Hallo! Ich schreibe hier, weil ich schon mehrere Antworten auf meine Frage gefunden habe und deshalb diese Frage stellen muss! Meine Strafe beträgt 2 jahre Freiheitsstrafe, die auf Bewährung ausgesetzt wurde. Studiere jetzt aber Lehramt im 6 ten Semester. So folgende Frage! Ist das behördliche Führungszeugnis (Belegart 0), der Eintrag aus dem BZR? Beziehungsweise sind die Ablauffristen für Belegart N und O IDENTISCH? In meinem Fall wären, dass ja dann 5 jahre (laut §34 BZR) ...
Ich habe verstanden, dass der BZR Eintrag erst später (nach 17 jahren getilgt ist) ... Eine weitere Frage, die mich stellt ist, heißt denn Tilgung gleich löschung??
MfG
P.S. Bitte eine Antwort schreiben, ob die Tilgungsfristen Belegart 0 und N gleich sind??
Behördliches Führungszeugnis = BZR
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



Ja, sind sie.
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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."
Meiner Meinung nach ist Dein Führungszeugnis 10 Jahre versaut... Verbeamtung daher ausgeschlossen....
Bundeszentralregister und behördliches Führungszeugnis sind nicht identisch!
Das behördliche Führungszeugnis greift auf Daten des BZR zurück.
-- Editiert von Matrose am 18.02.2008 10:06:39
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Die 10-Jahresfrist gilt nur bei Verurteilungen nach den §§ 174
bis 180
oder 182 StGB
(§ 34 I Nr. 2 BZRG
). Ansonsten beträgt sie 5 Jahre (§ 34 I Nr. 3 BZRG
). Und da nur der Fragesteller weiß, weswegen er verurteilt wurde, kann man das hier nicht abschließend beantworten.
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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."
Zu den 5 Jahren sind aber noch die 2 Jahre Freiheitsstrafe zuzurechnen. vgl. § 34, Abs. 2 Satz 1 BZRG
.
Die Tilgungsfrist im FZ 0 (wie auch in N) beträgt also 7 Jahre. Im BZR beträgt sie 17 Jahre (15+2)
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
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