Beförderungserschleichung in drei Fällen - könnte man Geldstrafe in Raten abbezahlen?

15. Mai 2011 Thema abonnieren
 Von 
Haksch
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Beförderungserschleichung in drei Fällen - könnte man Geldstrafe in Raten abbezahlen?

Hallo,

habe heute einen Brief erhalten, das gegen mich ein Ermittlungsverfahren wegen Beförderungserschleichung in Verkehrsmitteln in drei Fällen geführt wird.
Die aufgeführten Fälle liegen zwischen September 2008 und März 2011.
Zunächst erst einmal bin ich Student, die ersten beiden Fälle liegen in etwa in der Zeit zu der mein altes Semesterticket ausgelaufen ist und ich mir noch kein neues gekauft habe und es höchstwahrscheinlich versäumt habe / vergessen habe mir an diesem Tag ein Ticket zu kaufen. Beim dritten Fall hatte ich ein gültiges Semesterticket, allerdings hatte ich meinen Geldbeutel an diesem Tag vergessen. Ich habe jeweils die erhöhten Kosten (zwei mal 40 Euro, einmal leider etwa 100 Euro, weil ich es vergessen habe die 40 Euro rechtzeitig zu überweisen) überwiesen.
Womit muss ich nun rechnen? Da ich es zwei mal 'vergessen' habe mir eine Fahrkarte zu kaufen, habe ich überlegt, dass es für mich wohl das Beste wäre, die Straftat zuzugeben. Ich bin Ersttäter und noch nie strafrechtlich aufgefallen. Was würde in diesem Fall auf mich zukommen?

Weiterhin wollte ich nachfragen, ob es im Falle einer Geldstrafe die Möglichkeit gibt, diese in Raten abzubezahlen.

Mit freundlichem Gruß!

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6 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Das ist wohl einer der Fälle, wo das Verkehrsunternehmen beim "3. Mal" Anzeige erstattet. Hinsichtlich der ersten beiden Fälle kommt es darauf an, ob die Staatsanwaltschaft öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht, denn die 3monatige Strafantragsfrist ist natürlich abgelaufen, somit werden diese beiden Fälle eben nur noch dann Verfolgt, wenn das ö.I. seitens der StA bejaht wird. Wahrscheinlich wird es das wohl (weil 3. Tat, so ist es zumindest bei uns hier am Ort)

Rechnen kann man hier wohl mit einer Gesamtgeldstrafe zum die 30 Tagessätze, wenn alle 3 Fälle verfolgt werden, wobei das natürl. nur eine Schätzung aufgrund hiesiger Erfahrungswerte ist.

Sollten Sie ansonsten noch nie strafrechtlich aufgefallen sein, wäre es auch nicht völlig ausgeschlossen eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage zu erreichen, wenn man sich etwas ins Zeug legt und eine gute Begründung schreibt. Hätte halt den Vorteil das es nicht als "Verurteilung" gilt und im Gegensatz zur Geldstrafe auch nicht ins Bundeszentralregister eingetragen würde.

PS: Ich bin jetzt davon ausgegangen, dass Sie bei allen Taten schon min. 21 Jahre alt waren. Sollte das nicht der Fall sein, müßten Sie noch mal Ihr entspr. Alter zu den einzelnen Daten mitteilen.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#2
 Von 
Haksch
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Erst einmal danke für die schnelle Antworte!

Das ich über 21 Jahre alt bin stimmt. Die Frage wäre hier natürlich welche Art von Begründung ich schreiben könnte, da ich mir sicher bin das Sachen wie das 'Vergessen' eine Fahrkarte zu kaufen wohl als Begründung nicht aktzeptiert wird. Nehmen wir an ich gebe die Tat direkt zu, würde in diesem Fall direkt ein Urteil verkündet (z.B. 30 Tagessätze a X Euro), oder kommt es danach noch zu einem Gespräch mit einem Richter, dem ich die Situation genau erläutern kann. Daher das ich es nicht fahrlässig getan habe, sondern eben das Lösen einer Fahrkarte vergessen habe, da es der Beginn des neuen Semesters war.

Eine weitere Sache, mein monatliches Nettoeinkommen lag zum Zeitpunkt des letzten Falls bei etwa 350 Euro, allerdings habe ich momentan keine eigenen Einkünfte, da ich auf der Suche nach einem neuen Nebenjob bin. Sollte ich in diesem Fall das Einkommen von 350 Euro auflisten, oder schreiben, dass ich kein eigenes Einkommen habe?
Ich mache mir eben nur Sorgen, dass es etwas 'seltsam' aussieht wenn ich zur Zeit der Urteilsfindung angebe keinen Nebenverdienst zu haben und einen Monat später als Werkstudent tätig bin und mein Einkommen bei 800+ Euro liegt.

Mit freundlichem Gruß!

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17246x hilfreich)

Hi,

wenn Sie die Tat zugeben, wird es wohl ein schriftliches Verfahren geben. Was das Einkommen anbelangt - "kein Einkommen" gibt es nicht. Wohnen und essen Sie bei Ihren Eltern? Das ist z. B. Einkommen. Wenn Sie also angeben, Sie hätten kein oder ein unglaubwürdig niedriges Einkommen, dann wird das Gericht Ihr Einkommen schlicht schätzen.

Gruß vom mümmel

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:
Die Frage wäre hier natürlich welche Art von Begründung ich schreiben könnte


Die Begründung die meinte, ging nicht in die Richtung "vergessen", denn das wäre nicht strafbar, würde aber -wie Sie richtig erkennen- kaum geglaubt werden.

Ich meinte eher eine Begründung, warum die StA das Verfahren gegen Geldauflage einstellen sollte, anstatt eine Geldstrafe zu beantragen. Eine Begründung könnte hier -neben einem vorbehaltslosen Geständnis, also nichts mit "vergessen"- die angestrebte berufliche Laufbahn sein, der ein BZR-Eintrag evtl. abträglich wäre.

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#5
 Von 
Haksch
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Dankeschön!

Wie würde ich in diesem Fall vorgehen? Die Begründung wäre dann natürlich gegenüber der Staatsanwaltschaft zu geben, richtig? Ich würde in diesem Fall also den beigelegten Bogen ausfüllen und die Straftat zugeben und anschließend bei der Staatsanwaltschaft begründen, dass ich auf Grund meiner beruflichen Laufbahn eine Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage beantragen würde.
Wie hoch würde in diesem Fall die Geldauflage ausfallen? Wäre hier mit einer ähnlichen Summe wie bei einer Geldstrafe zu rechnen?

Mit freundlichem Gruß!

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Die Begründung kommt mit auf den Bogen (ggf. Rückseite mit verwenden oder extra Blatt) und den schicken Sie zur Polizei zurück. Die nimmt ihn zur Ermittlungsakte, welche nach Abschluß des Strafverfahrens zur Staatsanwaltschaft geht, welche anhand der Ermittlungsergebnisse, incl. Ihrer Aussage, über Einstellung oder Anklage (Strafbefehl) entscheidet.

quote:<hr size=1 noshade>dass ich auf Grund meiner beruflichen Laufbahn eine Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage beantragen würde. <hr size=1 noshade>


Richtig.

Normalerweise müßte da auch ein Kästchen zum ankreuzen sein: "Ich wäre mit einer Einstellung des Verfahrens, bla bla bla, § 153a StPO , bla bla bla, einverstanden"

Die Höhe der Auflage kann man schlecht schätzen. In einem Fall wie diesem hier, könnte es schon gut hinkommen, dass sie nicht höher wäre, als eine Geldstrafe.

Letztendlich könnten Sie die Auflage auch immer noch "ablehnen" (wenn sie gar zu hoch wäre), indem Sie sie einfach nicht zahlen, wenn der Bescheid kommt. Dann wird das (vorläufig eingestellte) Verfahren wieder eröffnet und es käme dann zu einem Urteil mit vermutl. Geldstrafe.

Lesen Sie einfach mal § 153a StPO (Absatz 1, Nr. 3). Ist eigentliche selbsterklärend.

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-- Editiert am 16.05.2011 00:26

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