Behördliches Führungszeugnis = BZR

17. Februar 2008 Thema abonnieren
 Von 
staufi3
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 4x hilfreich)
Behördliches Führungszeugnis = BZR

Hallo! Ich schreibe hier, weil ich schon mehrere Antworten auf meine Frage gefunden habe und deshalb diese Frage stellen muss! Meine Strafe beträgt 2 jahre Freiheitsstrafe, die auf Bewährung ausgesetzt wurde. Studiere jetzt aber Lehramt im 6 ten Semester. So folgende Frage! Ist das behördliche Führungszeugnis (Belegart 0), der Eintrag aus dem BZR? Beziehungsweise sind die Ablauffristen für Belegart N und O IDENTISCH? In meinem Fall wären, dass ja dann 5 jahre (laut §34 BZR) ...
Ich habe verstanden, dass der BZR Eintrag erst später (nach 17 jahren getilgt ist) ... Eine weitere Frage, die mich stellt ist, heißt denn Tilgung gleich löschung??

MfG

P.S. Bitte eine Antwort schreiben, ob die Tilgungsfristen Belegart 0 und N gleich sind??

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5923 Beiträge, 1375x hilfreich)

Ja, sind sie.

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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Matrose
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 12x hilfreich)

Meiner Meinung nach ist Dein Führungszeugnis 10 Jahre versaut... Verbeamtung daher ausgeschlossen....
Bundeszentralregister und behördliches Führungszeugnis sind nicht identisch!
Das behördliche Führungszeugnis greift auf Daten des BZR zurück.

-- Editiert von Matrose am 18.02.2008 10:06:39

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5923 Beiträge, 1375x hilfreich)

Die 10-Jahresfrist gilt nur bei Verurteilungen nach den §§ 174 bis 180 oder 182 StGB (§ 34 I Nr. 2 BZRG ). Ansonsten beträgt sie 5 Jahre (§ 34 I Nr. 3 BZRG ). Und da nur der Fragesteller weiß, weswegen er verurteilt wurde, kann man das hier nicht abschließend beantworten.

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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30223 Beiträge, 9557x hilfreich)

Zu den 5 Jahren sind aber noch die 2 Jahre Freiheitsstrafe zuzurechnen. vgl. § 34, Abs. 2 Satz 1 BZRG .

Die Tilgungsfrist im FZ 0 (wie auch in N) beträgt also 7 Jahre. Im BZR beträgt sie 17 Jahre (15+2)

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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