgen für diesen Fall schildern?:

Jemand (ca. 20 Jahre) wird mit der Schülerkarte seiner Schwester beim Schwarzgefahren erwischt. Die Karte wird eingezogen. Jetzt muss derjenige 40 € zahlen und zusätzlich erwartet Ihn eine Strafanzeige.
frühere Vergehen derjenigen Person: 3 Punkte in Flensburg(Abstandeinhaltung)
Was kann bei der Strafanzeige herauskommen?
Danke für die Hilfe

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Kenny
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Nochwas dazu:

Kommt der Vorfall in dessen Führungszeugnis? oder wird er eventuell spätere Probleme deswegen haben?

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Kommt drauf an ob Jugendrecht oder Erwachsenenrecht angewendet wird.

Bei Jugenrecht entweder Einstellung, Geldstrafe (wenn nicht noch Schüler, Student, usw.), oder Sozialstunden

Bei ErwR entweder Einstellung oder Geldstrafe.

Wenn keine weitere Straftat im Bundeszentralregister (die Abstandsverl. waren eine OWi) eingetragen ist, gibt es wohl einen FZ-Eintrag, weil das Stafmaß zu gering ausfallen dürfte.

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

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#3
 Von 
Kenny
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hast du dich verschrieben???

Es gibt wohl (K)EINEN FZ-Eintrag? Wie hoch wird das Strafmaß den aussehen?
Wer trägt die Gerichtskosten?

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#4
 Von 
Nabifski
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 18x hilfreich)

Also ganz ruhig !
Deine drei Punkte in Flensburg (LOL!) interssieren keine *, ehrlich !

Ich habe vor Gericht die Erfahrung gemacht, daß bis 21 grundsätzlich IMMER nach Jugenstrafrecht geurteilt wird.
Dabei wird beim Strafmaß dann natürlich auch berücksichtigt, daß Du schon 40 € bezahlen mußtest ! Das ist ja eigentlich auch schon happig, bedenkt man, daß das Schwarzfahren eh ein dogmatischer Grenzfall der Leistungserschleichung ist, der eigentlich gar nicht strafbar sein dürfte !
(Schwarzsehen (ohne GEZ Gebühr) ist zum Beispiel wieder keine Leistungserschleichung).

Meine Prognose deshalb: Zeig Reue und das Verfahren wird wegen Geringfügigkeit eingestellt. Im schlimmsten Fall gibts ne Verwarnung, die ins Erziehungsregister eingetragen wird. Das wird aber eh gelöscht, wenn Du dann die 21 voll hast.

Grüße und mach Dich nicht naß !

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"Quod licet iovi non licet bovi !!"

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Hallo, ja klar, verschrieben. KEINEN Eintrag!

Mit "grundsätzlich" nach Jugenrdecht bis 21 wäre ich vorsichtig. Ist zwar in den allermeisten Fällen so, habe ich aber auch schon anders erlebt (19jähriger nach ErwR verurteilt)

Im schlimmsten Fall gibts ne Verwarnung, die ins Erziehungsregister eingetragen wird. Das wird aber eh gelöscht, wenn Du dann die 21 voll hast

Auch verschrieben? ;) Erz.Reg.Einträge werden mit Vollendung des 24. Lebensjahres gelöscht [§63(1) BZRG ]



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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Kenny
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Noch ne Frage:

Wird Die Schwester (12 Jahre alt) zur eventuellen Verhandlung hinzugezogen um eine Aussage zu machen ob Sie Ihrem Bruder die Karte wissend gegeben hat???

Was ist besser für den 20jährigen Schwarzfahrer:
- Die Schwester hat ihm die Karte ausgehändigt
- Er hat sich die Karte einfach genommen?(ist das diebstahl)

die schwester ist ja unter 14 und deshalb strafunmündig oder? also was wäre besser für den 20 jährigen?

Danke im Voraus

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

"Besser" gibt es in dem Fall nicht.

Du hast zwar Recht, daß die Schwester nicht strafmündig ist, also ein evtl. Verfahren gegen sie nach §170 StPO eingestellt werden müßte, aber sie bekommt trotzdem einen Eintrag ins ZStV. Das könnte sich später mal "rächen".

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

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#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

PS: Wenn nicht unterscheidliche Angaben zur Erlangung der Karte (Bruder/Schwester) gemacht werden, wird die Schwester in so einem Fall nicht vernommen werden.

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

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